TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W241 2274843-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs1
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W241 2274843-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. China, vertreten durch RA Mag. Paul XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zahl: 1242063210/224056707, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. China, vertreten durch RA Mag. Paul römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zahl: 1242063210/224056707, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt I. wird aufgehoben. Dem Antrag vom 14.12.2022 auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. wird aufgehoben. Dem Antrag vom 14.12.2022 auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG wird stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird nach § 78 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids wird nach Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine chinesische Staatsbürgerin, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 13.08.2019 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Prostitutionslokal betreten. Da sie sich nicht mit einem Identitätsdokument ausweisen konnte, wurde sie festgenommen.

2. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der BF von Frankreich ein von 18.07.2019 bis 18.10.2019 gültiges Visums ausgestellt worden war.

3. Im Zuge ihrer schriftlichen Einvernahme am 14.08.2019 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich wurde der Antrag mit Bescheid vom 06.09.2019 zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 17.09.2019 wurde die BF erneut bei der illegalen Prostitution betreten. Am 08.10.2019 wurde sie nach Frankreich überstellt.

5. Am 09.11.2019 wurde die BF in einem Massagesalon betreten und festgenommen. Sie wurde am 09.12.2019 nach Frankreich überstellt.

6. Am 02.07.2021 wurde die BF erneut im Zuge einer Amtshandlung im Zuge eines Diebstahls im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Im Rahmen einer Einvernahme am 03.07.2021 gab die BF an, mit ihrem Lebensgefährten, einem österreichischen Staatsbürger chinesischer Herkunft, in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Sie seien seit April 2021 ein Paar. In Frankreich habe sie sich zuletzt nur drei Monate aufgehalten. Sie leugnete, in Österreich der Prostitution nachgegangen zu sein.

7. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2021 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 7. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2021 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

8. Am 16.02.2022 heiratete die BF den österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX 8. Am 16.02.2022 heiratete die BF den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40

9. Die BF verließ das Bundesgebiet am 24.08.2022.

10. Am 14.12.2022 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots ein.

11. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots nach § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG habe die BF Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 € zu entrichten (Spruchpunkt II.).11. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2023 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG habe die BF Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 € zu entrichten (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF zwar fristgerecht ausgereist sei, jedoch nicht von einer nachhaltigen Änderung ihres Persönlichkeitsbildes und ihres Verhaltens hinsichtlich der fremdenrechtlichen Rechtsvorschriften ausgegangen werden kann. Aufgrund der Erschleichung eines Visums, der illegalen Ein- und Weiterreise, der Stellung eines Asylantrags zur Verzögerung einer fremdenrechtlichen Maßnahme, dem Nachgehen der Geheimprostitution, der Mittellosigkeit, der Falschaussage vor den Behörden und dem Vorenthalten des Reisedokuments sowie der Uneinsichtigkeit der BF könne einer Aufhebung des Einreiseverbots nicht stattgegeben werden.

12. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die BF via Videotelefonie sowie der Ehemann der BF befragt wurden. De belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ihre Identität steht fest.

1.2. Die BF wurde am 13.08.2019 erstmal im Bundesgebiet betreten. Am 14.08.2019 stellte sie einen Antrag auf Internationale Schutz, der wegen Zuständigkeit Frankreichs mit Bescheid vom 06.09.2019 zurückgewiesen wurde. Die BF wurde erstmals am 08.10.2019 und nach ihrer erneuten Einreise nochmals am 09.12.2019 nach Frankreich überstellt, reiste aber schon kurz darauf erneut in Österreich ein. Sie hielt sich ab Anfang 2020 bis zu ihrer Ausreise im August 2022 durchgehend und unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2021 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2021 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Das gegen die BF verhängte Einreiseverbot wurde mit ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt, ihrer Mittellosigkeit, der mehrmaligen Ausübung der illegalen Prostitution, der Umgehung des Meldegesetzes, der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und der unrechtmäßigen Wiedereinreise nach Abschiebungen begründet.

1.4. Die BF ging im Bundesgebiet von August 2018 bis zumindest Juli 2021 der illegalen Prostitution nach.

1.5. Gegen die BF wurden wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mehrere Verwaltungsstrafen nach § 120a Abs. 1 FPG iVm §§ 31 Abs. 1, Abs. 1a FPG erlassen. 1.5. Gegen die BF wurden wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mehrere Verwaltungsstrafen nach Paragraph 120 a, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins,, Absatz eins a, FPG erlassen.

