Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0156 E 30. Oktober 2008 RS 7 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Dass grundsätzlich Konstellationen denkbar sind, die sowohl eine Renovierung als auch eine gleichzeitige Nutzung der Anlage möglich erscheinen lassen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Renovierung einer betriebsunfähig gewordenen Wasserbenutzungsanlage nicht als deren "Nutzung" angesehen werden kann. Die Betriebsunfähigkeit schließt schon begriffsmäßig die Möglichkeit der Nutzung der Anlage im Sinne des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070106.L05Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024