Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W142 2211282-2/51E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2020, Zl. 1114616504/200458123, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am 25.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2020, Zl. 1114616504/200458123, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am 25.04.2024, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren:
1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.05.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dort gab er im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX , Somalia, geboren worden und habe dort von 2005 bis 2009 die Grundschule besucht. Er bekenne sich zum moslemischen Glauben. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei nicht berufstätig gewesen. Seine Muttersprache sei Somali. 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.05.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dort gab er im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Somalia, geboren worden und habe dort von 2005 bis 2009 die Grundschule besucht. Er bekenne sich zum moslemischen Glauben. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei nicht berufstätig gewesen. Seine Muttersprache sei Somali.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Somalia wegen mangelnder Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für junge Männer sowie wegen des Bürgerkrieges verlassen habe.
1.2. Am 04.09.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund sei, sich zum sunnitischen Glauben bekenne und dem Clan der Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal angehöre. Von 2005 bis 2009 habe er die Schule in XXXX besucht. In Mogadischu habe er zwei Tage beim Be- und Entladen von Autos geholfen und mit dem verdienten Geld seine Flucht finanziert. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Seine Eltern hätten zusammen insgesamt sieben Häuser und ein Feld besessen. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel würden noch in Somalia leben. Im April 2016 habe er Somalia zum ersten Mal verlassen und sei in den Iran gegangen. Von dort sei er nach Somalia abgeschoben worden, wo er ohne Gerichtsverfahren zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Nach zwei Tagen Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen können. 1.2. Am 04.09.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund sei, sich zum sunnitischen Glauben bekenne und dem Clan der Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal angehöre. Von 2005 bis 2009 habe er die Schule in römisch 40 besucht. In Mogadischu habe er zwei Tage beim Be- und Entladen von Autos geholfen und mit dem verdienten Geld seine Flucht finanziert. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen. Seine Eltern hätten zusammen insgesamt sieben Häuser und ein Feld besessen. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel würden noch in Somalia leben. Im April 2016 habe er Somalia zum ersten Mal verlassen und sei in den Iran gegangen. Von dort sei er nach Somalia abgeschoben worden, wo er ohne Gerichtsverfahren zu sieben Jahren Haft verurteilt worden sei. Nach zwei Tagen Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen können.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Somalia einer Minderheit angehöre und deshalb rassistischer Behandlung in der Schule ausgesetzt gewesen sei. Er sei von Mitschülern diskriminiert worden. Diese hätten sich daran gestoßen, dass er als Gabooye die Schule besuche, weil Angehörige dieses Clans normalerweise keine Schulbildung erhalten würden. Weiters sei der Familie deren Feld im Jahr 2015 weggenommen worden, weil der Clan der Gabooye nur bestimmte Berufe ausüben dürfe.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Frühjahr 2017 bis 27.02.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er insgesamt zumindest 259 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (25,9 Gramm Delta-9-THC, 1,3 Grenzmengen) gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird: und zwar veräußerte der BF rund 5 Gramm an einen Abnehmer, wobei er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in einem Park vor zahlreichen Passanten handelte; und er zumindest 195 Gramm, 50 Gramm, rund 7 Gramm, zumindest 2 Gramm an namentlich genannten Abnehmer sowie unbekannte Mengen an weitere, nicht näher bekannte Abnehmer, veräußerte. Zudem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Frühjahr 2017 bis 27.02.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er insgesamt zumindest 259 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (25,9 Gramm Delta-9-THC, 1,3 Grenzmengen) gewinnbringend veräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird: und zwar veräußerte der BF rund 5 Gramm an einen Abnehmer, wobei er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich in einem Park vor zahlreichen Passanten handelte; und er zumindest 195 Gramm, 50 Gramm, rund 7 Gramm, zumindest 2 Gramm an namentlich genannten Abnehmer sowie unbekannte Mengen an weitere, nicht näher bekannte Abnehmer, veräußerte. Zudem hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte.
Als mildernd wurden die teilweise reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche geständige Verantwortung sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet; als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie der lange Deliktszeitraum gewertet.
