TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/29 LVwG-2024/12/2736-10

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Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
FSG 1997 §39 Abs1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch – der belangten Behörde Landespolizeidirektion X zurechenbare - Polizeibeamte im Zusammenhang mit der Aufforderung zu einem Harntest und dessen Durchführung sowie der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wegen außergewöhnlicher Übermüdung am 07.10.2023, nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch – der belangten Behörde Landespolizeidirektion römisch zehn zurechenbare - Polizeibeamte im Zusammenhang mit der Aufforderung zu einem Harntest und dessen Durchführung sowie der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wegen außergewöhnlicher Übermüdung am 07.10.2023, nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, den

I.römisch eins.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit der Aufforderung zu einem Harntest und dessen Durchführung am 07.10.2023 gegen 22:25 Uhr am Adresse 3 in **** Y wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gemäߧ 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion X auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz des (halben) Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

II.römisch II.

und erkennt zu Recht:

3.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion W am 07.10.2023 gegen 23:13 Uhr auf der Polizeiinspektion W Folge gegeben und wird festgestellt, dass diese vorläufige Abnahme des Führerscheins wegen eines außergewöhnlichen Ermüdungszustanden rechtswidrig gewesen ist.

4.       Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion X hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 - sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 (eingebracht per E-Mail am selben Tag) erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 B-VG gegen die Aufforderung, „eine Urinprobe am Straßenrand hinter irgendwelchen Stauden abzugeben“ sowie gegen die Abnahme des Führerscheins in den späteren Abendstunden des 07.10.2023 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion W wegen eines außergewöhnlichen Ermüdungszustandes.Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 (eingebracht per E-Mail am selben Tag) erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG gegen die Aufforderung, „eine Urinprobe am Straßenrand hinter irgendwelchen Stauden abzugeben“ sowie gegen die Abnahme des Führerscheins in den späteren Abendstunden des 07.10.2023 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion W wegen eines außergewöhnlichen Ermüdungszustandes.

Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Verkehrskontrolle am 07.10.2023 gegen 22:25 Uhr in Y der Beschwerdeführer wegen geröteter Augen, die aus einer Augenoperation resultierten, zum Alkohol- und Drogentest aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dass er eine Urinprobe sofort abgeben solle, und wurde dazu von den Polizeibeamten „hinter die Stauden am Wegesrand“ geschickt. Der Polizeibeamte sei direkt hinter ihm gestanden und habe ihn beobachtet. Als eine Urinabgabe unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, habe der einschreitende Polizeibeamte den Amtsarzt angefordert. Bevor der Amtsarzt eingetroffen sei, habe der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion die Urinprobe abgegeben. Obwohl diese „negativ“ gewesen sei, sei der Beschwerdeführer vom Amtsarzt untersucht worden. Obwohl weder ein Alkohol- noch ein Drogenabusus vorgelegen sei, sei dem Beschwerdeführer wegen einem „außergewöhnlichen Ermüdungszustand“ der Führerschein abgenommen worden. Sowohl die entwürdigende Aufforderung, eine Urinprobe am Straßenrand hinter irgendwelchen Stauden abzugeben, als auch die Abnahme es Führerscheines aufgrund der Untersuchung des Amtsarztes seien rechtswidrig. Es wurden daher die Anträge gestellt, die angefochtenen Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären und die Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzüglich USt und die Verwaltungsabgabe) zuzusprechen.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 wurden die verfahrensgegenständlichen Akten durch die belangte Behörde vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Dabei wurden die Stellungnahmen der einschreitenden Polizeibeamten Insp. CC und RevInsp. DD sowie des Obstlt. EE wiedergegeben und zusammenfassend festgestellt, dass kein Fehlverhalten von Organen der LPD evident erscheine. Die gesamte Amtshandlung habe sich im Rahmen der Verkehrspolizei (StVO und FSG) bewegt. Bei der Kontrolle seien verschiedene Anzeichen einer Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers (rötliche wässrige Augen, Pupillenzucken und Augenlidflattern) zu Tage getreten, welche besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs 9 iVm § 5 StVO (Alkohol- oder Suchtmittelbeeinträchtigung) zwingend erforderlich machten. Diese Maßnahmen haben einerseits – unter Hinweis auf die Freiwilligkeit – in der eingeräumten Möglichkeit bestanden, ein Suchtgiftscreening mittels Urintest im WC eines nahegelegenen Gastronomiebetriebs durchzuführen und (nachdem die Urinabgabe dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei) in weiterer Folge sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe (§ 5 Abs 9 StVO). Dem von derartigen Maßnahmen Betroffenen stehe die Entscheidung frei, entweder den durch die Aufforderungen des Polizeibeamten erzeugten Verhaltenspflichten nachzukommen oder die andernfalls gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen in Form einer mittelbar drohenden Verwaltungsstrafsanktion in Kauf zu nehmen. Eine unmittelbare Umsetzung bzw Erzwingung des geforderten Verhaltens sei in der gegenständlichen Konstellation faktisch unmöglich und denkunmöglich. Nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellen bloße Aufforderungen oder Anordnungen noch keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die gegenständliche Aufforderung einen Drogentest zu machen und sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellen somit keine faktische Amtshandlung dar und bilden keine tauglichen Beschwerdegegenstände für eine Beschwerde im Sinne des Art 132 Abs 2 B-VG. Die Führerscheinabnahme als tauglicher Anfechtungsgegenstand sei jedoch erst nach amtsärztlicher Untersuchung ausschließlich im Rahmen der Verkehrspolizei, konkret in Anwendung der StVO und des FSG, und gutachterlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Übermüdung erfolgt. Damit sei es nicht mehr im Ermessen der Organe der öffentlichen Sicherheit gelegen, ob der Führerschein vorläufig abgenommen werde oder nicht, sondern sei dies gemäß § 39 leg cit geboten und den Organen kein Vorwurf zu machen. Abschließend wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerde ab- bzw zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 wurden die verfahrensgegenständlichen Akten durch die belangte Behörde vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Dabei wurden die Stellungnahmen der einschreitenden Polizeibeamten Insp. CC und RevInsp. DD sowie des Obstlt. EE wiedergegeben und zusammenfassend festgestellt, dass kein Fehlverhalten von Organen der LPD evident erscheine. Die gesamte Amtshandlung habe sich im Rahmen der Verkehrspolizei (StVO und FSG) bewegt. Bei der Kontrolle seien verschiedene Anzeichen einer Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers (rötliche wässrige Augen, Pupillenzucken und Augenlidflattern) zu Tage getreten, welche besondere Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO (Alkohol- oder Suchtmittelbeeinträchtigung) zwingend erforderlich machten. Diese Maßnahmen haben einerseits – unter Hinweis auf die Freiwilligkeit – in der eingeräumten Möglichkeit bestanden, ein Suchtgiftscreening mittels Urintest im WC eines nahegelegenen Gastronomiebetriebs durchzuführen und (nachdem die Urinabgabe dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei) in weiterer Folge sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe (Paragraph 5, Absatz 9, StVO). Dem von derartigen Maßnahmen Betroffenen stehe die Entscheidung frei, entweder den durch die Aufforderungen des Polizeibeamten erzeugten Verhaltenspflichten nachzukommen oder die andernfalls gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen in Form einer mittelbar drohenden Verwaltungsstrafsanktion in Kauf zu nehmen. Eine unmittelbare Umsetzung bzw Erzwingung des geforderten Verhaltens sei in der gegenständlichen Konstellation faktisch unmöglich und denkunmöglich. Nach der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellen bloße Aufforderungen oder Anordnungen noch keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die gegenständliche Aufforderung einen Drogentest zu machen und sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellen somit keine faktische Amtshandlung dar und bilden keine tauglichen Beschwerdegegenstände für eine Beschwerde im Sinne des Artikel 132, Absatz 2, B-VG. Die Führerscheinabnahme als tauglicher Anfechtungsgegenstand sei jedoch erst nach amtsärztlicher Untersuchung ausschließlich im Rahmen der Verkehrspolizei, konkret in Anwendung der StVO und des FSG, und gutachterlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Übermüdung erfolgt. Damit sei es nicht mehr im Ermessen der Organe der öffentlichen Sicherheit gelegen, ob der Führerschein vorläufig abgenommen werde oder nicht, sondern sei dies gemäß Paragraph 39, leg cit geboten und den Organen kein Vorwurf zu machen. Abschließend wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerde ab- bzw zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.

