RS Vwgh 2024/7/4 Ro 2022/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102000
E3L E15102030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z3
EURallg
GewO 1994 §71b Z1
GewO 1994 §§74ff
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32003L0087 Emissionshandel-RL AnhI
32003L0087 Emissionshandel-RL Art3 lite
32010L0075 Industrie-Emissions-RL Art3 Z3
62015CJ0158 Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV gegen Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit VORAB
62019CJ0617 Granarolo SpA gegen Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a. VORAB
62019CJ0938 Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland VORAB
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. GewO 1994 § 71b heute
  2. GewO 1994 § 71b gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 71b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 sowie § 71b Z 1 GewO 1994 - in Abweichung vom Wortlaut des Art. 3 Z 3 Industrie-Emissions-RL - auf "jene Teile" von Behandlungsanlagen abstellen, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden, kommt damit zunächst zum Ausdruck, dass der Anlagenbegriff enger als jener der gewerbliche Betriebsanlage im Sinn der §§ 74 ff GewO 1994 ist (VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 und 0093) und somit nicht bzw. zumindest nicht zwingend die Gesamtheit aller Einrichtungen erfasst, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sondern zunächst nur jene, in denen die Ausübung der IPPC-Tätigkeit (bzw. allenfalls auch mehrerer IPPC-Tätigkeiten) erfolgt. Im Weiteren werden nach der Definition auch Anlagenteile erfasst, in denen mit den genannten Tätigkeiten unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausgeübt werden. In diesem Sinn ist eine IPPC-Betriebsanlage somit ein Gesamtgebilde ("eine technische Einheit"), das alle an einem Standort vorhandenen Einrichtungen - Bauwerke, Maschinen, Werkzeuge usw. - umfasst, in denen die Durchführung der IPPC-Tätigkeit erfolgt. Zur Frage, wann darüber hinausgehend "andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt" werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, hat sich der EuGH in seiner jüngeren Judikatur zur - mit Art. 3 Z 3 Industrie-Emissions-RL übereinstimmenden - Anlagendefinition nach Art. 3 lit. e Emmissionshandel-RL 2003/87/EG geäußert. Danach bezieht sich eine Tätigkeit unmittelbar auf eine unter Anhang I Emmissionshandel-RL 2003/87/EG fallende Tätigkeit, wenn sie für ihre Ausübung unerlässlich ist und diese unmittelbare Verbindung zudem in der Existenz eines technischen Zusammenhangs unter Umständen zum Ausdruck kommt, unter denen die betreffende Tätigkeit mit der unter den Anhang I fallenden Tätigkeit in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist (EuGH 29.4.2021, C-617/19; EuGH 11.11.2021, C-938/19; EuGH 9.6.2016, C-158/15).Soweit Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 sowie Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 - in Abweichung vom Wortlaut des Artikel 3, Ziffer 3, Industrie-Emissions-RL - auf "jene Teile" von Behandlungsanlagen abstellen, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden, kommt damit zunächst zum Ausdruck, dass der Anlagenbegriff enger als jener der gewerbliche Betriebsanlage im Sinn der Paragraphen 74, ff GewO 1994 ist (VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092 und 0093) und somit nicht bzw. zumindest nicht zwingend die Gesamtheit aller Einrichtungen erfasst, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sondern zunächst nur jene, in denen die Ausübung der IPPC-Tätigkeit (bzw. allenfalls auch mehrerer IPPC-Tätigkeiten) erfolgt. Im Weiteren werden nach der Definition auch Anlagenteile erfasst, in denen mit den genannten Tätigkeiten unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausgeübt werden. In diesem Sinn ist eine IPPC-Betriebsanlage somit ein Gesamtgebilde ("eine technische Einheit"), das alle an einem Standort vorhandenen Einrichtungen - Bauwerke, Maschinen, Werkzeuge usw. - umfasst, in denen die Durchführung der IPPC-Tätigkeit erfolgt. Zur Frage, wann darüber hinausgehend "andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt" werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, hat sich der EuGH in seiner jüngeren Judikatur zur - mit Artikel 3, Ziffer 3, Industrie-Emissions-RL übereinstimmenden - Anlagendefinition nach Artikel 3, Litera e, Emmissionshandel-RL 2003/87/EG geäußert. Danach bezieht sich eine Tätigkeit unmittelbar auf eine unter Anhang römisch eins Emmissionshandel-RL 2003/87/EG fallende Tätigkeit, wenn sie für ihre Ausübung unerlässlich ist und diese unmittelbare Verbindung zudem in der Existenz eines technischen Zusammenhangs unter Umständen zum Ausdruck kommt, unter denen die betreffende Tätigkeit mit der unter den Anhang römisch eins fallenden Tätigkeit in einen gemeinsamen technischen Ablauf integriert ist (EuGH 29.4.2021, C-617/19; EuGH 11.11.2021, C-938/19; EuGH 9.6.2016, C-158/15).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0158 Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ NV gegen Bestuur van de Nederlandse Emissieautoriteit VORAB
EuGH 62019CJ0617 Granarolo SpA gegen Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a. VORAB
EuGH 62019CJ0938 Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik Deutschland VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J03

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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