TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W272 2217245-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W272 2217245-2/10E

W272 2217246-2/6E

W272 2217243-2/4E

W272 2228930-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. minderjährigen XXXX , geboren am XXXX und 4. minderjährige XXXX , geboren am XXXX , die minderjährigen Personen vertreten durch ihre Eltern, alle Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX und 4. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4. minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 , die minderjährigen Personen vertreten durch ihre Eltern, alle Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 4. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren (vorangegangene Anträge auf internationalen Schutz):

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin BF 2) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18. Oktober 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer 1 eingangs an, dass seine Mutter, sein erwachsener Sohn, zwei Brüder und drei Schwestern in Österreich leben würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er von einem namentlich angeführten Major bedroht worden sei. Dieser Major habe angedroht, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Verweigerung der Beschuldigung einer dem Beschwerdeführer unbekannten Person für 20 Jahre eingesperrt werde. Dies habe sich am 25. September 2019 im Haus des Beschwerdeführers zugetragen. Der Major sei in Uniform erschienen und sei von einer weiteren, in Zivil gekleideten Person, der große Macht zugekommen sei, begleitet worden.

Bereits in den Jahren 2015 und 2016 sei der Beschwerdeführer, je für einen Monat, im Gefängnis gewesen. 60 Personen wären in einer Zelle inhaftiert gewesen und hätten sie am Boden schlafen müssen. Der Präsident von Tschetschenien habe die 60 unschuldigen Personen verhaften lassen und seien sie in Gefangenschaft misshandelt und gefoltert worden. Die Folterungen und Misshandlungen seien von der Polizei – ohne Durchführung einer Gerichtsverhandlung – veranlasst worden.

Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer erneut eingesperrt und gefoltert zu werden.

1.2. Ebenfalls am 19. Oktober 2018 fand die Erstbefragung der Ehegattin des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und führte diese zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aus, dass ihr Mann in Tschetschenien festgenommen worden sei. Ihr Ehemann hätte als Zeuge über einen für ihn unbekannten Mann aussagen sollen. Wenn er sich geweigert hätte, wäre er festgenommen worden. Zwei Mal sei ihr Ehemann festgenommen worden. Ein Mal sogar für zwei Monate. Die Familie habe 500.000 Rubel für die Freilassung zahlen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte die Ehegattin, dass ihr Ehemann neuerlich festgenommen werde.

1.3. Am 12. Dezember 2018 brachte die BF 2 einen Sohn (Beschwerdeführer 3 – BF 3) zur Welt und stellte die Ehefrau für den Sohn als gesetzliche Vertretung am 28. Dezember 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.4. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 2. Januar 2019 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eingangs an, dass er die tschetschenische sowie die russische Sprache perfekt beherrsche, er gesund sei, sich weder in ärztlicher Behandlung befinde noch Medikamente einnehme und er sich psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage fühle. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit als Moslem/Sunnit keine Probleme im Heimatland gehabt habe. Er habe eine christliche Frau gehabt. Sie hätten sich im Jahr 1993 scheiden lassen. Danach habe er eine Lebensgefährtin gehabt, die er nach traditionellem Ritus geheiratet habe. Sie habe keine Kinder bekommen können. Dann habe er seine nunmehrige Ehegattin geheiratet. Zu seinen Ausbildungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er acht Jahre die Grundschule im Heimatland absolviert habe. Sonstige Ausbildungen habe er nicht. Er habe sich sein Leben als Dachdecker finanziert und habe er 18 Jahre als LKW-Fahrer und 20 Jahre als Dachdecker gearbeitet. Seit zwei Jahren sei der Beschwerdeführer in Ruhestand und beziehe eine Pension. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatland habe er zehn Jahre in XXXX gemeinsam mit einem Sohn gelebt. Das Grundstück habe er für seinen Sohn erworben. Der Sohn habe sich zuletzt vor elf Jahren in der Russischen Föderation aufgehalten.1.4. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 2. Januar 2019 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eingangs an, dass er die tschetschenische sowie die russische Sprache perfekt beherrsche, er gesund sei, sich weder in ärztlicher Behandlung befinde noch Medikamente einnehme und er sich psychisch und physisch zur Einvernahme in der Lage fühle. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit als Moslem/Sunnit keine Probleme im Heimatland gehabt habe. Er habe eine christliche Frau gehabt. Sie hätten sich im Jahr 1993 scheiden lassen. Danach habe er eine Lebensgefährtin gehabt, die er nach traditionellem Ritus geheiratet habe. Sie habe keine Kinder bekommen können. Dann habe er seine nunmehrige Ehegattin geheiratet. Zu seinen Ausbildungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er acht Jahre die Grundschule im Heimatland absolviert habe. Sonstige Ausbildungen habe er nicht. Er habe sich sein Leben als Dachdecker finanziert und habe er 18 Jahre als LKW-Fahrer und 20 Jahre als Dachdecker gearbeitet. Seit zwei Jahren sei der Beschwerdeführer in Ruhestand und beziehe eine Pension. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatland habe er zehn Jahre in römisch 40 gemeinsam mit einem Sohn gelebt. Das Grundstück habe er für seinen Sohn erworben. Der Sohn habe sich zuletzt vor elf Jahren in der Russischen Föderation aufgehalten.