Am 05.04.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RevInsp. DD, RevInsp. CC und der Amtsarzt FF (per Video) einvernommen worden sind. Am 12.04.2024 wurde die Verhandlung zur Einvernahme der Zeugen GG und JJ fortgesetzt.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 17.04.2024 wies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nochmals auf die äußerst peinliche, menschunwürdige und menschenverachtende Vorgehensweise des Polizeibeamten hin, wonach dieser sogar mit einer Taschenlampe auf den Intimbereich des Beschwerdeführers geleuchtet habe. Zudem sei in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden, als nicht auf die Freiwilligkeit des Urintests hingewiesen worden sei. Ferner wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 12.04.2024, ***, hingewiesen, mit dem der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt worden sei, zumal keine objektiven Anhaltspunkte für eine Übermüdung des Beschwerdeführers vorgelegen seien. Die einschreitenden Polizeibeamten haben aus vertretbaren Gründen nicht davon ausgehen können, dass beim Beschwerdeführer ein Drogentest erforderlich sei, zumal dieser von Polizeibeamten als „orientiert“ eingestuft worden sei. Im ergänzenden Schriftsatz vom 17.04.2024 wies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nochmals auf die äußerst peinliche, menschunwürdige und menschenverachtende Vorgehensweise des Polizeibeamten hin, wonach dieser sogar mit einer Taschenlampe auf den Intimbereich des Beschwerdeführers geleuchtet habe. Zudem sei in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden, als nicht auf die Freiwilligkeit des Urintests hingewiesen worden sei. Ferner wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 12.04.2024, ***, hingewiesen, mit dem der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt worden sei, zumal keine objektiven Anhaltspunkte für eine Übermüdung des Beschwerdeführers vorgelegen seien. Die einschreitenden Polizeibeamten haben aus vertretbaren Gründen nicht davon ausgehen können, dass beim Beschwerdeführer ein Drogentest erforderlich sei, zumal dieser von Polizeibeamten als „orientiert“ eingestuft worden sei.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2023 gegen 22:25 Uhr von Polizeibeamten der Polizeiinspektion W einer Verkehrs- und Fahrzeugkontrolle am Adresse 3 in Y unterzogen.

Da der Beschwerdeführer rötliche/wässrige/glänzende Augen hatte und das Augenlid flatterte (vgl Formular Fahrtüchtigkeit A.2. Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen), vermutete der einschreitende Polizeibeamte RI DD eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen. RI DD teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Alkohol- und Drogentest durchgeführt werden müsse. Der sofort durchgeführte Alkomattest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,0 mg/l.Da der Beschwerdeführer rötliche/wässrige/glänzende Augen hatte und das Augenlid flatterte vergleiche Formular Fahrtüchtigkeit A.2. Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen), vermutete der einschreitende Polizeibeamte RI DD eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen. RI DD teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Alkohol- und Drogentest durchgeführt werden müsse. Der sofort durchgeführte Alkomattest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,0 mg/l.

Hinsichtlich des Drogentests wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass dieser entweder gleich eine Urinprobe an Ort und Stelle abgeben könne oder für eine amtsärztliche Untersuchung auf die Polizeidienststelle mitfahren müsse. Dass die Abgabe einer Harnprobe freiwillig erfolgt und dass die Verweigerung einer solchen noch keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO darstellt, wurde dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich mitgeteilt.Hinsichtlich des Drogentests wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass dieser entweder gleich eine Urinprobe an Ort und Stelle abgeben könne oder für eine amtsärztliche Untersuchung auf die Polizeidienststelle mitfahren müsse. Dass die Abgabe einer Harnprobe freiwillig erfolgt und dass die Verweigerung einer solchen noch keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO darstellt, wurde dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich mitgeteilt.

