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35 ZollrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin wegen bloß wirtschaftlicher AuswirkungenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Mit ihrem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehrt die Antragstellerin, die im folgenden wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 1991, Zl. 39.001/04-III/B/7c/91, über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 30. Oktober 1991, als gesetzwidrig aufzuheben.
b) Die angefochtenen (nachstehend hervorgehobenen) Bestimmungen dieser Verordung stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
"§1
Für nachstehend genannte Waren wird der Importausgleichssatz anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet wie folgt festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):
Nummer/ Importausgleichssatz in
Unternummer S/100 kg Eigengewicht
des oder in Prozent des
Zolltarifs Warenbezeichnung Zollwertes
... ... ...
0207 - - Fleisch, Innereien und
anderer genießbarer
Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer
0105, frisch, gekühlt
oder gefroren:
...
(40) - Geflügel, zerteilt sowie
Innereien und anderer
Schlachtanfall (ausgenommen
Lebern), gefroren:
...
42 - - von Truthühnern:
A - ohne Knochen:
...
2 - sonstige 2.100,-
...
§2
(1) Für die im Abs2 genannten Waren, die aus GATT-Staaten (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951, in der geltenden Fassung) stammen und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die in Abs2 angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet, wird der Importausgleichssatz abweichend vom §1 mit S 150,-/100 kg bestimmt. Erwerbspreis ist das dem Lieferer geschuldete Entgelt.
(2) Für nachstehend genannte Waren wird der Inlandspreis als Schwellenpreis festgesetzt (soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs oder weitere Untergliederungen angeführt sind, unterliegen nur jene Waren dieser Verordnung, die von der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind):
Nummer/ Schwellenpreis in
Unternummer S/100 kg Eigengewicht
des
Zolltarifs Warenbezeichnung
... ... ...
0207 - - Fleisch, Innereien und
anderer genießbarer
Schlachtanfall von
Hausgeflügel der Nummer
0105, frisch, gekühlt oder
gefroren:
...
(40) - Geflügel, zerteilt sowie
Innereien und anderer
Schlachtanfall (ausgenommen
Lebern), gefroren:
42 - - von Truthühnern:
A - ohne Knochen
...
2 - sonstige 6.520.-
...".
c) Der Verordnung liegen im wesentlichen folgende Bestimmungen des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. 579/1987, zugrunde:
"§1.(1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
-----------------------------------------------------------------
Tarif Warenbezeichnung
Nr./UNr.
-----------------------------------------------------------------
0105-- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten
Gänse, Truthühner und Perlhühner
0207-- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall von Hausgeflügel der
Nummer 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
...
§2. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist von folgenden Zielsetzungen auszugehen:
1. Stabilisierung der Preise,
2. Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung,
3. Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft.
§3.(1) Für die im §1 Abs1 genannten Waren sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß §9 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Importausgleichssätze in Schilling für 100 Kilogramm Eigengewicht oder mit einem Prozentsatz des Zollwertes zu bestimmen.
(2) Der Importausgleichssatz gemäß Abs1 ist jedenfalls mit Wirkung vom 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November jeweils für drei Monate zu bestimmen.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware.
(4) Als Auslandspreis gelten die Notierungen, Preise und sonstigen Preisfeststellungen, die die Preissituation auf ausländischen Überschußmärkten wiedergeben.
(5) Als Inlandspreis gilt der Preis, der unter Berücksichtigung der im §2 angeführten Zielsetzungen und der bei der Erzeugung, im Vertrieb und beim Absatz jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse sowie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher im Inland festgestellt wird. Bei der Beurteilung der bei der Erzeugung bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnisse ist den Produktionsbedingungen in der bäuerlichen Geflügelhaltung und den Erzeugungskosten in rationell geführten Betrieben Rechnung zu tragen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Preise gemäß Abs4 und 5 zu ermitteln. Der Beirat gemäß §9 hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung dieser Preise zu beraten. Ändern sich die Preise soweit, daß sich daraus eine wesentliche Änderung der Importausgleichssätze ergibt, sind die Importausgleichssätze unbeschadet der im Abs2 festgelegten Zeitpunkte zwischenzeitig durch Verordnung neu zu bestimmen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies erfordern, den Inlandspreis gemäß Abs5 als Schwellenpreis in der Verordnung gemäß Abs1 und 6 letzter Satz festsetzen.