Seine Ehegattin habe keinen eigenen Fluchtgrund. Wenn sie im Heimatland geblieben wäre, hätte man die Ehegattin bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers verhaftet. Bedroht sei die Ehegattin nie worden. Zu seinen Kindern führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen im Jahr 1986 geborenen Sohn habe, über dessen Verbleib er nichts wisse. Weiters den im Jahr 1982 geborenen Sohn, der in Österreich lebe, der mehrmals operiert worden sei, weil er auf eine Mine getreten sei; dieser sei in Österreich anerkannter Flüchtling. Nun habe er darüber hinaus den im Jahr 2018 geborenen Sohn. Weiters habe er eine ungefähr 28-jährige Tochter, die im Heimatland wohne und zu der der Beschwerdeführer keinen Kontakt pflege.

Sein minderjähriger Sohn habe ebenso wie die Ehegattin keine eigenen Fluchtgründe. Der Vater des Beschwerdeführers sei mittlerweile verstorben und sei die Mutter auch anerkannter Flüchtling und lebe in Österreich. Drei Schwestern und zwei Brüder würden in Österreich leben, ein weiterer Bruder in der Russischen Föderation und über den Verbleib eines weiteren Bruders wisse der Beschwerdeführer nicht Bescheid. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten habe der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis.

In der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer noch zwei Onkeln und einen Bruder, sowie Tanten und Cousinen, zu denen ein gutes Verhältnis vor der Ausreise aus dem Herkunftsland bestanden habe.

Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.

Befragt zu seinen Fluchtgründen aus dem Herkunftsland führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2015 während seiner Arbeit als Dachdecker festgenommen worden sei. Auf der Polizeistation hätten die Polizisten Hanf aus einem Safe geholt und den Beschwerdeführer gezwungen zu gestehen, dass die Drogen ihm gehören, obwohl der Beschwerdeführer nie Drogen konsumiert habe. Der Beschwerdeführer sei an Armen und Beinen an einen Stuhl gefesselt und mit Strom in einem Zeitraum von vier Tagen gefoltert worden. Danach habe er das Geständnis unterschrieben und sei der Beschwerdeführer zwei Mal verurteilt worden. Er habe sich Anfang und Ende des Monats für einen Zeitraum von zwei Jahren bei der Polizei melden müssen. Am Ende der zwei Jahre im Jahr 2016 hätten ihm die Polizisten abermals Drogen untergeschoben, gefoltert und zu einem Geständnis gezwungen. Dann sei der Beschwerdeführer für einen Monat eingesperrt worden, ohne jemals ein Gerichtsverfahren erhalten zu haben. Er sei mit weiteren 61 Personen in einen Raum gesperrt worden, ohne dass es eine Festnahmeanordnung gegeben habe und hätten sie kein Essen bekommen. Nur die Verwandten hätten den Inhaftierten Nahrungsmittel gebracht. Vor seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer unterschreiben müssen, dass er für die Leute arbeiten werde. Der Beschwerdeführer sei am 29. September 2018 aus dem Heimatland ausgereist, nachdem ein Polizeimajor zu ihn nach Hause gekommen sei und ihn aufgefordert habe, gegen eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person auszusagen. Weil der Beschwerdeführer sich geweigert hätte, wäre er von dem Major mit der Ermordung oder 25 Jahre Haft bedroht worden. Sodann habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, gegen die Person auszusagen.