In weiterer Folge begleitete der Polizeibeamten den Beschwerdeführer, dem ein Becher für die Urinabgabe ausgehändigt worden ist, zum danebenliegenden Radweg. Der Polizeibeamte stand mit einer eingeschalteten Taschenlampe hinter dem Beschwerdeführer, um die Urinabgabe zu beobachten. Als dem Beschwerdeführer eine Urinabgabe nicht möglich war, gingen die beiden Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer zur Toilette des nahen Restaurants „V“. Auch dort war eine Urinabgabe nicht möglich.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer, der mittlerweile die geröteten Augen mit einer zurückliegenden Augenoperation erklärt hatte, mit dem Polizeifahrzeug zur Polizeiinspektion W gebracht und der Polizeiamtsarzt verständigt.

Der Beschwerdeführer wurde vom einschreitenden Polizeibeamten bei dieser Verkehrskontrolle wie folgt beschrieben: „hektisch“, „gepflegt“, „orientiert“, „aufgeregt“, geteilte Aufmerksamkeit: „normal“, Aussteigen aus dem Auto: „normal“, Gang: „sicher“. Das Verhalten während der Amtshandlung wurde mit „wird überaktiv“ beschrieben (vgl Formular Fahrtüchtigkeit A.2. Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen).Der Beschwerdeführer wurde vom einschreitenden Polizeibeamten bei dieser Verkehrskontrolle wie folgt beschrieben: „hektisch“, „gepflegt“, „orientiert“, „aufgeregt“, geteilte Aufmerksamkeit: „normal“, Aussteigen aus dem Auto: „normal“, Gang: „sicher“. Das Verhalten während der Amtshandlung wurde mit „wird überaktiv“ beschrieben vergleiche Formular Fahrtüchtigkeit A.2. Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen).

Bevor der Polizeiamtsarzt auf der Polizeidienststelle eintraf, gab der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion eine Urinprobe ab. Im Harn des Beschwerdeführers konnten keine Suchtgiftspuren nachgewiesen werden.

Trotzdem wurde der Beschwerdeführer um 22:55 Uhr dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt. Es wurden gerötete Skleren und ein deutliches Zucken bei maximaler Auslenkung (Auslenknystagmus) festgestellt. Im Übrigen waren die Ergebnisse der Augenuntersuchung unauffällig. Der Beschwerdeführer wies auf eine zurückliegende Augenoperation und daraus resultierenden Problemen mit geröteten Augen hin.

Bei der weiteren Untersuchung durch den Amtsarzt musste der Beschwerdeführer zuerst eine Schriftprobe abgeben, die keine Besonderheiten aufwies, und sodann eine Figur in einem Zug nachzeichnen. Dabei hat der Beschwerdeführer die Linie im ersten Drittel vollständig getroffen, im weiteren Verlauf weicht die gezeichnete Linie zum Teil minimal (ca 1 mm und kurz am Ende knapp 2 mm) von der vorgegebenen Figur ab. Den Ein-Bein-Stehtest über 40 Sekunden absolvierte der Beschwerdeführer „sicher“. Beim Geh- und Drehtest (Hin- und Zurückgehen von 9 Schritten auf einer gedachten Linie) „wackelte“ der Beschwerdeführer beim Umdrehen und machte beim Retour-Gehen 11 statt 9 Schritte, beim Finger-Finger-Test hat der Beschwerdeführer, der diese Übung „hektisch“ absolviert hat, einmal nicht getroffen und schließlich beim Finger-Nasen-Test die Übung statt der geforderten 6 Mal ein siebtes Mal absolviert. Beim Schätzen von 30 Sekunden bei geschlossenen Augen hat sich der Beschwerdeführer um 5 Sekunden verschätzt. Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses attestierte der Polizeiamtsarzt, dass die Konzentration vermindert sei, der Beschwerdeführer müde wirke und die geteilte Aufmerksamkeit und das Kurzzeitgedächtnis gestört sei. Im Übrigen wirkte der Beschwerdeführer im „Bewusstsein klar“, im Denkablauf „geordnet“, „normal“ orientiert, im Verhalten und der Stimmung „unauffällig“ und in der Sprache „normal“.

