TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W283 2288898-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W283 2288900-1/13E
W283 2288898-1/11E
W283 2288895-1/11E

Schriftliche Ausfertigung der am 25.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisse:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 1982, 2.) XXXX , geb. XXXX 2017, 3.) XXXX , geb. XXXX 2021, alle StA. SYRIEN, 2.) und 3.) vertreten durch 1.), sowie alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 hinsichtlich 1.) Zl. 1333604902/ XXXX , hinsichtlich 2.) Zl. 1333604804/ XXXX , hinsichtlich 3.) Zl. 1333604608/ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 1982, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 2017, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 2021, alle StA. SYRIEN, 2.) und 3.) vertreten durch 1.), sowie alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 hinsichtlich 1.) Zl. 1333604902/ römisch 40 , hinsichtlich 2.) Zl. 1333604804/ römisch 40 , hinsichtlich 3.) Zl. 1333604608/ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei 1 (bP1), eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 13.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und der minderjährigen bP3, welche mit ihr nach Österreich reisten, (alle gemeinsam bezeichnet als „beschwerdeführende Parteien = bP“). Bei der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab die bP1 zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie Syrien verlassen habe, da es keine Sicherheit gegeben habe. Sie hätten Angst gehabt, da der IS 5 Personen der Familie ihres Mannes und eines Freundes entführt und geköpft habe. Weder sie noch ihre Kinder hätten eine Zukunft in Syrien, da sie alles verkauft habe.

Am 02.03.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der bP1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt (BFA). Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie im Wesentlichen an, dass diese mit jenen der Erstbefragung übereinstimmen und ihre Kinder keine eigenen Antragsgründe hätten. Am 07.11.2023 wurde die bP1 erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass es keine Sicherheit mehr in Syrien gebe. Sie sei einmal mit ihrem Ehemann auf dem Weg zu ihrer Familie unterwegs gewesen mit dem Auto, da hätten sie 6 unbekannte Personen auf Motorrädern angehalten und angewiesen zu einer Farm zu fahren. Sie hätten den Ehemann der bP1 aufgefordert auszusteigen, die bP1 sei alleine mit dem Kind im Auto geblieben. Einer der unbekannten Personen habe versucht die bP1 sexuell zu belästigen. Seitdem habe sie Angstzustände. Auch hierbei gab sie erneut an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide, wiederholte die bP1 das Fluchtvorbringen und gab an, dass sie alleinstehend sei. Das syrische Regime unterstelle ihr im Falle der Rückkehr die Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, da Terroristen das Auto der bP1 genutzt hätten, ohne das Einverständnis der bP1. Aufgrund dessen habe das Regime dem Vater der bP1 einen Besuch abgestattet. Die bP1 befürchte auch eine Verfolgung durch andere Konfliktparteien, da sie als alleinstehende Mutter über kein soziales Netz in Syrien verfüge. Zudem befürchte sie eine Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebe.Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Bescheide, wiederholte die bP1 das Fluchtvorbringen und gab an, dass sie alleinstehend sei. Das syrische Regime unterstelle ihr im Falle der Rückkehr die Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, da Terroristen das Auto der bP1 genutzt hätten, ohne das Einverständnis der bP1. Aufgrund dessen habe das Regime dem Vater der bP1 einen Besuch abgestattet. Die bP1 befürchte auch eine Verfolgung durch andere Konfliktparteien, da sie als alleinstehende Mutter über kein soziales Netz in Syrien verfüge. Zudem befürchte sie eine Reflexverfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebe.

Am 24.04.2024 brachten die bP eine Stellungnahme ein, in welcher erneut vorgebrachte wurde, dass die bP1 zur sozialen Gruppe der vulnerablen, alleinstehenden Frauen gehöre und bei einer Rückkehr die fehlende familiäre Unterstützung befürchte. Die Eltern der bP1 könnten ihr nicht helfen da sie alt und gebrechlich seien. Die bP1 wiederholte, dass sie eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruder befürchte.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 25.04.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde abgewiesen.

Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz beantragten die bP die schriftliche Ausfertigung der am 25.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

Die bP1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1982. Die bP1 ist 41 Jahre alt. Die bP2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2017. Die bP2 ist 7 Jahre alt. Die bP3 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2021, bzw. XXXX 2021. Die bP3 ist 3 Jahre alt. Die bP2 und die bP3 sind die minderjährigen Kinder der bP1. Die bP wurden alle in der Stadt Daraa, im Gouvernement Daraa in Syrien geboren. Die bP1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1982. Die bP1 ist 41 Jahre alt. Die bP2 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2017. Die bP2 ist 7 Jahre alt. Die bP3 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2021, bzw. römisch 40 2021. Die bP3 ist 3 Jahre alt. Die bP2 und die bP3 sind die minderjährigen Kinder der bP1. Die bP wurden alle in der Stadt Daraa, im Gouvernement Daraa in Syrien geboren.

Die bP sind Staatsangehörige von Syrien. Die bP gehören der Volksgruppe der AraberInnen an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ihre Muttersprache Arabisch, die bP1 beherrscht diese in Wort und Schrift.

Die bP1 ist in der Stadt Daraa, im Stadtviertel XXXX aufgewachsen. Zudem hat die bP1 am Nebenwohnsitz in XXXX gelebt, welches sich südwestlich der Stadt Damaskus in Damaskus Umgebung befindet. Die bP1 ist zwischen der Stadt Daraa und Damaskus gependelt. In XXXX , in Damaskus Umgebung und in der Stadt Daraa befindet sich das Haus der Eltern der bP1. Die bP1 hat bis Oktober 2020 in Syrien gelebt und hat zuletzt im Haus ihres Ehemannes bzw. der Ehewohnung in der Stadt Daraa gelebt. Die bP1 ist in der Stadt Daraa, im Stadtviertel römisch 40 aufgewachsen. Zudem hat die bP1 am Nebenwohnsitz in römisch 40 gelebt, welches sich südwestlich der Stadt Damaskus in Damaskus Umgebung befindet. Die bP1 ist zwischen der Stadt Daraa und Damaskus gependelt. In römisch 40 , in Damaskus Umgebung und in der Stadt Daraa befindet sich das Haus der Eltern der bP1. Die bP1 hat bis Oktober 2020 in Syrien gelebt und hat zuletzt im Haus ihres Ehemannes bzw. der Ehewohnung in der Stadt Daraa gelebt.

Die bP1 hat 12 Jahre die Schule in der Stadt Daraa besucht. Die bP1 hat 5 Jahre die Universität besucht: 3 Jahre, von 2009 bis 2011, hat die bP1 in XXXX studiert, 2 Jahre, von 2014 bis 2015, hat die bP1 in XXXX studiert. Die bP1 hat in Syrien und im Sudan als Friseurin und Kosmetikerin gearbeitet. Zuvor hat der Ehemann der bP1 die Familie versorgt, er war in Syrien XXXX . Die bP1 hat 12 Jahre die Schule in der Stadt Daraa besucht. Die bP1 hat 5 Jahre die Universität besucht: 3 Jahre, von 2009 bis 2011, hat die bP1 in römisch 40 studiert, 2 Jahre, von 2014 bis 2015, hat die bP1 in römisch 40 studiert. Die bP1 hat in Syrien und im Sudan als Friseurin und Kosmetikerin gearbeitet. Zuvor hat der Ehemann der bP1 die Familie versorgt, er war in Syrien römisch 40 .

Der Vater der bP1, XXXX , geboren 1959 und die Mutter der bP1, XXXX , geboren 1960 leben beiden nach wie vor in der Stadt Daraa, in Syrien. Der Vater der bP1 war Schuldirektor, er ist bereits in Pension, besitzt aber ein Auto und macht Fahrdienste, er befördert Personen. Die Mutter der bP1 arbeitet als Schneiderin. Die bP1 hat ständigen Kontakt mit ihren Eltern. Der Vater der bP1, römisch 40 , geboren 1959 und die Mutter der bP1, römisch 40 , geboren 1960 leben beiden nach wie vor in der Stadt Daraa, in Syrien. Der Vater der bP1 war Schuldirektor, er ist bereits in Pension, besitzt aber ein Auto und macht Fahrdienste, er befördert Personen. Die Mutter der bP1 arbeitet als Schneiderin. Die bP1 hat ständigen Kontakt mit ihren Eltern.

Die bP1 hat 2 Brüder, XXXX (1986) und XXXX (1993) und 2 Schwestern, XXXX (1990) und XXXX (1984). Der Bruder XXXX (1986) lebt in Damaskus. Die Schwester XXXX (1990) ist verheiratet und hat einen Sohn und lebt mit ihrem Ehemann und dem Sohn ebenso in Damaskus. Die bP1 hat regelmäßigen Kontakt mit ihrer Schwester XXXX . XXXX (1993) lebt in Dubai und XXXX (1984) lebt in der Türkei. Die bP1 hat auch Onkel und Tanten in Syrien, 1 Onkel ms lebt in Damaskus, 2 Onkel ms und 2 Onkel vs leben in Daraa. Die bP1 hat auch Cousins und Cousinen in Syrien. Die bP1 hat eine Stieftochter in Österreich und Verwandte in Russland. Die bP1 hat 2 Brüder, römisch 40 (1986) und römisch 40 (1993) und 2 Schwestern, römisch 40 (1990) und römisch 40 (1984). Der Bruder römisch 40 (1986) lebt in Damaskus. Die Schwester römisch 40 (1990) ist verheiratet und hat einen Sohn und lebt mit ihrem Ehemann und dem Sohn ebenso in Damaskus. Die bP1 hat regelmäßigen Kontakt mit ihrer Schwester römisch 40 . römisch 40 (1993) lebt in Dubai und römisch 40 (1984) lebt in der Türkei. Die bP1 hat auch Onkel und Tanten in Syrien, 1 Onkel ms lebt in Damaskus, 2 Onkel ms und 2 Onkel vs leben in Daraa. Die bP1 hat auch Cousins und Cousinen in Syrien. Die bP1 hat eine Stieftochter in Österreich und Verwandte in Russland.

Der Ehemann der bP1 ist XXXX , geboren am XXXX 1969. Er ist der leibliche Vater der bP2 und bP3. Im Jahr 2011 wurde diese Ehe in Daraa traditionell und standesamtlich geschlossen. Nach islamischen Recht wurde diese Ehe geschieden und diese Scheidung hat der Mann der bP1 mündlich ausgesprochen, aber offiziell in Syrien ist diese Ehe nicht geschieden.Der Ehemann der bP1 ist römisch 40 , geboren am römisch 40 1969. Er ist der leibliche Vater der bP2 und bP3. Im Jahr 2011 wurde diese Ehe in Daraa traditionell und standesamtlich geschlossen. Nach islamischen Recht wurde diese Ehe geschieden und diese Scheidung hat der Mann der bP1 mündlich ausgesprochen, aber offiziell in Syrien ist diese Ehe nicht geschieden.

Der Ehemann der bP1, XXXX hat eine weitere Ehe geschlossen, dieser Ehe entstammen auch Kinder. Die andere Ehefrau von XXXX ist bereits verstorben. Die bP1 hat sich in der Vergangenheit um ihre Stiefkinder gekümmert. Ein Stiefsohn hat in Schweden einen Asylstatus erlangt. XXXX befindet sich seit Jänner 2022 in Schweden und hat dort einen Aufenthaltstitel.Der Ehemann der bP1, römisch 40 hat eine weitere Ehe geschlossen, dieser Ehe entstammen auch Kinder. Die andere Ehefrau von römisch 40 ist bereits verstorben. Die bP1 hat sich in der Vergangenheit um ihre Stiefkinder gekümmert. Ein Stiefsohn hat in Schweden einen Asylstatus erlangt. römisch 40 befindet sich seit Jänner 2022 in Schweden und hat dort einen Aufenthaltstitel.

Zum Zweck der Familienzusammenführung sind zunächst der Ehemann der bP1 und die Kinder in den Sudan ausgereist. Die bP1 ist im Oktober 2020 legal in den Sudan ausgereist. Sie musste sich zunächst für die Familienzusammenführung einen neuen Reisepass ausstellen lassen, da ihr Reisepass bereits abgelaufen war. Der Reisepass der bP1 wurde im XXXX 2021 in XXXX ausgestellt und weist eine Gültigkeit von 6 Jahren, bis XXXX 2027 auf. Der Reisepass der bP2 wurde im XXXX 2020 in XXXX ausgestellt und weist eine Gültigkeit von 6 Jahren, bis XXXX 2026 auf. Der Reisepass der bP1 wurde im XXXX 2021 in XXXX ausgestellt und weist eine Gültigkeit von 6 Jahren, bis XXXX 2027 auf. Zum Zweck der Familienzusammenführung sind zunächst der Ehemann der bP1 und die Kinder in den Sudan ausgereist. Die bP1 ist im Oktober 2020 legal in den Sudan ausgereist. Sie musste sich zunächst für die Familienzusammenführung einen neuen Reisepass ausstellen lassen, da ihr Reisepass bereits abgelaufen war. Der Reisepass der bP1 wurde im römisch 40 2021 in römisch 40 ausgestellt und weist eine Gültigkeit von 6 Jahren, bis römisch 40 2027 auf. Der Reisepass der bP2 wurde im römisch 40 2020 in römisch 40 ausgestellt und weist eine Gültigkeit von 6 Jahren, bis römisch 40 2026 auf. Der Reisepass der bP1 wurde im römisch 40 2021 in römisch 40 ausgestellt und weist eine Gültigkeit von 6 Jahren, bis römisch 40 2027 auf.

Der Ehemann der bP1 ist im Rahmen der Familienzusammenführung nach Schweden gereist. Die bP1 durfte nicht mitreisen, da sie nicht die leibliche Mutter der anderen Kinder ihres Ehemannes ist. Daher hat die bP1 mit ihren beiden Kindern (bP2 und bP3) den Sudan verlassen, um nach Schweden zu ihrem Ehemann zu reisen. Die Ausreise hat die bP1 gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren Ersparnissen aus der Erwerbstätigkeit und durch die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter finanziert. Der Ehemann der bP1 und die bP1 haben alles verkauft, was sie hatten, um die Reise nach Europa zu finanzieren.

Die bP sind gesund. Ihnen kommt in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

1.2.1. Die Herkunftsregion der bP, die Regionen der Stadt Daraa bzw. Damaskus Umgebung standen im Zeitpunkt der Ausreise der bP sowie auch aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

1.2.2. Die bP1 wird nicht und wurde auch in der Vergangenheit niemals vom GoS (Gouvernement of Syria) oder Beamten der Sicherheitsbehörde des syrischen Regimes gesucht. Es wurde niemals nach der bP1 bei Ihren Eltern in Syrien gefragt oder gesucht. Die bP1 hatte niemals in der Vergangenheit und auch nicht aktuell irgendwelche Probleme aufgrund eines Autodiebstahls.

Die bP1 wurde niemals in der Vergangenheit persönlich bedroht oder belästigt. Die bP1 hat Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen.

Der bP1 droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime oder durch irgendeinen anderen Akteur. Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

1.2.3. Die weibliche bP1 ist in Syrien keinem maßgeblichen Risiko von psychischen und physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr allein aufgrund ihres Geschlechtes ausgesetzt. Die weibliche bP verfügen insbesondere, wie festgestellt, über volljährige männliche Familienangehörige im Herkunftsstaat. Die weibliche bP1 kann auch zukünftig auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in ihrer Herkunftsregion zurückgreifen, und im Falle einer Rückkehr in den familiären Verband zurückkehren. Die bP1 ist somit keiner Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien ausgesetzt. Im Fall der bP1 ist auch zu beachten, dass diese eine gute Ausbildung hat und in der Lage war, bereits in Syrien, nach der Ausreise Ihres Ehemannes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

1.2.4. Auch aufgrund der Ausreise aus Syrien, sowie der Asylantragstellung in Österreich droht den bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise oder dem Aufenthalt im Ausland der bP bzw. einer ihnen hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht allen Rückkehrenden, die rechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine Reflexverfolgung ist unwahrscheinlich.

1.2.5. Auch hatten und haben die bP keine Probleme wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien. Den bP droht in Syrien daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

1.2.6. Die bP sind im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufgrund ihrer Herkunftsregion, bzw. der Herkunft aus einem ehemals oppositionell besetzten Gebiet der Gefahr ausgesetzt, von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.7. Die bP1 ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen oder hat sich an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv beteiligt und haben keine Strafrechtsdelikte begangen. Die bP genießen nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. Die bP1 hat kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Die bP1 hat kein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb von Österreich begangen und sich keine Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die bP1 ist in Österreich unbescholten und wurde weder von einem inländischen noch einem ausländischen Gericht verurteilt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.3.1. Auszug aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (Beilage ./II):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023).

Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienstund Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ’zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel’. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ’weder frei noch fair’ und als ’betrügerisch’, und die Opposition nannte sie eine ’Farce’ (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als ’weder frei noch fair’ und als ’betrügerisch’, und die Opposition nannte sie eine ’Farce’ (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das „Volksrat“ genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba’ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung

Letzte Änderung 2023-07-11 09:24

Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).

Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).

Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert derAbhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). DieAnwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNAverbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert derAbhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). DieAnwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNAverbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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