TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W123 2250908-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W123 2250908-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zl. 1283157009/211199675, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2022, Zl. 1283157009/211199675, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zl. 1283157009/211199675, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2022, Zl. 1283157009/211199675, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 23.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 24.08.2021 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er sei arm und habe kein Geld.

3. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 17.11.2021 statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich habe keine Personaldokumente die ich vorlegen kann. Ich habe jedoch auf meinem Handy eine Anzeige die gegen mich läuft.

[…]

Erklärung: Sie haben am 23.08.2021 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 24.08.2021 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

[…]

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich wurde XXXX in Bangladesch, Bezirk XXXX , Dorf XXXX geboren. Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir lebten im Haus das den Brüdern meines Vaters gehört hatte. Ich habe einen Bruder und drei Schwester. Sie leben alle noch in der Heimat. Wovon meine Eltern derzeit leben, das weiß ich nicht. Ich wurde römisch 40 in Bangladesch, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Ich bin bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir lebten im Haus das den Brüdern meines Vaters gehört hatte. Ich habe einen Bruder und drei Schwester. Sie leben alle noch in der Heimat. Wovon meine Eltern derzeit leben, das weiß ich nicht.

Ich habe sechs Jahre die Schule besucht. Ich habe in Bangladesch als Landarbeiter und Zimmerer gearbeitet. Ich habe 2012 offiziell geheiratet. Ich habe in Bangladesch geheiratet. Ich lebte dann mit meiner Frau vier Monate zusammen. Im Jahr 2020 haben wir uns scheiden lassen. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, der 8 Jahre alt ist und bei der Kindesmutter lebt.

Ich habe ab 19.04.2006 im Oman gelebt für 9 Jahre und dort gearbeitet. Dann habe ich drei Jahre in Griechenland gelebt bis ich dann hierhergekommen bin. Befragt nach der wirtschaftlichen Situation gebe ich an, dass ich nie genug Geld hatte. Ich lebte mit meiner Frau gemeinsam bei meinen Eltern. Ich gehöre zur Volksgruppe der Bengalen und bin Moslem. Ich bin geschieden.

[…]

F: Und die Scheidung fand ohne dass Sie vor Ort waren statt?

A: Meine Frau hat diese Scheidung veranlasst. Eines Tages ging sie zu meinen Eltern und hat das Geld verlangt. Solange ich das Geld nicht bezahle, darf das Kind nicht zu meinen Eltern.

[…]

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Ich hatte Probleme in Bangladesch. Ich wurde angeschossen und weil ich Angst hatte, dass sie mich umbringen, bin ich in den Oman gegangen.

[…]

Angaben zum Fluchtgrund:

[…]

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich komme aus sehr armen Verhältnissen. Ich hatte in Bangladesch kein Geld. Weil ich so arm bin, wurde ich von den anderen Menschen immer schlecht behandelt. Im Jahr 2002, ich war damals Mitglied der BNP Partei, wurde ich von den Parteigegnern der Awami Partei von Männern schlecht behandelt und auch angegriffen. Eines Tages es war nachts bin ich auf dem Heimweg gewesen und da wurde ich angeschossen. Es wurde beide Beine getroffen. Wer das gemacht, das weiß ich nicht. Menschen auf der Straße haben mich mitgenommen zum Arzt. Nachdem es mir wieder besser ging ich in die Hauptstadt Dhaka. Aber auch dort wurde ich Menschen der Awami Partei geschlagen und bedroht, woraufhin ich am 19.04.2006 nach Omar gegangen bin, weil ich in Bangladesch in Gefahr war. Dort habe ich gearbeitet. Es war dort alles gut. Im Jahr 2012 bin ich nach Bangladesch gereist und habe geheiratet. Ich war vier Monate dort. In diesen vier Monaten ging es mir aber wieder schlecht, weil ich wieder von diesen Terroristen bedroht wurde. Weshalb ich nach vier Monaten wieder das Land verlassen habe. Dort begannen aber meine Probleme, weil ich kein Visum mehr bekommen habe und mein Chef mir kein Geld mehr gab. Weshalb ich dann 2017 den Oman verlassen habe. Im Iran habe ich dann in einer Fabrik gearbeitet. Aber dort bekam ich auch kein Geld. Ein Afghane und ein Pakistani haben mir dann geholfen in die Türkei zu kommen. In der Türkei wurde ich dann nach Griechenland gebracht. Dort war ich Tagelöhner in den Dörfern. Ich war dort illegal. Weil ich keinen richtigen Job bekam, bin ich dann weitergereist. 2020 war dann noch meine Scheidung, welche meine Frau gemacht hat. Ich schulde 1 Million 200 000 Dhaka meiner Frau. Meine Frau bedroht mich, wenn ich ohne Geld zurückkomme, dann werde ich von Terroristen umgebracht (Ende der freien Erzählung)

[…]

F: Wann und wie haben Sie von der Scheidung erfahren?