1.4. Mit Bescheid vom 13.11.2018 wies das BFA den Antrag vom 12.05.2016 für den Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 13.11.2018 wies das BFA den Antrag vom 12.05.2016 für den Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
1.6. Am 21.02.2019 wurde der BF wegen des Verdachtes der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) in Untersuchungshaft genommen.
1.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. 1.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 19.02.2019 vorschriftsweise Suchtgift, an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem anderen gegen Entgelt angeboten und überlassen hat, indem er am Marienplatz, der zum Tatzeitpunkt durch mehrere Passanten stark frequentiert war, einen verdeckten Ermittler durch lautes Pfeifen auf sich aufmerksam machte, durch mehrmaliges Nicken Kontakt mit ihm aufnahm, ihm Cannabiskraut zum Verkauf anbot und in weiterer Folge in der Mühlgasse rund 12 Gramm Cannabiskraut um 140 € verkaufte. Zudem hat der BF am 19.02.2019 zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes Suchtgift (9,58 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut) besessen, indem er es bis zur Sicherstellung innehatte. Weiters hat der BF im Zeitraum von Dezember 2018 bis zum 19.02.2019 Suchtgift besessen, indem er unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut und Kokain erwarb und bis zum Eigenkonsum innehatte, wobei er die Tathandlungen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Als mildernd wurden das Geständnis und die Sicherstellung gewertet; als erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die einschlägige Vorverurteilung und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.
1.8. Am XXXX wurde der BF, nach Verbüßung einer 2-monatigen Haftstrafe, bedingt aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt und wurde für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. 1.8. Am römisch 40 wurde der BF, nach Verbüßung einer 2-monatigen Haftstrafe, bedingt aus der Haft entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt und wurde für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet.
1.9. Am 26.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali, eine mündliche Verhandlung durch.
In der mündlichen Verhandlung hielt der BF sein Vorbringen aufrecht, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geflohen zu sein. Weiters brachte er vor, dass sein älterer Bruder wegen seiner Clanzugehörigkeit im Juni 2016 umgebracht worden sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung korrigierte der BF das Sterbedatum seines Bruders auf Juni 2018. Sein Onkel sei in der Zwischenzeit im Iran verstorben. Zuletzt habe er Ende 2018 mit seiner Familie telefonischen Kontakt gehabt, ehe er sein Handy verloren habe. Seine Mutter habe ihm beim letzten Telefonat mitgeteilt, dass die Familie nach Äthiopien flüchten wolle. Zuletzt sei der BF in Somalia in Mogadischu in einem Gefängnis aufhältig gewesen. Er sei inhaftiert gewesen, weil er mit einem gefälschten Reisepass in den Iran geflogen sei. Die iranischen Behörden hätten ihn nach Somalia abgeschoben. Ihm sei mitgeteilt worden, dass über ihn ohne Verfahren fünf Jahre Haft verhängt worden seien. Nach zwei Tagen sei er mit vier Mithäftlingen durch ein Loch in der Decke geflohen und anschließend ausgereist.
1.10. Nachdem dem BF aktuelle Länderberichte übersandt wurden und er Stellungnahmen einbrachte, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.11.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2019, GZl. W234 2211282-1/26E, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. 1.10. Nachdem dem BF aktuelle Länderberichte übersandt wurden und er Stellungnahmen einbrachte, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.11.2018 mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2019, GZl. W234 2211282-1/26E, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.
Das erkennende Gericht stellte zur Person des BF insbesondere fest, dass dieser somalischer Staatsangehöriger sei, sein Geburtsort habe jedoch nicht festgestellt werden können. Er gehöre dem Clan Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal an. Der BF sei sunnitischer Moslem und beherrsche die somalische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Die Heimatprovinz und der Wohnort des BF hätten nicht festgestellt werden können. Fest stehe, dass sich der BF vor seiner Ausreise in Mogadischu aufgehalten habe; wie lange er sich in Mogadischu aufgehalten habe, könne nicht festgestellt werden. Der BF habe von 2005 bis 2009 die Schule besucht. Er habe keine Berufsausbildung absolviert. In Mogadischu habe er zwei Tage lang beim Säubern und dem Be- und Entladen von Autos geholfen und damit $ 200 verdient. Die Kernfamilie des BF bestehe aus seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern. Dass ein Bruder des BF getötet worden sei, könne nicht festgestellt werden. Bis zu seiner Ausreise habe der BF gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus auf eigenem Grund gelebt.
