TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/24 W601 2257597-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2024
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Entscheidungsdatum

24.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W601 2257597-2/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 PFG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch VI.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VIII.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, PFG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IX.).

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.

3. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 18.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Am 06.03.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er vor über 21 Jahren den Iran verlassen habe, weil er als kommunistischer Aseri verfolgt worden sei. Im Iran drohe ihm die Todesstrafe. Politische Feinde würden verfolgt und getötet werden.

1.3. Am 07.09.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er einer sozialdemokratischen Bewegung im Iran angehöre. Nachdem er an einer Demonstration an der Uni in XXXX teilgenommen habe, sei er festgenommen und in einem Gefängnis gefoltert und sodann zum Tode verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen ein Rechtsmittel erhoben. Er sei vor seiner Hinrichtung in einem Krankenhaus behandelt worden und habe dort von seinem Verteidiger erfahren, dass sein Rechtsmittel abgelehnt und die Verurteilung zum Tode bestätigt worden sei. Mit Hilfe von Ärzten sei des dem Beschwerdeführer sodann gelungen in Frauenkleidern zu fliehen. 1.3. Am 07.09.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er einer sozialdemokratischen Bewegung im Iran angehöre. Nachdem er an einer Demonstration an der Uni in römisch 40 teilgenommen habe, sei er festgenommen und in einem Gefängnis gefoltert und sodann zum Tode verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dagegen ein Rechtsmittel erhoben. Er sei vor seiner Hinrichtung in einem Krankenhaus behandelt worden und habe dort von seinem Verteidiger erfahren, dass sein Rechtsmittel abgelehnt und die Verurteilung zum Tode bestätigt worden sei. Mit Hilfe von Ärzten sei des dem Beschwerdeführer sodann gelungen in Frauenkleidern zu fliehen.

1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 PFG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.08.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch VI.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VIII.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, PFG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IX.).

Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der BF habe keine tatsächliche asylrelevante Gefährdung seiner Person glaubhaft machen können, zumal er keine konkreten Anhaltspunkte schildern habe können, von der eine Verfolgung seiner Person abzuleiten sei. Der Beschwerdeführer habe den Iran im Jahr 1998 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dem Verhalten der griechischen Behörden sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, auf die die Genfer Flüchtlingskonvention anzuwenden gewesen wäre, zumal er sonst einen Status nach dem Asylgesetz zuerkannt erhalten hätte. Beim Bundesamt habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in einer politischen Bewegung nicht glaubhaft darlegen können, da er Angaben zu seiner angeblichen Funktion nicht nennen habe wollen. Auch eine exponierte Position bei Demonstrationen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht, zumal er weder das konkrete Datum der Demonstration noch einen plausiblen Grund, weshalb er aufgrund der nicht politisch motivierten Demonstration von der Polizei verhaftet, verhört und misshandelt worden sei, nennen habe können. Die Schilderung der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus sei nicht nachvollziehbar und würden auch die ersichtlichen Spuren von Misshandlungen keinen tauglichen Beweis für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers darstellen.

Begründend führte das Bundesamt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus: Im Falle des Beschwerdeführers sei § 18 Abs. 1 Z 5 erfüllt. Es hätten sich betreffend der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers keine Hinweise einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ergeben. Begründend führte das Bundesamt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus: Im Falle des Beschwerdeführers sei Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt. Es hätten sich betreffend der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers keine Hinweise einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2,, 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ergeben.