1.6. Die BF reiste am 24.08.2022 aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China aus. Eine frühere Ausreise war aufgrund der Bestimmungen Chinas in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht möglich.

1.7. Die BF heiratet am 16.02.2022 den österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX . Ab 31.08.2021 bis zu ihrer Ausreise lebte die BF mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann ist Eigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses und bezieht eine Pension iHv 2.654,45 € monatlich. Der Ehemann der BF kam für den Lebensunterhalt der BF auf. 1.7. Die BF heiratet am 16.02.2022 den österreichischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 . Ab 31.08.2021 bis zu ihrer Ausreise lebte die BF mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Ehemann ist Eigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses und bezieht eine Pension iHv 2.654,45 € monatlich. Der Ehemann der BF kam für den Lebensunterhalt der BF auf.

1.8. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.9. Sie verfügt in China über soziale Kontakte und Familienangehörige.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF kann anhand ihres Reisepasses, der in Kopie im Akt aufliegt, festgestellt werden.

2.2. Der Aufenthalt der BF in Österreich, ihre Asylantragstellung sowie die beiden Überstellungen nach Frankreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die BF jeweils kurz nach ihren Überstellungen nach Frankreich wieder nach Österreich zurückgeehrt ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, unter anderem in ihrer Einvernahme am 03.07.2021.

2.3. Der Bescheid des BFA vom 17.08.2021 liegt im Akt auf.

2.4. Die BF wurde am 13.08.2019 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle leicht bekleidet in einem Prostitutionslokal betreten und versuchte, sich von den Polizeibeamten unter einem Bett zu verstecken (Aktenseite 5f). Am 17.09.2019 wurde die BF erneut, nur in Unterwäsche bekleidet, in einem anderen Prostitutionslokal betreten und versuchte wieder, sich vor den Beamten zu verstecken (AS 17f). In einer Einvernahme am 18.09.2019 gab die BF zu, in Österreich der Prostitution nachzugehen (AS 36). Am 09.11.2019 wurde die BF auf dem Weg zu demselben Lokal, in dem sie im September 2019 betreten worden war, angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen (AS 62). Am 21.07.2021 kam es zu einer Amtshandlung der Polizei, weil die BF einen Kunden des Diebstahls verdächtigt hatte. Auf Nachfrage der Polizei gab die BF an, der Prostitution nachzugehen (AS 116).

Es steht daher fest, dass die BF in Österreich über einen längeren Zeitraum der illegalen Prostitution nachging. Die BF leugnete dies jedoch in ihrer Einvernahme am 03.07.2021 (AS 169) sowie in einer weiteren Einvernahme am 11.03.2022 (AS 161). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 leugnete die BF zunächst, sich prostituiert zu haben („RI: In Österreich, was haben Sie noch so alles gearbeitet, außer in diesem Supermarkt? BF: Ich war in Bordellen. Ich war nur dort. Ich habe nicht gewusst, ob es legal war, aber ich war dort. RI: Sie sind der Prostitution in Österreich nachgegangen? BF: Ich war nur in den Bordellen, ich habe nie dort gearbeitet. RI: Sie wurden nur in Unterwäsche von der Polizei aufgegriffen. BF: Als die Polizei bei uns war, am 14. August, ich bin mir sicher, dass alle Mädchen wenig angehabt haben wegen der Hitze. RI: Was machen Sie in Unterwäsche in einem Bordell und das mehrmals? BF: Ich habe wirklich nicht nur Unterwäsche gehabt. Ich habe auch einen Rock getragen. Das war auf dem Videomaterial ersichtlich. Ich weiß nicht, warum Sie sich nicht selbst ein Bild machen wollen? RI: Sie haben damals ausgesagt, dass Sie ein Kunde geschlagen hat und Ihnen 140 Euro gegeben hat. Es ist offensichtlich, dass Sie ein Kunde offenbar für sexuelle Gegenleistungen bezahlt hat. BF: Ein Kunde hat unsere Chefin angerufen. Er hat ein Massageservice bei ihm zu Hause bestellt. Da sein zu Hause weiter entfernt ist, wollte ich eigentlich nicht hinfahren. Die Chefin hat mir gesagt, dass die Taxikosten, eine Richtung 50 Euro, der Kunde übernimmt. Ich habe für das Massageservice, das ich dort anbot, nur 30 Euro bekommen. Zusätzlich habe ich 10 Euro als Trinkgeld bekommen. RI: Was haben Sie immer in einem Bordell getan? Was machen Sie in einem Bordell? BF: Ich habe nur für das Bordell geputzt und auch diverse Handtücher gewaschen. RI: Warum fahren Sie zu jemand nach Hause, um jemanden zu massieren? BF: Ich massiere nur ab und zu. Vorwiegend putzte ich bei dem Bordell.“). Erst auf weitere Nachfrage gab die BF schließlich doch zu, der Prostitution nachgehangen zu sein („RI: Vor dem BFA haben Sie selbst ausgesagt, dass Sie Geld durch Prostitution verdient haben, und dieses an Ihre Töchter nach China schicken. BF: Die Polizei hat mich erwischt im August 2019. Ich habe dort im August 2019 angefangen, als Prostituierte zu arbeiten. Es gab überhaupt kaum Gäste genau in diesem Monat. Als die Polizei kam, wusste ich nicht, was ich sagen sollte. Ich habe gesagt, dass ich dort als Prostituierte gearbeitet habe. Ich habe damals nicht so viele Gäste bekommen. Mein Reisepass war verloren gegangen, kurz nach meiner Ankunft in Österreich. Ich hatte weder Geld, noch Unterkunft. Ich wusste nicht, wie ich mein Leben finanzieren könnte. Ich habe viele Leute, Chinesen, in Wien gefragt, wer mir helfen könnte. Dann bin ich in diesem Bordell gelandet. RI: Wann haben Sie mit dieser Arbeit in den Bordellen aufgehört? BF: Im Juli 2021 habe ich aufgehört, für das Bordell zu arbeiten. Ich habe ab dem Zeitpunkt bei meinem Ehemann gelebt. Er hat mich versorgt.“ Verhandlungsprotokoll Seite 8/9).