Zur „letzten Schlafenszeit“ gab der Beschwerdeführer an, an diesem Tag beim Fernsehen zwischen 13.00 Uhr und 16.30 Uhr eingeschlafen zu sein. Der Beschwerdeführer hat in der davorliegenden Nacht von Freitag auf Samstag ausreichend geschlafen. Dazu wurde er allerdings vom Amtsarzt nicht befragt.

In einer Zusammenschau der „kurzen Schlafenszeit“, der geröteten Augen und der nachlassenden geteilten Aufmerksamkeit kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig sei (vgl Gutachten des Amtsarztes FF vom 07.10.2023, 23:10 Uhr).In einer Zusammenschau der „kurzen Schlafenszeit“, der geröteten Augen und der nachlassenden geteilten Aufmerksamkeit kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig sei vergleiche Gutachten des Amtsarztes FF vom 07.10.2023, 23:10 Uhr).

Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer vom Polizeibeamten um 23.13 Uhr der Führerschein wegen eines außergewöhnlichen Ermüdungszustandes abgenommen.

Am 08.10.2023 gegen 12.00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein wieder ausgehändigt.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Verwaltungsakten und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen FF, RevInsp. DD, Insp. CC, AA und JJ.

Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen ergibt sich, dass zur angeführten Zeit am angeführten Ort eine Verkehrs- und Fahrzeugkontrolle gegenüber dem Beschwerdeführer als Lenker durchgeführt worden ist, ebenso dass sich aufgrund der Auffälligkeiten bei den Augen des Beschwerdeführers der einschreitende Polizeibeamte RevInsp. DD entschieden hat, eine Alkohol- und Drogenkontrolle durchzuführen. Im Formular Fahrtüchtigkeit sind unter Pkt. A.2. die Beobachtungen des Polizeibeamten beim Anhalten oder Antreffen festgehalten, darunter auch, dass ein Atemalkoholtest mit dem Ergebnis 0,00 Promille durchgeführt worden ist.

Nach Aussage des Zeugen RevInsp. DD hat er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit angeboten, dass er vorort den Drogentest machen kann. Dem entspricht dem wesentlichen Inhalt nach auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Polizeibeamte seine Augen angeschaut habe und aufgrund von Augenflattern gemeint habe, dass es erforderlich sei, einen Drogentest durchzuführen und dazu ausgeführt hat: „Vor Ort oder wir müssen an die Leitstelle“. Der Zeuge GG, der Bruder des Beschwerdeführers, konnte sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern, bestätigte aber im Wesentlichen die Aussage des Beschwerdeführers (arg: „Sie haben gemeint, er muss entweder sofort hier den Drogentest machen und sonst muss er mitfahren.“)

Dass ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Abgabe einer Urinprobe hingewiesen worden ist, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. RevInsp. DD hat zwar zuerst ausgesagt, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen habe (arg: „Ich habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass ich ihm die Möglichkeit biete, dass er vor Ort einen freiwilligen Drogentest durchführt und habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen freiwilligen Test handelt.“). Im Laufe der Zeugeneinvernahme hat er dann allerdings eingeräumt, dass er sich nicht mehr genau an den Wortlaut erinnern könne (arg: „Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern, wie ich das dem Beschwerdeführer angeboten habe, aber normalerweise wird schon auch angeboten, dass wir an Ort und Stelle den Drogentest machen können.“)

Der zweite anwesende Polizeibeamte und die Zeugin JJ konnten zu diesem Beweisthema keine Angaben machen.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, dass er einen Drogentest machen muss und ihm die Wahl eingeräumt worden ist, entweder an Ort und Stelle eine Harnprobe abzugeben oder zur Polizeidienststelle zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung mitgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig ausgesagt, dass er nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Harntest vor Ort nur freiwillig erfolgt.