Die Familie des BF besitze mehrere Grundstücke und lebe seit 2015 von den Mieteinnahmen. Es könne nicht festgestellt werden, wo die Grundstücke der Familie des BF liegen. Vor 2015 habe der Vater des BF eine Landwirtschaft betrieben. Der Bruder des BF habe seit 2016 selbstständig einen Autohandel betrieben. Jedenfalls bis Ende des Jahres 2018 habe der BF regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Ob der BF seit Ende des Jahres 2018 telefonischen Kontakt zu seiner Mutter oder anderen Familienangehörigen gehabt habe, könne nicht festgestellt werden. Die Eltern und Geschwister des BF hätten sich beim letzten Kontakt des BF Ende 2018 in Somalia aufgehalten und hätten vorgehabt, nach Äthiopien auszureisen. Nicht festgestellt werden könne, ob die Familienangehörigen des BF tatsächlich aus Somalia ausgereist seien.
Der BF sei ledig, alleinstehend und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der BF sei in Österreich bereits zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Seit seiner Haftentlassung am XXXX werde er im Rahmen der Bewährungshilfe betreut und nehme er die Bewährungshilfe bislang gut an. Der BF sei nicht erwerbstätig, lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei ledig, alleinstehend und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Der BF sei in Österreich bereits zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Seit seiner Haftentlassung am römisch 40 werde er im Rahmen der Bewährungshilfe betreut und nehme er die Bewährungshilfe bislang gut an. Der BF sei nicht erwerbstätig, lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF habe von 21.10.2016 bis 07.07.2017 an einer Bildungsmaßnahme des BFI Steiermark und von 06.11.2017 bis 30.06.2018 an einem Lehrgang des Abendgymnasiums Graz teilgenommen. Von 04.04.2017 bis 06.05.2017 habe er an dem Integrationsprojekt zur Berufsorientierung des Vereines „Leuchtturm“ teilgenommen, bei dem er bei der Renovierung eines Hauses mitgeholfen habe. Er sei von 12.11.2018 bis 30.06.2019 außerordentlicher Schüler der Caritas Fachschule Grabenstraße gewesen. Der BF beabsichtige, den Pflichtschulabschluss nachzuholen und sei für einen Aufnahmetest für einen externen Pflichtschulabschluss angemeldet.
Der BF habe ein Deutschzertifikat des Niveaus A1 erworben. Gegenwärtig verstehe er alltägliches Deutsch gut und kann sich mit grammatikalischen Mängeln behaftet auf Deutsch ausdrücken. Mehrmals habe er sich ehrenamtlich in seiner Wohnsitzgemeinde durch Straßenreinigung engagiert. Hobbymäßig spiele der BF Fußball. Er unterhalte Freundschaften zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.
Hinsichtlich der Fluchtgründe des BF könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet gegen ihn gerichtete Übergriffe staatlicher Organe oder Privater mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Er sei wegen eines gefälschten Reisepasses in Somalia nicht zu einer mehrjährigen Haftstrafe ohne gerichtliches Verfahren verurteilt worden. Ein solcher Haftgrund werde nicht festgestellt. Der BF sei in weiterer Folge auch nicht aus einem Gefängnis in Mogadischu ausgebrochen. Ihm drohe wegen dieses behaupteten Vorfalls keine Verfolgung durch staatliche Organe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan Gabooye und dessen Sub-Clan Tumal ernstlich Gefahr liefe, zielgerichteten, hinreichend intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein. Insbesondere für Mogadischu könne dies nicht festgestellt werden. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des BF umgebracht worden sei. Mithin könne auch nicht festgestellt werden, dass diese Ermordung auf die Clanzugehörigkeit dieses Bruders zurückzuführen sei.
Das BVwG traf Feststellungen zur Situation in Somalia (