TE Bvwg Beschluss 2024/6/25 W240 2282789-1

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W240 2282789-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1367518905-231735828, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1367518905-231735828, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (auch BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 14.08.2023) zu Bulgarien.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2023 gab der BF an, dass seine Mutter und seine drei Schwestern in der Türkei und seine drei namentlich genannten Brüder in Österreich aufhältig seien. Er sei im Jahr 2014 illegal von Syrien in die Türkei gereist, wo er sich acht Jahre lang aufgehalten habe. Nach dem Erdbeben im Jahr 2022 habe er seine Mutter zurück nach Syrien gebracht und sei danach wieder in die Türkei eingereist, wo er von der Polizei festgenommen und abgeschoben worden sei. Daraufhin habe er ein Jahr lang in Syrien gelebt. Im Anschluss sei er über die Türkei, wo er sich fünf Tage lang aufgehalten habe, Bulgarien, wo er sich 25 Tage lang aufgehalten habe, Serbien, wo er sich zwei Tage lang aufgehalten habe und Ungarn schließlich nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei er festgenommen und in ein Asyllager gebracht worden, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Um Asyl habe er in keinem der durchreisten Länder angesucht. Sein Ziel sei Österreich, da seine Brüder hier leben. Als Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen den Krieg in Syrien an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA) richtete am 06.09.2023 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA) richtete am 06.09.2023 ein auf
Art. 18 Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 13.09.2023 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des BF gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu und führte an, dass der BF in Bulgarien einen etwas anderen Namen angeführt hatte.
Mit Schreiben vom 13.09.2023 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des BF gemäß
Art. 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu und führte an, dass der BF in Bulgarien einen etwas anderen Namen angeführt hatte.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch gab der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er habe eine Allergie, Atemschwierigkeiten usw., aber keine Unterlagen dazu. In der Türkei habe er Medikamente genommen, in Österreich sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Befragt, ob der BF in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, führte der BF an, er habe drei Brüder, die in Österreich asylberechtigt seien. Zwei davon würden in Wien und einer in Bregenz leben. Er sei von diesen nicht finanziell abhängig, aber sie seien bereit ihn zu unterstützen. Vor seiner Einreise in Österreich habe er einmal wöchentlich Kontakt mit ihnen gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG zurückzuweisen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen, gab der BF an, er sei 24 Tage lang in einem geschlossenen und dann 10 Tage lang in einem offenen Camp in Sofia aufhältig gewesen. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück, da er dort nicht medizinisch behandelt worden sei. Er habe noch ein Medikament aus der Türkei nach Bulgarien mitgenommen und die bulgarische Polizei habe dieses Medikament in den Mistkübel geworfen. Er sei ca. 35 Tage in einem geschlossenen Camp gewesen, was wie im Gefängnis gewesen sei. Er habe auch eine Hautallergie bekommen, weil die Unterkunft dort dreckig gewesen sei und es dort viel Ungeziefer gegeben habe. Er habe sich aufgrund der Vorfälle an keine Hilfsorganisation gewandt, da er weiter nach Österreich gewollt habe.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch gab der BF zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er habe eine Allergie, Atemschwierigkeiten usw., aber keine Unterlagen dazu. In der Türkei habe er Medikamente genommen, in Österreich sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Befragt, ob der BF in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, führte der BF an, er habe drei Brüder, die in Österreich asylberechtigt seien. Zwei davon würden in Wien und einer in Bregenz leben. Er sei von diesen nicht finanziell abhängig, aber sie seien bereit ihn zu unterstützen. Vor seiner Einreise in Österreich habe er einmal wöchentlich Kontakt mit ihnen gehabt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen, gab der BF an, er sei 24 Tage lang in einem geschlossenen und dann 10 Tage lang in einem offenen Camp in Sofia aufhältig gewesen. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück, da er dort nicht medizinisch behandelt worden sei. Er habe noch ein Medikament aus der Türkei nach Bulgarien mitgenommen und die bulgarische Polizei habe dieses Medikament in den Mistkübel geworfen. Er sei ca. 35 Tage in einem geschlossenen Camp gewesen, was wie im Gefängnis gewesen sei. Er habe auch eine Hautallergie bekommen, weil die Unterkunft dort dreckig gewesen sei und es dort viel Ungeziefer gegeben habe. Er habe sich aufgrund der Vorfälle an keine Hilfsorganisation gewandt, da er weiter nach Österreich gewollt habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF an keiner ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankung leide, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Er leide unter einer Allergie und Atemschwierigkeiten und sei in Österreich noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Aufgrund seiner Angaben und der Zustimmung der bulgarischen Behörden stehe fest, dass der BF u.a. über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eigereist sei und sich Bulgarien gem Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Übernahme seiner Person bereit erklärt habe. In Österreich habe der BF drei Brüder, mit denen er vor der Einreise in Österreich lediglich einmal wöchentlich telefonischen Kontakt gehabt habe und von denen er in keiner Weise finanziell oder wirtschaftlich abhängig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein vom ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigte außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des
§ 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF an keiner ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankung leide, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Er leide unter einer Allergie und Atemschwierigkeiten und sei in Österreich noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Aufgrund seiner Angaben und der Zustimmung der bulgarischen Behörden stehe fest, dass der BF u.a. über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eigereist sei und sich Bulgarien gem Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Übernahme seiner Person bereit erklärt habe. In Österreich habe der BF drei Brüder, mit denen er vor der Einreise in Österreich lediglich einmal wöchentlich telefonischen Kontakt gehabt habe und von denen er in keiner Weise finanziell oder wirtschaftlich abhängig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie Artikel 7, GRC, bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein vom ihm im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigte außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des
§ 5 Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.12.2023 verbunden mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Behörde den gesetzlichen Anforderungen zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren nicht gerecht geworden sei, da sie nicht ausreichend auf die Situation des BF in Bulgarien eingegangen sei. Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Bulgarien de facto eine besonders vulnerable Person, welche komplett alleine dastehe. Er habe in Bulgarien kein Unterstützungsnetz, welches ihm nach einer Abschiebung helfen könnte. Überdies leide er an einer HIV-Erkrankung, welche dringend medizinischer Intervention in der Form von regelmäßiger Behandlung und Medikamentengabe bedürfe. Seine Medikamente seien von den bulgarischen Polizeibeamten weggeworfen worden. Er fürchte bei einer Rückkehr ohne Abhaltung eines ordentlichen Asylverfahrens abgeschoben oder Opfer starker Gewalt zu werden. Der BF sei in Bulgarien unzureichend versorgt worden und die hygienischen Zustände in den Asylquartieren seien keinesfalls für eine Rückkehr des BF geeignet. Das BFA habe es verabsäumt weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern anzustellen, ansonsten hätte es würdigen müssen, dass der BF über ein schutzwürdiges Familienleben im Bundesgebiet verfüge. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Brüder des BF beantragt um zu beweisen, dass der BF und seine Brüder sowohl finanziell als auch emotional voneinander abhängig seien und eine Überstellung des BF nach Bulgarien gegen Art. 8 EMRK verstoße. Auch die Geschwister des BF seien von diesem abhängig, weil der BF eine sehr enge Nahebeziehung zu seinen Nichten und Neffen habe, um die er sich bereits eine längere Zeit in der Türkei gekümmert habe. Überdies wird moniert, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien unvollständig und teilweise einseitig seien. In der Beschwerde werden mehrere Berichte teilweise zitiert, darunter Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (September 2022) und Human Rights Watch (Mai 2022), in denen von Polizeigewalt und illegalen Pushbacks berichtet wird und der Country Report Bulgaria (2021) von ECRE, in dem insbesondere die mangelhafte Versorgungslage, das Fehlen effektiver Rechtsbehelfe, die schlechten hygienischen Zustände und die schlechten Haftbedingungen kritisiert werden. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien in Bezug auf asylsuchende Personen gerade nicht die Grund- und Menschenrechte einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde der BF in Folge fehlendem Zugangs zu Soziallleistungen, keiner zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit, dem fehlenden Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zu Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Entgegen der Judikatur des VfGH habe das BFA keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt. Überdies seien auch keine individuellen Garantien für die Unterbringung des BF seitens der bulgarischen Behörde eingeholt worden. Auch die Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des VwGH. Sie setze sich aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammen, die sich unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.12.2023 verbunden mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Behörde den gesetzlichen Anforderungen zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren nicht gerecht geworden sei, da sie nicht ausreichend auf die Situation des BF in Bulgarien eingegangen sei. Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Bulgarien de facto eine besonders vulnerable Person, welche komplett alleine dastehe. Er habe in Bulgarien kein Unterstützungsnetz, welches ihm nach einer Abschiebung helfen könnte. Überdies leide er an einer HIV-Erkrankung, welche dringend medizinischer Intervention in der Form von regelmäßiger Behandlung und Medikamentengabe bedürfe. Seine Medikamente seien von den bulgarischen Polizeibeamten weggeworfen worden. Er fürchte bei einer Rückkehr ohne Abhaltung eines ordentlichen Asylverfahrens abgeschoben oder Opfer starker Gewalt zu werden. Der BF sei in Bulgarien unzureichend versorgt worden und die hygienischen Zustände in den Asylquartieren seien keinesfalls für eine Rückkehr des BF geeignet. Das BFA habe es verabsäumt weitere Ermittlungen zum tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern anzustellen, ansonsten hätte es würdigen müssen, dass der BF über ein schutzwürdiges Familienleben im Bundesgebiet verfüge. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Brüder des BF beantragt um zu beweisen, dass der BF und seine Brüder sowohl finanziell als auch emotional voneinander abhängig seien und eine Überstellung des BF nach Bulgarien gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Auch die Geschwister des BF seien von diesem abhängig, weil der BF eine sehr enge Nahebeziehung zu seinen Nichten und Neffen habe, um die er sich bereits eine längere Zeit in der Türkei gekümmert habe. Überdies wird moniert, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien unvollständig und teilweise einseitig seien. In der Beschwerde werden mehrere Berichte teilweise zitiert, darunter Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (September 2022) und Human Rights Watch (Mai 2022), in denen von Polizeigewalt und illegalen Pushbacks berichtet wird und der Country Report Bulgaria (2021) von ECRE, in dem insbesondere die mangelhafte Versorgungslage, das Fehlen effektiver Rechtsbehelfe, die schlechten hygienischen Zustände und die schlechten Haftbedingungen kritisiert werden. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien in Bezug auf asylsuchende Personen gerade nicht die Grund- und Menschenrechte einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde der BF in Folge fehlendem Zugangs zu Soziallleistungen, keiner zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit, dem fehlenden Zugang zu Integrationsmaßnahmen und zu Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Entgegen der Judikatur des VfGH habe das BFA keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt. Überdies seien auch keine individuellen Garantien für die Unterbringung des BF seitens der bulgarischen Behörde eingeholt worden. Auch die Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des VwGH. Sie setze sich aus inhaltsleeren Textbausteinen zusammen, die sich unzureichend mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandersetzen.

Mit der Beschwerde wurde ein Laborbefund vom 11.12.2023 betreffend den BF übermittelt, aus dem hervorgeht, dass beim BF eine gesicherte Infektion mit HIV1 vorliegt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 21.12.2023 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß
§ 17 BFA-VG zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“ (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

… und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“
… und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet:

„(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2.       …

(2)      Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3)      Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)      Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4)      Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)      Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

§ 21 Abs. 3 BFA-VG: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG:

„Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1: Artikel 3, Absatz eins :,

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“
„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.“

Art. 7 Abs. 1 und 2: Artikel 7, Absatz eins und 2:

„(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der

Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem

Mitgliedstaat stellt.“

Art. 13: Artikel 13 :,

„Einreise und/oder Aufenthalt

(1)      Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22

Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)      Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“

Art. 16: Artikel 16 :,

„ (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2)      Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3)      Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)      Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Art. 17: Artikel 17 :,

„(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“

Art. 18: Artikel 18 :,

„(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)       einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)       einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)       einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)       einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“

Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffenderweise davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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