Entscheidungsdatum
26.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023, ****, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2023 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 04.05.2023 – 23.05.2023
Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) BB, geb. am XX.XX.XXXX seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z verpflichtet und ist vomSie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) BB, geb. am römisch XX.XX.XXXX seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z verpflichtet und ist vom
a. 04.05.2023, 05.05.2023 und 08.05.2023
b. 09.05.2023 bis 11.05.2023
c. 12.05.2023, 15.05.2023 und 16.05.2023
d. 17.05.2023, 22.05.2023 und 23.05.2023
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“Die Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 37/2023 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 37/2023 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua vorgebracht, dass Doppelbestrafung vorliegen würde, da es sich um ein fortgesetztes Delikt handle.
Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.
II. Sachverhalt:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, dem Grunde nach bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.07.2024, *** (mit diesem Erkenntnis wurde lediglich die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt und erfolgte eine Neufestsetzung der Verfahrenskosten), wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, über den Zeitraum vom 21.01.2023 bis zum 14.04.2023 als Erziehungsberechtigter der Schülerin Maja Ambrosi, geb. am XX.XX.XXXX, seiner Verpflichtung nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, als dass die Schülerin im vorgenannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, dem Grunde nach bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.07.2024, *** (mit diesem Erkenntnis wurde lediglich die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt und erfolgte eine Neufestsetzung der Verfahrenskosten), wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, über den Zeitraum vom 21.01.2023 bis zum 14.04.2023 als Erziehungsberechtigter der Schülerin Maja Ambrosi, geb. am römisch XX.XX.XXXX, seiner Verpflichtung nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, als dass die Schülerin im vorgenannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte mit 27.06.2023.
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung für den Zeitraum vom 04.05.2023 bis zum 23.05.2023 zur Last gelegt.
Dieses Straferkenntnis wurde am 28.08.2023 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereitgehalten und gilt sohin mit diesem Tag als zugestellt.
III. Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.07.2024, ***, treffen.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 88/2023, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten:
„§ 22
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V. Erwägungen:
Der Beschwerde kommt im Zusammenhang mit dem Vorbringen einer Doppelbestrafung Bedeutung zu:
Ein fortgesetztes Verfahren liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzeltathandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 18.09.1995, 95/03/0076 uva).Ein fortgesetztes Verfahren liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzeltathandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche VwGH 18.09.1995, 95/03/0076 uva).
Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl. VwGH 03.05.2017, Ra 2016/06/0108).Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/06/0108).
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum, die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum, die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.06.2023, ***, mit dem dem Beschwerdeführer eine Schulpflichtverletzung über den Zeitraum vom 21.01.2023 bis 14.04.2023 vorgeworfen wurde, sind auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden – dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 27.06.2023 zugestellt und ist damit auch erlassen – abgegolten.
Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 04.05.2023 bis 23.05.2023 unzulässig nochmals bestraft wurde.
Diese Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist ausgeführt, dass „jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander– oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“Diese Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist ausgeführt, dass „jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander– oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Nachdem im Rahmen des fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 04.05.2023 bis 23.05.2023 von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, dem Grunde nach bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.07.2024, ***, erfasst. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Nachdem im Rahmen des fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 04.05.2023 bis 23.05.2023 von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, dem Grunde nach bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.07.2024, ***, erfasst. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.2536.2Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024