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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002Rechtssatz
Mit den Bestimmungen des AWG 2002 zu IPPC-Behandlungsanlagen wird die Industrie-Emissions-RL umgesetzt (§ 89 Abs. 4 lit. a AWG 2002; ErläutRV 2293 BlgNR 24. GP 1). Abseits des im AWG 2002 geregelten Abfallwirtschaftsrechts ist eine Umsetzung der Industrie-Emissions-RL auch in weiteren Materiengesetzen erfolgt. Insbesondere findet sich in § 71b Z 1 GewO 1994 eine zu § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 inhaltsgleiche Definition der "IPPC-Anlage" (vgl. auch zum Anlagenbegriff nach § 120a Z 1 MinroG; sowie die bezughabenden Landesgesetze, beispielhaft etwa die inhaltsgleiche Anlagendefinition in § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG). Für das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 (bzw. einer IPPC-Anlage nach § 71b Z 1 GewO 1994) gilt damit ein eigener - von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 und dem der Betriebsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 zu unterscheidender - unionsrechtlich geprägter Anlagenbegriff. Im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist zum Verständnis der Regelungen des AWG 2002 zu IPPC-Behandlungsanlagen auch die Industrie-Emissions-RL in den Blick zu nehmen.Mit den Bestimmungen des AWG 2002 zu IPPC-Behandlungsanlagen wird die Industrie-Emissions-RL umgesetzt (Paragraph 89, Absatz 4, Litera a, AWG 2002; ErläutRV 2293 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 1). Abseits des im AWG 2002 geregelten Abfallwirtschaftsrechts ist eine Umsetzung der Industrie-Emissions-RL auch in weiteren Materiengesetzen erfolgt. Insbesondere findet sich in Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 eine zu Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 inhaltsgleiche Definition der "IPPC-Anlage" vergleiche auch zum Anlagenbegriff nach Paragraph 120 a, Ziffer eins, MinroG; sowie die bezughabenden Landesgesetze, beispielhaft etwa die inhaltsgleiche Anlagendefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG). Für das Vorliegen einer IPPC-Behandlungsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 (bzw. einer IPPC-Anlage nach Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994) gilt damit ein eigener - von dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO 1994 und dem der Betriebsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 zu unterscheidender - unionsrechtlich geprägter Anlagenbegriff. Im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation ist zum Verständnis der Regelungen des AWG 2002 zu IPPC-Behandlungsanlagen auch die Industrie-Emissions-RL in den Blick zu nehmen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J01Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024