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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0218Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des D in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Februar 1995, Zl. UVS-03/16/03813/94, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung einer Reihe von Mängeln unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zurückgestellt. Darin wurde darauf verwiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer ist diesem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgemäß nachgekommen, stellte jedoch mit Schriftsatz vom 8. Mai 1995 den Antrag, ihm eine diesbezügliche Fristerstreckung bis zum 2. Juni 1995 zu gewähren. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde.
I. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1995 wurde dem erwähnten Fristerstreckungsantrag vom 8. Mai 1995 nicht stattgegeben. Damit gilt die Beschwerde im Grunde des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der in der Folge gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermochte daran nichts zu ändern.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, die Beschwerde sei am 7. April 1995 zur Post gegeben (in den Briefkasten eingeworfen) worden. Der Poststempel trage allerdings das Datum 10. April 1995 und sei auch die Beschwerde erst am 11. April 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Durch diesen zu langen Postlauf sei eine "Verspätung" eingetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 3. April 1989, Zl. 89/10/0107) die Rechtsansicht vertreten, daß einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 VwGG fehlt und daß es sich hiebei um einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel handelt; es ist daher im Antrag anzugeben, wann der Antragsteller von dem Fristversäumnis bzw. den Umständen, die diese Versäumnis verursachten, erfahren hat. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Wiedereinsetzungsantrag eine entsprechende Angabe enthält, sodaß dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag könnte allerdings auch dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer durch die behauptete Postaufgabe der Beschwerde am 7. April 1995 die Beschwerdefrist nicht versäumt habe. Damit wird aber gleichfalls kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zlen. 92/03/0237, 0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020166.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012