2.5. Die gegen die BF verhängten Verwaltungsstrafen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.6. Es wird als notorisch festgestellt, dass die Volksrepublik China während der Covid-19-Pandemie strenge Einreiseregelungen bzw. Einreisesperren verhängte. Die BF buchte einen Flug für den 30.04.2022, der jedoch abgesagt wurde. Eine Buchung für den 29.07.2022 wurde ebenfalls storniert. Die entsprechenden Nachweise finden sich im Akt. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der BF aufgrund der Pandemie nicht möglich war, früher aus dem Bundesgebiet nach China auszureisen.

2.7. Die Eheschließung ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus einem Auszug aus dem ZMR, der ebenfalls im Akt aufliegt. Die Höhe der vom Ehemann bezogenen Pension ergibt sich aus der vorgelegten Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom Jänner 2023. Dass der Ehemann der Eigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses ist und für den Lebensunterhalt der BF aufkommt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vom 14.05.2024.

2.8. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.

2.9. Laut Angaben der BF in der Verhandlung vor dem BVwG leben in China ihre beiden Töchter, ihre Mutter sowie entferntere Verwandte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. und Aufhebung des Einreiseverbots:3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. und Aufhebung des Einreiseverbots:

§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),

BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

§ 60 FPG lautet:Paragraph 60, FPG lautet:

(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Gemäß § 60Abs. 1 FPG kann ein nach § 53 Abs. 2 FPG verhängtes Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig verlassen hat. Wie bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt, war der BF aufgrund der Einreisebestimmungen der Volksrepublik China und der eingeschränkten Verfügbarkeit von Flugverbindungen eine frühere Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich. Diese Voraussetzung für die Aufhebung des Einreiseverbots ist daher erfüllt.Gemäß Paragraph 60 A, b, s, 1 FPG kann ein nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängtes Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden, wenn der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig verlassen hat. Wie bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt, war der BF aufgrund der Einreisebestimmungen der Volksrepublik China und der eingeschränkten Verfügbarkeit von Flugverbindungen eine frühere Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich. Diese Voraussetzung für die Aufhebung des Einreiseverbots ist daher erfüllt.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 60 Abs. 1 FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, FPG, der eine etwaige Verkürzung oder Aufhebung eines bestehenden Einreiseverbotes unter Berücksichtigung „der für die Erlassung ... maßgeblichen Umstände“ vorsieht. Die vorzunehmende Gefährdungsprognose muss hierbei auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden. Das ergibt sich aus Paragraph 53, Absatz 4, FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes „mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt“ vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).

Die gegen die BF verhängte Rückkehrentscheidung stützte sich zunächst auf den illegalen Aufenthalt der BF in Österreich. Das Einreiseverbot wurde (auch) auf § 53 Abs. 2 Z 3 gestützt, da gegen die BF mehrere Verwaltungsstrafen wegen illegalen Aufenthalts verhängt worden waren. Die gegen die BF verhängte Rückkehrentscheidung stützte sich zunächst auf den illegalen Aufenthalt der BF in Österreich. Das Einreiseverbot wurde (auch) auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, gestützt, da gegen die BF mehrere Verwaltungsstrafen wegen illegalen Aufenthalts verhängt worden waren.