Zur Durchführung des Harntests hat der Beschwerdeführer sehr glaubwürdig geschildert, dass ihm ein Becher in die Hand gedrückt worden ist und er vom einschreitenden Polizeibeamten zum danebenliegenden Radweg begleitet worden ist und der Polizeibeamte dann ca 1 m hinter ihm gestanden sei und ihn bei dem Versuch einer Urinabgabe beobachtet habe.

Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden eine Stellungnahme des RevInsp. DD vom 24.11.2023 vorgelegt, in dem dieser beschreibt, dass versucht wurde, den Drogenschnelltest im nahe gelegenen Restaurant „V“ durchzuführen. Auch Insp. CC führte in seiner Stellungnahme an, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer zur Durchführung des Drogenschnelltests zum genannten Restaurant begeben haben. In dieser Stellungnahme findet sich kein Hinweis, dass bereits vor diesem Besuch der Toiletten des „V“ ein Versuch der Urinabgabe auf dem Radweg stattgefunden hat.

Bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Polizeibeamte RevInsp. DD ebenfalls nur geschildert, dass er und sein Kollege mit dem Beschwerdeführer für den Drogenschnelltest zum Restaurant „V“ gegangen seien. An den ersten Versuch „hinter den Stauden“ konnte er sich nicht mehr erinnern (arg: „Wir sind dann mit dem Beschwerdeführer zum Restaurant V gegangen, damit er dort eine Urinprobe abgibt. … [über Vorhalt:] Ich schließe nicht aus, dass es so gewesen ist, dass ich dem Beschwerdeführer den Becher gegeben habe und er dann gemeint hat, er probiert es hinter den Stauden. In diesem Fall bin ich dann sicher mit ihm mitgegangen, weil ich ja dabei sein muss und das Ganze überprüfen muss. Es kann auch sein, dass er dann gemeint hat, dass er die Probe im Lokal abgeben will und das wäre auch für mich okay gewesen. Ich habe ja im konkreten Fall dann auch den Beschwerdeführer ins Restaurant V mit meinem Kollegen begleitet. … Ich war bei den Versuchen zur Abgabe der Urinprobe anwesend. An den ersten Versuch hinter den Stauden kann ich mich – wie ich bereits ausgesagt habe – nicht mehr erinnern, bei dem zweiten und dritten war ich jedenfalls anwesend. Ich stehe normalerweise ca eineinhalb Meter hinter dem Probanden. Das ist erforderlich, um zu überprüfen, dass die Urinprobe tatsächlich vom Probanden abgegeben wird und nicht eine sonstige Flüssigkeit in den Becher gespritzt oder hineingeschüttet wird.“).Bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Polizeibeamte RevInsp. DD ebenfalls nur geschildert, dass er und sein Kollege mit dem Beschwerdeführer für den Drogenschnelltest zum Restaurant „V“ gegangen seien. An den ersten Versuch „hinter den Stauden“ konnte er sich nicht mehr erinnern (arg: „Wir sind dann mit dem Beschwerdeführer zum Restaurant römisch fünf gegangen, damit er dort eine Urinprobe abgibt. … [über Vorhalt:] Ich schließe nicht aus, dass es so gewesen ist, dass ich dem Beschwerdeführer den Becher gegeben habe und er dann gemeint hat, er probiert es hinter den Stauden. In diesem Fall bin ich dann sicher mit ihm mitgegangen, weil ich ja dabei sein muss und das Ganze überprüfen muss. Es kann auch sein, dass er dann gemeint hat, dass er die Probe im Lokal abgeben will und das wäre auch für mich okay gewesen. Ich habe ja im konkreten Fall dann auch den Beschwerdeführer ins Restaurant römisch fünf mit meinem Kollegen begleitet. … Ich war bei den Versuchen zur Abgabe der Urinprobe anwesend. An den ersten Versuch hinter den Stauden kann ich mich – wie ich bereits ausgesagt habe – nicht mehr erinnern, bei dem zweiten und dritten war ich jedenfalls anwesend. Ich stehe normalerweise ca eineinhalb Meter hinter dem Probanden. Das ist erforderlich, um zu überprüfen, dass die Urinprobe tatsächlich vom Probanden abgegeben wird und nicht eine sonstige Flüssigkeit in den Becher gespritzt oder hineingeschüttet wird.“).