(8) Die Verordnungen gemäß Abs1 und 6 letzter Satz sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Sofern nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist, treten sie mit dem Beginn des auf den Tag ihres Erscheinens folgenden Tages in Kraft.
(9) Ist für im §1 Abs1 angeführte Waren ein Importausgleichssatz nicht bestimmt, so gilt der allgemeine Zollsatz nach dem Zolltarif als Importausgleichssatz.
§4.(1) Soweit es mit den im §2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß §9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß §3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.
(2) Wird der Bescheid gemäß Abs1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
§5. Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.
§6.(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Importausgleich sind Waren befreit,
1. ...
(3) Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an den Bescheid gemäß §4 gebunden. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffenen Feststellungen unzutreffend seien.
(4) In der Anmeldung ist die Ware nach ihrer Benennung in der Verordnung gemäß §3 oder im Bescheid gemäß §4 anzuführen.
(5) Bei Vorlage eines Bescheides gemäß §4 anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr, der Vorschreibung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld, der Vorschreibung einer unbedingt gewordenen Zollschuld oder der Vorschreibung einer Ersatzpflicht oder Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleich unter Anwendung des im Bescheid bestimmten Importausgleichssatzes zu erheben. Bei nachträglicher Vorlage des Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder der Antrag auf Erlassung, Änderung oder Berichtigung gestellt wird oder die Erlassung, Änderung oder Berichtigung von Amts wegen erfolgt ist.
(6) ...".
2.a) Die Antragstellerin betreibt nach ihrem Vorbringen die gewerbsmäßige Schlachtung von Truthühnern, ist ua. auch Importeur von ausländischen Geflügelprodukten, insbesondere von Truthühnern, und importiert seit Jahren aus Staaten, für die das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. 254/1951, gilt ("GATT-Staaten"), Waren iSd Zolltarifnummer 0207 (40) 42, nämlich Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und anderer Schlachtanfall (ausgenommen Lebern) gefroren, von Truthühnern.
Die Antragstellerin erachtet die angefochtenen Verordnungsbestimmungen aus näher dargelegten Gründen für gesetzwidrig sowie wegen Eingriffes in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung für verfassungswidrig.
b) Ihre Antragslegitimation erachtet die Antragstellerin im wesentlichen aus folgenden - kurz zusammengefaßten - Gründen für gegeben:
Durch die mit der angefochtenen Bestimmung des §2 Abs2 der in Rede stehenden Verordnung vorgenommene Festlegung des Inlandspreises als Schwellenpreis für die dort genannten, von der Antragstellerin in das Zollgebiet eingeführten Waren werde die Antragstellerin in ihrer Vertragsfreiheit insofern beschränkt, als sie gezwungen sei, zur Vermeidung des in §1 der Verordnung festgesetzten (exzessiv) erhöhten Importausgleichssatzes bei Wareneinkäufen in "GATT-Staaten" über dem Schwellenpreis liegende Einstandspreise zu vereinbaren. Ein derartiges, jeglicher kaufmännischen Vernunft widerstreitendes, einen erheblichen Vermögenseinsatz erforderndes Verhalten, das die Antragstellerin in die Lage versetzen würde, einen letztlich bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anfechtbaren Bescheid zu erlangen, sei der Antragstellerin ebensowenig zuzumuten wie das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in den gegen ihre vertretungsbefugten Organe anhängigen Strafverfahren. Die bekämpften Verordnungsbestimmungen griffen in die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar und aktuell ein, ohne daß es dazu einer behördlichen Entscheidung bedürfe.
3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Äußerung die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Antrages begehrt und für diesen Fall die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen verteidigt.