1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor: 1988 sei er Mitglied der XXXX (nunmehr: XXXX ) geworden. Seine Funktion sei während seiner Studienzeit die eines Agitators gewesen. Er habe für die Ideen und Grundsätze der Partei am Universitätscampus geworben und sei bei der Herausgabe von Zeitungen maßgeblich beteiligt gewesen. An der Universität habe der Beschwerdeführer die strengen Regeln der islamischen Sitten und Gebräuche einhalten müssen, was er als überzeugter Demokrat, der für einen säkularen Staat eingetreten sei, nicht akzeptabel gewesen sei. Er sei deshalb als Regimekritiker aufgetreten und habe die islamischen Regeln hinterfragt, weshalb er 1994 von der Universität suspendiert worden sei. Er habe weiterhin Kontakt mit der Partei und seinen Studienkollegen gehalten und habe politische Agitation (Parteiwerbung) betrieben. Ab 1996 sei er XXXX gewesen. Im Jahr 1998 habe er eine gegen das Regime gerichtete Demonstration organisiert und sei in Folge von der Polizei festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Ein Schariagericht habe ihn zum Tode verurteilt. Er sei für die Behandlung von Folterspuren in ein Spital geliefert worden, wo ihm mit Hilfe der Ärzte die Flucht in Frauenkleidern gelungen sei. Der Beschwerdeführer betätige sich auch im Ausland an regimekritischen Plattformen und sei durch das Spitzelwesen des iranischen Regimes bedroht. Es gebe mehrere Berichte über iranische Studenten, die zu einer Haftstrafe aufgrund ihrer Recherchetätigkeiten im Ausland verurteilt worden seien. Das Bundesamt habe aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens (fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit) eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Hätte das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und einen Abgleich mit den Länderberichten vorgenommen, wäre der Schluss zu ziehen gewesen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Falle der Rückkehr eine Verletzung der Art. 2, 3 EMRK sowie des 6. und 13. Zusatzprotokolls der EMRK. 1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor: 1988 sei er Mitglied der römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ) geworden. Seine Funktion sei während seiner Studienzeit die eines Agitators gewesen. Er habe für die Ideen und Grundsätze der Partei am Universitätscampus geworben und sei bei der Herausgabe von Zeitungen maßgeblich beteiligt gewesen. An der Universität habe der Beschwerdeführer die strengen Regeln der islamischen Sitten und Gebräuche einhalten müssen, was er als überzeugter Demokrat, der für einen säkularen Staat eingetreten sei, nicht akzeptabel gewesen sei. Er sei deshalb als Regimekritiker aufgetreten und habe die islamischen Regeln hinterfragt, weshalb er 1994 von der Universität suspendiert worden sei. Er habe weiterhin Kontakt mit der Partei und seinen Studienkollegen gehalten und habe politische Agitation (Parteiwerbung) betrieben. Ab 1996 sei er römisch 40 gewesen. Im Jahr 1998 habe er eine gegen das Regime gerichtete Demonstration organisiert und sei in Folge von der Polizei festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Ein Schariagericht habe ihn zum Tode verurteilt. Er sei für die Behandlung von Folterspuren in ein Spital geliefert worden, wo ihm mit Hilfe der Ärzte die Flucht in Frauenkleidern gelungen sei. Der Beschwerdeführer betätige sich auch im Ausland an regimekritischen Plattformen und sei durch das Spitzelwesen des iranischen Regimes bedroht. Es gebe mehrere Berichte über iranische Studenten, die zu einer Haftstrafe aufgrund ihrer Recherchetätigkeiten im Ausland verurteilt worden seien. Das Bundesamt habe aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens (fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit) eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Hätte das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt und einen Abgleich mit den Länderberichten vorgenommen, wäre der Schluss zu ziehen gewesen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Falle der Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2,, 3 EMRK sowie des 6. und 13. Zusatzprotokolls der EMRK.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 18.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.

3.1.1. § 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

§ 18 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (BFA-VG)Paragraph 18, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (BFA-VG)

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar. (7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG abzuerkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, K3). Eine Offensichtlichkeit ist nur gegeben, wenn der Asylantrag eindeutig jeder Grundlage entbehrt, es somit "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt" (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E 1; VwGH vom 06.05.2004, 2002/20/0361). Es ist daher zwingend zwischen "schlichter" und "offensichtlicher" Unglaubwürdigkeit zu unterschieden und ist hierauf in der Begründung des Bescheides Bezug zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E2).Die aufschiebende Wirkung ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG abzuerkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, K3). Eine Offensichtlichkeit ist nur gegeben, wenn der Asylantrag eindeutig jeder Grundlage entbehrt, es somit "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt" (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E 1; VwGH vom 06.05.2004, 2002/20/0361). Es ist daher zwingend zwischen "schlichter" und "offensichtlicher" Unglaubwürdigkeit zu unterschieden und ist hierauf in der Begründung des Bescheides Bezug zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, §18, E2).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweggenommen wird.

3.1.2. Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, auch vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Situation im Iran, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers beim Bundesamt und dem ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde kann, ohne mündliche Verhandlung, nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt. Es kann daher ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.3.1.2. Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, auch vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Situation im Iran, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers beim Bundesamt und dem ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde kann, ohne mündliche Verhandlung, nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt. Es kann daher ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

3.1.3. Der Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.1.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.3.1.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W601.2257597.2.00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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