A: Im Jahr 2020 im 8. Monat habe ich davon erfahren, dass sie sich von mir scheiden hat lassen.

F: Wie haben Sie davon erfahren?

A: Meine jüngere Schwester hat mich kontaktiert und erzählt, dass meine Frau da war und das gesagt hat, dass sie das Scheidungsgeld haben will. Sie hat mir auch ausrichten lassen, dass wenn ich zurück komme und nicht bezahle wird sie mich umbringen lassen.

F: Wie sind Sie zu dieser Urkunde gekommen die Sie auf dem Handy haben? Was ist das für eine Urkunde?

A: Meine jüngere Schwester hat mir das geschickt. Das ist eine Scheidungsurkunde.

F: Wieso hat sich Ihre Frau scheiden lassen?

A: Weil sie enttäuscht ist von mir und ich nichts auf die Reihe bekomme. Deshalb hat sie sich getrennt.

F: Haben Sie jemals persönlich mit Ihrer Frau gesprochen?

A: Wir haben nie persönlich gesprochen.

F: Wie war denn der Kontakt mit Ihrer Frau die letzten Jahre?

A: Ich hatte schon mit ihr Kontakt gehabt. Aber sie hat mich immer sehr schlecht behandelt. Ich habe dann Abstand gehalten.

Anmerkung: Die Dolmetscherin schaut sich die Kopie der Urkunde an. Eine Kopie wird zum Akt genommen.

Laut Urkunde war die Scheidung am 23.05.2019. Der Name im Dokument lautet XXXX . Grund für die Scheidung: der Ehemann ist im Ausland und erkundigt sich nicht einmal nach seinem Sohn. Er findet für die Frau auch keine lieben Worte. Sie hat vier Jahre auf ihn gewartet, aber er ist anstatt heimzukommen weiter im Ausland verblieben. Laut Urkunde war die Scheidung am 23.05.2019. Der Name im Dokument lautet römisch 40 . Grund für die Scheidung: der Ehemann ist im Ausland und erkundigt sich nicht einmal nach seinem Sohn. Er findet für die Frau auch keine lieben Worte. Sie hat vier Jahre auf ihn gewartet, aber er ist anstatt heimzukommen weiter im Ausland verblieben.

Anmerkung: Aus dem Scheidungsurteil geht nicht hervor, wie viel Scheidungsgeld bezahlt werden muss.

Vorhalt: Zuvor haben Sie gesagt, dass Sie 12 000 Dhaka bezahlten müssten dann wiederum 1 Million und 200 000 Dhaka. Was sagen Sie dazu?

A: Es wurde eine andere Summe im Heiratspapier festgelegt. Sie möchte aber jetzt 1 Million 200 000 Dhaka haben.

F: Wie hoch ist der Durchschnittslohn in Bangladesch?

A: 15 000 Dhaka im Monat.

F: Dh. Ihre Frau verlangt von Ihnen 80 Monatslöhne?

A: Ja, wenn ich nicht bezahle, dann werde ich und mein Sohn umgebracht.

F: Wann und wo wurden Sie von den Behörden festgenommen?

A: Im Jahr 2004 haben sie mich aufgegriffen und mitgenommen. Sie wollten Geld aber ich hatte keines und dann wurde ich wieder freigelassen. Das war das einzige Mal.

F: Wieso sucht die Polizei nach Ihnen?

A: Wenn die anderen von der Awami League Partei etwas gemacht hat, haben sie meinen Namen genannt und deshalb suchen sie nach mir.

F: Woher wissen Sie das?

A: Vom Dorf haben mir das Leute gesagt. Auch meine Schwester hat mir das erzählt.

F: Seit wann sucht die Polizei nach Ihnen?

A: Im Jahr 2012 als ich ins Land gekommen bin, deshalb bin ich 2012 wieder ausgereist.

