Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W176 2251448-1/10E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von Mag. XXXX , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner RAe GmbH, gegen den (Teil-)Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.12.2021, Zl. D124.3223, 2021-0.770.644, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (Mitbeteiligte Partei: XXXX ):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner RAe GmbH, gegen den (Teil-)Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.12.2021, Zl. D124.3223, 2021-0.770.644, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (Mitbeteiligte Partei: römisch 40 ):
A1) Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
A2) Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte im Rahmen einer Stellungnahme im Verfahren über eine (andere) von ihr gegen die XXXX (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingebrachten Datenschutzbeschwerde, mit der eine Verletzung im Recht auf Information geltend gemacht wurde, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde gegen die MP ein und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte im Rahmen einer Stellungnahme im Verfahren über eine (andere) von ihr gegen die römisch 40 (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MP) bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingebrachten Datenschutzbeschwerde, mit der eine Verletzung im Recht auf Information geltend gemacht wurde, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde gegen die MP ein und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe im Juni 2020 erstmals Einblick in die XXXX App genommen und festgestellt, dass ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und offengelegt worden seien. Sie habe erneut im Oktober 2020 Einsicht in die App genommen und festgestellt, dass zwei Bewertungen abrufbar seien.Sie habe im Juni 2020 erstmals Einblick in die römisch 40 App genommen und festgestellt, dass ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und offengelegt worden seien. Sie habe erneut im Oktober 2020 Einsicht in die App genommen und festgestellt, dass zwei Bewertungen abrufbar seien.
Sie erachtete sich im Recht auf Geheimhaltung erstens deshalb als verletzt, da aus der Datenschutzerklärung der MP hervorgehe, dass eine Veröffentlichung der Durchschnittsbewertung des jeweiligen Lehrers erst erfolge, wenn zumindest fünf Bewertungen vorlägen. Ihre Durchschnittsbewertung sei aber veröffentlicht worden, obwohl nur zwei Bewertungen vorgelegen hätten. Damit verstoße die MP gegen den in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO geregelten Grundsatz einer ,,fairen" Datenverarbeitung nach Treu und Glauben sowie gegen den Transparenzgrundsatz. Sie erachtete sich im Recht auf Geheimhaltung erstens deshalb als verletzt, da aus der Datenschutzerklärung der MP hervorgehe, dass eine Veröffentlichung der Durchschnittsbewertung des jeweiligen Lehrers erst erfolge, wenn zumindest fünf Bewertungen vorlägen. Ihre Durchschnittsbewertung sei aber veröffentlicht worden, obwohl nur zwei Bewertungen vorgelegen hätten. Damit verstoße die MP gegen den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO geregelten Grundsatz einer ,,fairen" Datenverarbeitung nach Treu und Glauben sowie gegen den Transparenzgrundsatz.
Zweitens brachte die BF vor, ihre Daten seien von der MP mutmaßlich ohne geeignete Garantien in Drittländer übermittelt worden: Denn aus der Datenschutzerklärung der MP ergebe sich, dass diese die App-Entwicklungsplattform ,,Firebase" nutze, welche von Google angeboten werde. Aus der Datenschutzerklärung sei jedoch nicht ersichtlich, ob von der MP etwaig verwendete Standarddatenschutzklauseln von Google eingehalten würden.
Drittens erachte sich die Beschwerdeführerin deshalb im Recht auf Geheimhaltung als verletzt, weil sich die MP zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmungen in Art. 14 Abs. 5 DSGVO gestützt habe, weshalb eine Verletzung der lnformationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO vorliege. Dies führe zu einer Verletzung des in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO geregelten Transparenzgrundsatzes und somit zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.Drittens erachte sich die Beschwerdeführerin deshalb im Recht auf Geheimhaltung als verletzt, weil sich die MP zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmungen in Artikel 14, Absatz 5, DSGVO gestützt habe, weshalb eine Verletzung der lnformationspflicht gemäß Artikel 14, DSGVO vorliege. Dies führe zu einer Verletzung des in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO geregelten Transparenzgrundsatzes und somit zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Viertens erachte sich die BF insofern im Recht auf Geheimhaltung als verletzt, weil sie am 07.08.2020 einen Auskunftsantrag an die MP gestellt habe, auf den diese nicht reagiert habe, weshalb die BF am 14.09.2020 die zuvor genannte Datenschutzbeschwerde eingebracht habe. Die MP scheine im Hinblick auf die BF jegliche in der DSGVO vorgesehene(n) Betroffenenrechte systematisch zu ignorieren, weshalb nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine Verarbeitung der Daten der BF nach Treu und Glauben erfolge. Es liege daher ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO vor, der eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach sich ziehe. Viertens erachte sich die BF insofern im Recht auf Geheimhaltung als verletzt, weil sie am 07.08.2020 einen Auskunftsantrag an die MP gestellt habe, auf den diese nicht reagiert habe, weshalb die BF am 14.09.2020 die zuvor genannte Datenschutzbeschwerde eingebracht habe. Die MP scheine im Hinblick auf die BF jegliche in der DSGVO vorgesehene(n) Betroffenenrechte systematisch zu ignorieren, weshalb nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine Verarbeitung der Daten der BF nach Treu und Glauben erfolge. Es liege daher ein Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO vor, der eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach sich ziehe.