4. Die Antragstellerin ist den Ausführungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in einer Replik entgegengetreten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation ist daher, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
2.a) Mit der hier in Rede stehenden Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurden zum einen iS des §3 Abs1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 für bestimmt bezeichnete Waren Importausgleichssätze festgelegt (§1 der Verordnung), andererseits wurde iS des §3 Abs7 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 für bestimmt bezeichnete Waren der (in Schilling je 100 Kilogramm ausgedrückte) Inlandspreis als Schwellenpreis festgelegt (§2 Abs2 der Verordnung). Die Festsetzung eines Schwellenpreises hat gemäß §2 Abs1 der Verordnung zur Folge, daß für die betreffenden Waren, die aus "GATT-Staaten" stammen und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die in Abs2 angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet, der Importausgleichssatz abweichend vom §1 (und zwar mit S 150,-/100 kg) bestimmt wird.
b) Der Importausgleich ist gemäß §6 Abs1 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit im Geflügelwirtschaftsgesetz 1988 nicht anderes bestimmt ist.
Im Zuge des Verfahrens zur Erhebung des Importausgleiches hat die Antragstellerin die Möglichkeit, einen Bescheid über den von ihr (anstelle des Zolles) zu entrichtenden Importausgleich zu erlangen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11864/1988). Es steht ihr sodann frei, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges in einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen der nach der Sachlage in Betracht kommenden Verordnung über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft aufzuwerfen und auf diese Weise die Prüfung dieser Bestimmungen auf deren Gesetzmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof zu erreichen. Jedenfalls bei Einfuhr einer bloß geringfügigen Warenmenge kann nicht davon die Rede sein, daß der Antragstellerin dieser Weg wegen eines damit verbundenen Einsatzes erheblicher Mittel nicht zugemutet werden könnte.
Im übrigen vermag sich die Antragstellerin für ihren Standpunkt nicht mit Erfolg auf das Erkenntnis VfSlg. 10313/1984 zu berufen, in dem der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertrat, durch die (mit Verordnung) erfolgte verbindliche Festsetzung des Preises für den Verkauf vom Antragsteller hergestellter Produkte werde in die Vertragsfreiheit des Antragstellers, also in seine Rechtssphäre eingegriffen. In einem Fall von der Art des vorliegenden erfolgt nämlich der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin nicht (schon) durch die Bestimmung des Importausgleichssatzes bzw. die Festsetzung des Schwellenpreises durch den Verordnungsgeber, sondern erst durch die in Vollziehung dieser (generellen) Festlegungen nach Maßgabe der in das Zollgebiet eingeführten Warenmenge erfolgende Vorschreibung des (anstelle des Zolles zu entrichtenden) Importausgleiches.
Ergänzend ist ferner noch auf die durch §4 des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988 eröffnete Möglichkeit der bescheidmäßigen Festsetzung eines ermäßigten Importausgleichsatzes zu verweisen.
Wenn die Antragstellerin geltend macht, daß sie durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen genötigt sei, zur Vermeidung des (höheren) Importausgleichssatzes nach §1 der in Rede stehenden Verordnung die von ihr aus "GATT-Staaten" importierten Waren zu einem den in §2 Abs2 der Verordnung festgesetzten Schwellenpreis nicht unterschreitenden Einstandspreis zu erwerben, so handelt es sich dabei lediglich um allfällige faktische (wirtschaftliche) Auswirkungen dieser Bestimmungen, nicht aber um einen durch sie bewirkten Eingriff in die rechtlich geschützte Interessensphäre (s. etwa VfSlg. 8040/1977, 8396/1978, 9221/1981, 11369/1987, 573; vgl. etwa auch VfSlg. 8670/1979, 9042/1981, 11623/1988, 65).
3. Der Antrag war somit mangels Legitimation der Antragstellerin zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wirtschaftslenkung, Geflügelwirtschaft, Importausgleich, ZollrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V1.1992Dokumentnummer
JFT_10069683_92V00001_00