Die Situation der BF stellt sich nunmehr insofern anders dar, als sie nun mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und daher die Möglichkeit besteht, vor ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Im Fall der Stattgebung dieses Antrags wäre die BF nach ihrer legalen Einreise rechtmäßig in Österreich aufhältig. Aufgrund der Ehe der BF mit einem österreichischen Staatsbürger und ihrer offensichtlichen Absicht, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen, ist eine Einreise mittels eines nur für wenige Monate gültigen Visums auszuschließen. Vor der Einreise der BF müsste vielmehr ein längerfristiger bzw. dauerhafter Aufenthaltstitel beantragt und erteilt werden. Aus diesem Grund besteht auch kein reales Risiko eines zukünftigen illegalen Aufenthalts der BF.

Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf die BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).Bezüglich der gegenständlich im Hinblick auf die BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose bleibt somit festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Die Verhängung des Einreiseverbos wurde weiters auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, das Vorliegen von Mittellosigkeit, gestützt.Die Verhängung des Einreiseverbos wurde weiters auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, das Vorliegen von Mittellosigkeit, gestützt.

Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, liegt auch dieser Tatbestand als Grundlage des verhängten Einreiseverbots nicht mehr vor.Da auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf, und der als Rechtsgrundlage für das verhängte Einreiseverbot herangezogene Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, mit VfGH-Erkenntnis vom 6. Dezember 2022, G 264/2022, als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, liegt auch dieser Tatbestand als Grundlage des verhängten Einreiseverbots nicht mehr vor.

Das BFA stütze das verhängte Einreiseverbot auch auf das weitere fremden- und verwaltungsrechtliche Fehlverhalten der BF, nämlich die Ausübung der illegalen Prostitution, die Umgehung des Meldegesetzes, Missachtung der Ausreiseverpflichtung und mehrfache Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung. Da die BF nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, mit diesem in Österreich (wieder) in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und durch die Eheschließung auch finanziell abgesichert ist, besteht keine Gefahr mehr, dass die BF in Österreich erneut der illegalen Prostitution nachgehen könnte. Auch für das übrige fremdenrechtliche Fehlverhalten (Umgehung des Meldegesetzes, Missachtung der Ausreiseverpflichtung und mehrfache Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung) besteht aufgrund der Tatsache, dass eine Einreise nach Österreich nur nach erfolgter Zuerkennung eines Aufenthaltstitels möglich wäre und der BF damit ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde, kein Risiko mehr.

Auch wenn die Verfehlungen der BF im Hinblick auf ihre vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), ergeben sich hinsichtlich der strafgerichtlich unbescholtenen BF vor dem Hintergrund ihres nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie ihrer wesentlich geänderten persönlichen Verhältnisse letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihr ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit.Auch wenn die Verfehlungen der BF im Hinblick auf ihre vergangene Negierung verwaltungs- sowie aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), ergeben sich hinsichtlich der strafgerichtlich unbescholtenen BF vor dem Hintergrund ihres nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie ihrer wesentlich geänderten persönlichen Verhältnisse letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihr ausgehenden, die Aufrechterhaltung des in der Dauer von drei Jahren verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit.

Da somit die Gründe, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt, hatten, im gegenständlichen Fall nicht mehr vorliegen, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge bzw. statt zu geben, Spruchpunkt I. aufzuheben sowie dem Antrag der BF vom 14.12.2022 gemäß § 60 Abs. 1 FPG Folge bzw. statt zu geben und das mit Bescheid des BFA vom 17.08.2021 erlassene Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG aufzuheben.Da somit die Gründe, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt, hatten, im gegenständlichen Fall nicht mehr vorliegen, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folge bzw. statt zu geben, Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben sowie dem Antrag der BF vom 14.12.2022 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG Folge bzw. statt zu geben und das mit Bescheid des BFA vom 17.08.2021 erlassene Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Demnach wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die BF gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat und die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt. Demnach wurde in Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die BF gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat und die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend. Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984
idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.
Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend. Gemäß Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984
idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.

Da die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids über den Antrag der BF gemäß § 60 Abs. 1 FPG im Privatinteresse der BF lag, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, und da im gegenständlichen Fall Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, zur Anwendung kam, der BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 aufzuerl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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