Jedes Mal nach seinen Verhaftungen habe der Beschwerdeführer an einen namentlich angeführten Major eine hohe Summe Geld zahlen müssen.

Auf die letzte Verhaftung im Jahr 2016 angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, dass nach dem Mittagessen drei Fahrzeuge zu seinem Haus gefahren wären. Seine Ehegattin habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus befunden. Die mit Sturmgewehren bewaffneten Leute hätten ihn auf eine Polizeistation nach XXXX mitgenommen und zu seinen Moscheebesuchen befragt. Er sei ohne richterliche Genehmigung festgehalten worden und sei zwei Mal verurteilt worden. Laut den Urteilen sei bei dem Beschwerdeführer Haschisch gefunden worden und soll er dieses konsumiert haben. Ziel der Erpressungen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer in Erfahrung bringe, welche Personen sich negativ gegen Kadyrow äußern würden. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehegattin die Vorkommnisse erzählt und habe die Ehegattin dem Beschwerdeführer zugesichert, ihm beizustehen.Auf die letzte Verhaftung im Jahr 2016 angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, dass nach dem Mittagessen drei Fahrzeuge zu seinem Haus gefahren wären. Seine Ehegattin habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus befunden. Die mit Sturmgewehren bewaffneten Leute hätten ihn auf eine Polizeistation nach römisch 40 mitgenommen und zu seinen Moscheebesuchen befragt. Er sei ohne richterliche Genehmigung festgehalten worden und sei zwei Mal verurteilt worden. Laut den Urteilen sei bei dem Beschwerdeführer Haschisch gefunden worden und soll er dieses konsumiert haben. Ziel der Erpressungen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer in Erfahrung bringe, welche Personen sich negativ gegen Kadyrow äußern würden. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehegattin die Vorkommnisse erzählt und habe die Ehegattin dem Beschwerdeführer zugesichert, ihm beizustehen.

In Einem legte der Beschwerdeführer zwei Versicherungspolizzen für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin über eine medizinische Pflichtversicherung ausgestellt im Februar 2017, seine Heiratsurkunde (ausgestellt am 27. August 2018), einen russischen medizinischen Befund, ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2016 und die Geburtsurkunde seines Sohnes vor und führte aus, dass er den Inlandsreisepass, der sich im Heimatland befinde, nachreichen werde.

1.5. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin 2 niederschriftlich einvernommen. Diese erklärte eingangs, dass sie neben der tschetschenischen Sprache auch die russische Sprache spreche und erklärte sich ausdrücklich einverstanden, die Einvernahme in Russisch durchzuführen. Zu ihren Fluchtgründen aus dem Heimatland befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen ihres Ehemannes und Sohnes in Österreich sei. Sie selbst habe keine Probleme im Heimatland gehabt. Die Ehegattin führte nach Manuduktion aus, dass sie für ihren Sohn und sich Anträge im Familienverfahren stelle. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.

Befragt, was die Ehegattin über die Fluchtgründe ihres Ehemannes wisse, führte diese aus, dass sie gesehen habe, wie er verprügelt worden sei. Konkrete Angaben zum Ablauf und den Geschehnissen könne sie nicht machen, weil sie bei ihrer Mutter gewesen sei. Außerdem habe ihr Ehemann ihr nie etwas darüber erzählt, auch nicht als sie nachgefragt habe, was geschehen sei. Konkret auf den Polizeibesuch am 28. September 2018 angesprochen, schilderte die Ehegattin, dass sie zu Hause gewesen sei. Man habe sie zur Seite gestoßen und ihren Mann gesucht, der sich in der Arbeit befunden habe. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie ihren Ehemann umbringen würden und die Ehegattin mitnehmen würden, wenn ihr Ehemann nicht bald erscheine. Dann seien die Polizisten gegangen.

1.6. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass es nicht möglich gewesen sei, dass ihm sein Inlandsreisepass geschickt werde, jedoch seine Identität aus dem Führerschein hervorgehe.

1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Auch hätten sich Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben. So habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seiner Ehegattin alles von den Geschehnissen erzählt habe. Hingegen führte die Ehegattin in ihrer Einvernahme am 2. Januar 2019 aus, dass sie keine sachdienlichen Hinweise und auch keine Informationen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers habe. Auch zum Vorfall am 29. September 2018 habe die Ehegattin im Widerspruch zu den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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