Vorhalt: Ihre gesamten Angaben in der Erstbefragung stehen im krassen Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben. Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie XXXX geboren worden wären und ledig wären. Heute haben Sie angegeben, dass Sie XXXX geboren worden wären. Zunächst behaupteten Sie, dass Sie verheiratet wären, dann meinten Sie wieder, dass Sie geschieden wären. Vorhalt: Ihre gesamten Angaben in der Erstbefragung stehen im krassen Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben. Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie römisch 40 geboren worden wären und ledig wären. Heute haben Sie angegeben, dass Sie römisch 40 geboren worden wären. Zunächst behaupteten Sie, dass Sie verheiratet wären, dann meinten Sie wieder, dass Sie geschieden wären.

Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie zum Fluchtgrund angeführt, dass Sie Ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Heute behaupten Sie, dass Sie Mitglied der BNP gewesen wären und von Awami Anhängern verfolgt worden wären und man Sie umbringen hätte wollen. Zudem behaupten Sie nunmehr auch, dass Sie von Ihrer Frau bedroht werden würden, weil Sie ihr im Falle der Scheidung jetzt Geld bezahlen müssten. Ihre gesamten Angaben stehen im krassen Widerspruch zu einander und ist es mehr als offensichtlich, dass Sie Ihr Fluchtvorbringen massiv gesteigert haben.

Zu Beginn haben Sie auch erklärt, dass Sie 2015 angeschossen worden wären. Später sagten Sie diese Schussverletzung wäre der Grund gewesen wieso Sie 2006 in den Oman gegangen wären.

Zudem behaupteten Sie zuvor auch noch, dass Sie vom Staat verfolgt worden und mehrmals festgenommen worden wären. Dies erwähnten Sie bei der freien Erzählung jedoch mit keinem Wort. Auch im Zuge der heutigen Einvernahme haben Sie sich immer wieder widersprochen. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen ist vollkommen unglaubwürdig. Was sagen Sie dazu?

A: XXXX das wurde falsch aufgenommen. Ich habe auch bei der Polizei gesagt, dass ich geschieden bin. Ich war bei der Erstbefragung unter Druck und hatte Angst. Deswegen sind diese anderen Aussagen entstanden. Das was ich heute gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Ich habe heute nur die Wahrheit erzählt. Ich weiß, das Lügen kurze Beine haben. Ich habe nur die Wahrheit gesagt. A: römisch 40 das wurde falsch aufgenommen. Ich habe auch bei der Polizei gesagt, dass ich geschieden bin. Ich war bei der Erstbefragung unter Druck und hatte Angst. Deswegen sind diese anderen Aussagen entstanden. Das was ich heute gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Ich habe heute nur die Wahrheit erzählt. Ich weiß, das Lügen kurze Beine haben. Ich habe nur die Wahrheit gesagt.

F: Wovon hatten Sie Angst?

A: Ich hatte Angst wo ich hinkomme und ob sie mich schlagen werden.

F: Wer und warum sollte Sie schlagen?

A: Wir sind in Österreich angekommen. Dann hat man mir erklärt, dass ich illegal bin und die Polizei hat uns mitgenommen. Wir waren alle verängstigt. Ich wusste nicht was passieren wird.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

[…]“

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

6. Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass im Spruchpunkt V. ein Zielstaat der Abschiebung fehle und daher nicht klar sei, wohin der Beschwerdeführer abgeschoben werden solle. Der Beschwerdeführer wolle richtigstellen, dass die Schussverletzungen nicht wie in der Niederschrift festgehalten aus dem Jahr 2015, sondern tatsächlich aus dem Jahr 2002 stammen würden. Ferner sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Die belangte Behörde habe zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen Anzeige keine weiteren Erhebungen angestellt. Im Zuge der Rückkehrentscheidung hätte außerdem berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer seit fast 10 Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Zudem seien die Ermittlungen zu seinem Vorbringen, wonach die Polizei aufgrund seiner politischen Aktivität nach ihm suche, unzureichend und wären Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit durch Nachfragen zu bestätigen bzw. auszuschließen gewesen. Dem Beschwerdeführer eröffne sich in seinem Heimatstaat keine Relokationsalternative und werde angeregt, zu den diesbezüglichen Voraussetzungen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig und veraltet sowie die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der ihm von den regierenden Gruppen unterstellten feindlichen politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Außerdem wäre ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen und hätte eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.6. Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass im Spruchpunkt römisch fünf. ein Zielstaat der Abschiebung fehle und daher nicht klar sei, wohin der Beschwerdeführer abgeschoben werden solle. Der Beschwerdeführer wolle richtigstellen, dass die Schussverletzungen nicht wie in der Niederschrift festgehalten aus dem Jahr 2015, sondern tatsächlich aus dem Jahr 2002 stammen würden. Ferner sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Die belangte Behörde habe zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen Anzeige keine weiteren Erhebungen angestellt. Im Zuge der Rückkehrentscheidung hätte außerdem berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer seit fast 10 Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Zudem seien die Ermittlungen zu seinem Vorbringen, wonach die Polizei aufgrund seiner politischen Aktivität nach ihm suche, unzureichend und wären Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit durch Nachfragen zu bestätigen bzw. auszuschließen gewesen. Dem Beschwerdeführer eröffne sich in seinem Heimatstaat keine Relokationsalternative und werde angeregt, zu den diesbezüglichen Voraussetzungen ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig und veraltet sowie die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der ihm von den regierenden Gruppen unterstellten feindlichen politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen wäre. Außerdem wäre ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen und hätte eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.12.2021 als unbegründet ab und wiederholte die im Bescheid vom 18.11.2021 genannten Spruchpunkte, wobei in Spruchpunkt II. Bangladesch als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergänzt und in Spruchpunkt V. seine Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt wurde.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.12.2021 als unbegründet ab und wiederholte die im Bescheid vom 18.11.2021 genannten Spruchpunkte, wobei in Spruchpunkt römisch II. Bangladesch als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergänzt und in Spruchpunkt römisch fünf. seine Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt wurde.

8. Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 stellte der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Vorlageantrag und brachte dazu vor, dass nur die fehlende Nennung des Herkunftsstaats des Beschwerdeführers im Spruch behoben worden sei, die Entscheidung aber weiterhin an groben Mängeln leide.

9. Der von der belangten Behörde vorgelegte Akt langte am 24.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W186 zugewiesen.

10. Am 25.03.2024 führte die Leiterin der Gerichtsabteilung W186 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nach Befragung zu seinem Leben in Bangladesch sowie in Drittstaaten und zu seinem Fluchtgrund auf die abschließende Frage, ob er homosexuell sei, antwortete: „Höfliches nein, ich kann es Ihnen Momentan nicht sagen.“ Auf weitere Nachfrage und nach Beratung mit seiner Rechtsvertretung brachte diese vor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bisexuell zu sein. Der Beschwerdeführer bejahte, momentan eine intime Beziehung mit einem männlichen Freund zu haben.

11. Nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede durch die Leiterin der Gerichtsabteilung W186 aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Orientierung (§ 20 AsylG) langten die Verfahrensakten am 08.04.2024 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W123 ein.11. Nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede durch die Leiterin der Gerichtsabteilung W186 aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Orientierung (Paragraph 20, AsylG) langten die Verfahrensakten am 08.04.2024 bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W123 ein.

12. Am 06.06.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Version der Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch der Entscheidung zugrunde gelegt werde, und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.06.2024 eingeräumt.

13. Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten und wies zusammenfassend darauf hin, dass Homosexuelle in Bangladesch „stark“ verfolgt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religion des Islam. Er spricht muttersprachlich Bengali und verfügt über gute Arabischkenntnisse.

Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Bezirk XXXX , Ort XXXX , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 6 Jahre die Schule und arbeitete als Landarbeiter und Tischler. Ferner arbeitete er 9 Jahre als Landwirt im Oman und war in Griechenland als Erntehelfer tätig.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Bezirk römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort 6 Jahre die Schule und arbeitete als Landarbeiter und Tischler. Ferner arbeitete er 9 Jahre als Landwirt im Oman und war in Griechenland als Erntehelfer tätig.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat ein ca. 10-jähriges Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Außerdem hat er zwei Schwestern und mindestens einen Onkel in Bangladesch. Dem Beschwerdeführer ist es im Fall der Rückkehr nach Bangladesch möglich, seine Familienangehörigen zu kontaktieren.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er baute sich einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, steht aber in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Grundversorgungsleistungen. Er arbeitet in einem Restaurant und hilft sowohl beim Kochen, als auch beim Abwasch; ihm wurde eine von 30.11.2022 bis 31.05.2023 gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt. Er ist kein Mitglied in einem Verein, war nicht ehrenamtlich tätig und verfügt über kein Deutschzertifikat.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet insbesondere an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er homo- oder bisexuell sei und in Bangladesch sexuelle Kontakte mit anderen Männern gehabt habe oder er in Österreich eine gleichgeschlechtliche Beziehung führe.

Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch aus politischen Gründen angegriffen worden sei, seine Ex-Frau ihn im Fall der Nichtbezahlung des von ihr geforderten Scheidungsgeldes mit dem Tod bedroht habe oder er von der Polizei gesucht worden sei und ihm aus einem dieser Gründe im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Gefahr drohen könnte.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher ode

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten