Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
G313 2277797-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan Errath, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan Errath, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG wird stattgegeben.
II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wird stattgeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gem. § 55 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt III. bis IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben.
II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wird stattgeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gem. Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt römisch III. bis römisch IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023 (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX .2021 gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023 (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 .2021 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig sei und der BF sein Familienleben im Wissen seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet begründet habe. Der BF habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben und sei die Integration nicht derart, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK würde nicht vorliegen und wäre der BF durch seine gewählte Vorgehensweise die Einwanderungsbestimmungen umgangen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Behörde im Ausland wäre für den BF durchaus möglich gewesen. Die Abschiebung nach Serbien sei zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig sei und der BF sein Familienleben im Wissen seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet begründet habe. Der BF habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben und sei die Integration nicht derart, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK würde nicht vorliegen und wäre der BF durch seine gewählte Vorgehensweise die Einwanderungsbestimmungen umgangen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Behörde im Ausland wäre für den BF durchaus möglich gewesen. Die Abschiebung nach Serbien sei zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, dem BF zugestellt am XXXX .2023, erhob der BF fristgerecht die Beschwerde am XXXX .2023, einlangend bei der belangten Behörde am XXXX .2023. 2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, dem BF zugestellt am römisch 40 .2023, erhob der BF fristgerecht die Beschwerde am römisch 40 .2023, einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023.
Mit der Beschwerde wurde beantragt gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung zu beheben und den beantragten Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Mit der Beschwerde wurde beantragt gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung zu beheben und den beantragten Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Der BF begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF, entgegen der Behauptungen der belangten Behörde, ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe. Er lebe in einer Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Unterhaltes würden für die Erteilung eines Aufenthaltstitels derzeit nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ würde den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) aufgestellten Kriterien widersprechen und zu einer massiven Beeinträchtigung des „Wohl des Kindes“ führen. Es sei im Hinblick auf die vorliegenden besonderen Umstände von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und vielmehr ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen. Der BF begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF, entgegen der Behauptungen der belangten Behörde, ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe. Er lebe in einer Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Unterhaltes würden für die Erteilung eines Aufenthaltstitels derzeit nicht vorliegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ würde den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) aufgestellten Kriterien widersprechen und zu einer massiven Beeinträchtigung des „Wohl des Kindes“ führen. Es sei im Hinblick auf die vorliegenden besonderen Umstände von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und vielmehr ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA am XXXX .2023 vorgelegt, wo sie am XXXX .2023 einlangten. 3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA am römisch 40 .2023 vorgelegt, wo sie am römisch 40 .2023 einlangten.
4. Am XXXX .2023 langte beim BVwG eine Urkundenvorlage des BF ein, und übermittelte dieser ein auf ihn ausgestelltes Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A2“ vom XXXX 2023.4. Am römisch 40 .2023 langte beim BVwG eine Urkundenvorlage des BF ein, und übermittelte dieser ein auf ihn ausgestelltes Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A2“ vom römisch 40 2023.
5. Am XXXX .2024 erging seitens des BVwG die Aufforderung zur Mitwirkung (Parteiengehör) an den BF.5. Am römisch 40 .2024 erging seitens des BVwG die Aufforderung zur Mitwirkung (Parteiengehör) an den BF.
Am XXXX 2024 gab der BF seine Stellungnahme ab und übermittelte im Zuge dessen einen Bescheid über die Wohnbeihilfe, welche seiner Ehefrau gewährt wurde, eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch seiner Ehefrau und ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bezüglich des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld seiner Ehefrau. Am römisch 40 2024 gab der BF seine Stellungnahme ab und übermittelte im Zuge dessen einen Bescheid über die Wohnbeihilfe, welche seiner Ehefrau gewährt wurde, eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch seiner Ehefrau und ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bezüglich des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld seiner Ehefrau.
Der BF übermittelte auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.
6. Am XXXX .2024 erging der Auftrag an die belangte Behörde, dem BVwG ehestmöglich die Unterlagen zum Erstantrag des BF vom XXXX .2020, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ zu übermitteln.6. Am römisch 40 .2024 erging der Auftrag an die belangte Behörde, dem BVwG ehestmöglich die Unterlagen zum Erstantrag des BF vom römisch 40 .2020, auf Erteilung eines Aufenthaltstitel