Der Zeuge Insp. CC wusste nicht, ob der Beschwerdeführer zuerst „hinter den Stauden“ versucht hat, eine Urinprobe im Beisein des Kollegen DD abzugeben, weil er mit der Verkehrskontrolle mit dem weiteren Fahrzeuglenker beschäftigt gewesen ist.

Die Zeugin JJ hat den ersten Versuch der Harnabgabe hinter den Büschen wahrnehmen können und auch der Zeuge GG hat diesen in seiner Aussage bestätigt (arg: „Ich habe dann beobachtet, dass ein Polizeibeamter mit meinem Bruder dort zu den Stauden gegangen ist und er auch mit seiner Taschenlampe in Richtung der Intimzone meines Bruders geleuchtet hat.“)

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse bestehen keine Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Demgegenüber hat RevInsp. DD in seiner Aussage nicht überzeugt, da er bei durchaus wesentlichen Punkten seiner Aussage keine genauen Erinnerungen mehr hatte bzw seine Aussage bei Nachfragen wieder abschwächte (zB hinsichtlich der Aufforderung zum Harntest).

Die Mitnahme des Beschwerdeführers zur Dienststelle nach dem erfolglosen Versuch auf der Toilette des V, die Durchführung des Harntests auf der Polizeidienststelle, dessen negatives Ergebnis ergeben sich wiederum aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen RevInsp. DD.Die Mitnahme des Beschwerdeführers zur Dienststelle nach dem erfolglosen Versuch auf der Toilette des römisch fünf, die Durchführung des Harntests auf der Polizeidienststelle, dessen negatives Ergebnis ergeben sich wiederum aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen RevInsp. DD.

Glaubwürdig haben der Beschwerdeführer und der Zeuge GG und die Zeugin JJ geschildert, dass die Augenoperation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geröteten Augen noch im Zuge der Kontrolle am Archenweg Thema gewesen ist. RevInsp. DD und Insp. CC konnten sich daran nicht mehr erinnern, doch erscheint es lebensnah, dass darauf hingewiesen wurde, zumal die Augenauffälligkeiten der Grund für den geforderten Drogentest waren und es nachvollziehbar ist, dass solche Augenprobleme aufgrund einer Laser-Operation in einem solchen Fall vom Beschwerdeführer bzw seinen anwesenden Familienangehörigen angesprochen wurden. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner sehr glaubwürdigen Aussage auch den Polizeiamtsarzt auf eine Vorbelastung seiner Augen durch eine Operation hingewiesen hat, woran sich der Polizeiamtsarzt nicht erinnern konnte.

Die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung ist im Formular Fahrtüchtigkeit B. Polizeiamtsärztliches Gutachten dokumentiert. Der Amtsarzt FF wurde bei der mündlichen Verhandlung dazu befragt und hat ausgeführt:

„Wenn ich gefragt werde, wie ich zu diesem Ergebnis gekommen bin, so gebe ich dazu an:

Man sieht anhand der Testergebnisse, dass die geteilte Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers gestört war. Beispielsweise hat er bei der Figur zum Nachzeichnen zu Beginn die Linie korrekt getroffen und dann - in etwa ab der Hälfte – sieht man deutliche Abweichungen von der vorgezeichneten Linie. Bei dem Test, wo der Beschwerdeführer auf einer Linie gehen musste, hat er zu Beginn – wie es auch aufgetragen wurde – die neun Schritte gemacht, dann hatte er Probleme beim Umdrehen und hat dann beim Zurückgehen elf Schritte - anstatt der aufgetragenen neun - gemacht. Weiters hat er beim Finger-Nase-Test nicht sechsmal – wie aufgetragen – die Nase getroffen, sondern hat die Übung siebenmal gemacht. Daraus sieht man, dass der Beschwerdeführer zu Beginn jeweils aufgrund der Stressaufmerksamkeit und Stressernüchterung aufgepasst und die Aufgaben korrekt ausgeführt hat, dass aber dann diese Aufmerksamkeit sehr schnell nachgelassen hat.

Wenn ich gefragt werde, ob diese Testergebnisse bereits ausreichen, um eine hochgradige Ermüdung des Beschwerdeführers festzustellen, gebe ich dazu an:

Es hat auch objektive Hinweise für eine solche Ermüdung gegeben. Zum Beispiel wurde beim Auslenknystagmus ein deutliches Zucken bei maximaler Auslenkung rechts und links festgestellt. Dabei handelt es sich um ein Anzeichen, das bei einer Ermüdung auftreten kann. Die geröteten Augen waren durchaus ein Thema bei der Befragung. Der Beschwerdeführer hat aber nichts Dahingehendes, dass es eine Augenoperation gegeben hat, zu mir gesagt. Insofern standen diese geröteten Augen auch für mich im Kontext zur kurzen Schlafenszeit, die vom Beschwerdeführer angegeben wurde.

Zur Schlafenszeit habe ich den Beschwerdeführer gefragt, wann er zuletzt richtig geschlafen hat, und der Beschwerdeführer hat angegeben: „Am selben Tag von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr.“ … Ich habe nicht nachgefragt, ob er auch in der Nacht zuvor bzw in den Tagen zuvor geschlafen hat. …“

Im Gutachten (vgl das Formular Fahrtüchtigkeit) hat der Polizeiamtsarzt sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig ist.Im Gutachten vergleiche das Formular Fahrtüchtigkeit) hat der Polizeiamtsarzt sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig ist.

Aus den übereinstimmenden Aussagen und der Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 FSG geht hervor, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein wegen eines außergewöhnlichen Ermüdungszustandes abgenommen worden ist. Die Wiederausfolgung am nächsten Tag um 12.00 Uhr folgt aus der Stellungnahme vom 24.11.2023, GZ: ***.Aus den übereinstimmenden Aussagen und der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG geht hervor, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein wegen eines außergewöhnlichen Ermüdungszustandes abgenommen worden ist. Die Wiederausfolgung am nächsten Tag um 12.00 Uhr folgt aus der Stellungnahme vom 24.11.2023, GZ: ***.

Von der Aufnahme der beantragten Beweise auf Einholung eines medizinischen Gutachtens, dass die geröteten Augen aus der Augenoperation resultierten und auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, dass das Urinieren am Wegesrand im Beisein des Polizeibeamten entwürdigend gewesen sei, sowie die nochmalige Einvernahme des Zeugen FF (,ob der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er als Gerüstbauer müde sei,) konnten abgesehen werden, weil diese in diesem Maßnahmenbeschwerdeverfahren unerheblich sind.

IV.      Rechtslage:

Folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 6/2017, und des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:Folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2017,, und des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 5 StVOParagraph 5, StVO

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) …

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs 2 vorzunehmen.(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Absatz 2, vorzunehmen.

(2b) …

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

(4a) ...

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2,

         1.       keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder         1.       keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

         2.       aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(6)

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

         1.       zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

         2.       dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.         2.       dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.

(9) Die Bestimmungen des Abs 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.(9) Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs 9 zu unterbleiben.(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Absatz 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Absatz 9, vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Absatz 9, vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Absatz 9, zu unterbleiben.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifte

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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