Am Ende des Schriftsatzes wird unter der Überschrift „Beschwerdeanträge“ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin „folgende (ergänzende) Anträge“ stelle:
„1. Die Datenschutzbehörde möge der ursprünglichen Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf lnformation gemäß Art 14 DSGVO verletzt wurde;„1. Die Datenschutzbehörde möge der ursprünglichen Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf lnformation gemäß Artikel 14, DSGVO verletzt wurde;
2. die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdegegnerin auftragen, vollständige und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende lnformation gemäß Art 14 DSGVO an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Vertreterin zu übermitteln; 2. die Datenschutzbehörde möge der Beschwerdegegnerin auftragen, vollständige und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende lnformation gemäß Artikel 14, DSGVO an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Vertreterin zu übermitteln;
3. die Datenschutzbehörde möge der (ergänzenden) Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt wurde;3. die Datenschutzbehörde möge der (ergänzenden) Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt wurde;
4. soweit eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf lnformation und auf Geheimhaltung festgestellt wird, liegt ein Verstoß im Sinne des Art 83 Abs 5 DSGVO bzw vor und es wird daher angeregt, dass die Datenschutzbehörde eine angemessene Geldbuße über die Beschwerdegegnerin und deren Organe verhängen möge.“ 4. soweit eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf lnformation und auf Geheimhaltung festgestellt wird, liegt ein Verstoß im Sinne des Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bzw vor und es wird daher angeregt, dass die Datenschutzbehörde eine angemessene Geldbuße über die Beschwerdegegnerin und deren Organe verhängen möge.“
2. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 nahm die MP zur gegenständlichen Datenschutzbeschwerde Stellung.
3. Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 ergänzte die BF ihr Vorbringen wie folgt:
Fünftens habe die MP gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen, da die in der App verwendeten Bewertungskategorien teilweise unklar, teilweise von Schülern nicht bewertbar und aus pädagogischer Sicht fragwürdig seien; auch seien die von der MP verarbeiteten Bewertungen für den von ihr angeführten Zweck der App, nämlich ,,Transparenz im Bereich der Bildung zu schaffen“ und ,,Qualität im Unterricht nachvollziehbar zu machen“, weder geeignet noch angemessen, weshalb ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung vorliegt, der eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach sich ziehe.
Sechstens liege eine unverhältnismäßige Speicherdauer der verarbeiteten personenbezogenen Daten vor. So gebe die MP in ihrer Datenschutzerklärung an, dass Daten von Lehrern inklusive Bewertungen bis sieben Jahre nach der letzten Bewertung zu einem bestimmten Lehrer gespeichert würden. Da dies zu einer beinahe unbegrenzten Speicherung der zur BF erfolgten Bewertung führe, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO vor, der der ebenfalls in einer Verletzung des § 1 DSG resultiere. Sechstens liege eine unverhältnismäßige Speicherdauer der verarbeiteten personenbezogenen Daten vor. So gebe die MP in ihrer Datenschutzerklärung an, dass Daten von Lehrern inklusive Bewertungen bis sieben Jahre nach der letzten Bewertung zu einem bestimmten Lehrer gespeichert würden. Da dies zu einer beinahe unbegrenzten Speicherung der zur BF erfolgten Bewertung führe, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO vor, der der ebenfalls in einer Verletzung des Paragraph eins, DSG resultiere.
Siebtens habe es die MP unterlassen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wozu sie aber gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO verpflichtet wäre. Angesichts dessen und ,,in der Zusammenschau der systematischen Verstöße der [MP] gegen die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften“ sei insgesamt von einem Verstoß gegen Art. 5 DSGVO auszugehen, woraus sich eine Verletzung von § 1 DSG ergebe.Siebtens habe es die MP unterlassen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wozu sie aber gemäß Artikel 37, Absatz eins, Litera b, DSGVO verpflichtet wäre. Angesichts dessen und ,,in der Zusammenschau der systematischen Verstöße der [MP] gegen die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften“ sei insgesamt von einem Verstoß gegen Artikel 5, DSGVO auszugehen, woraus sich eine Verletzung von Paragraph eins, DSG ergebe.
4. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 wiederholte bzw. erläuterte die BF ihr zuvor erstattetes Vorbringen.
5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 erhob die BF hinsichtlich der behaupteten Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde.
6. Mit dem angefochtenen (Teil-)Bescheid gab die belangte Behörde der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die MP die BF mehrere Monate im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie aufgrund eines Software-Fehlers die Durchschnittsbewertung der BF bereits ab zwei Bewertungen in der XXXX App veröffentlicht habe, obwohl die Datenschutzerklärung der MP eine Veröffentlichung erst ab mindestens fünf Bewertungen vorsehe (Spruchpunkt 1.). Überdies wies sie den „Antrag“ der BF auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die MP zurück (Spruchpunkt 2.).6. Mit dem angefochtenen (Teil-)Bescheid gab die belangte Behörde der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die MP die BF mehrere Monate im Jahr 2020 und im Jahr 2021 im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie aufgrund eines Software-Fehlers die Durchschnittsbewertung der BF bereits ab zwei Bewertungen in der römisch 40 App veröffentlicht habe, obwohl die Datenschutzerklärung der MP eine Veröffentlichung erst ab mindestens fünf Bewertungen vorsehe (Spruchpunkt 1.). Überdies wies sie den „Antrag“ der BF auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die MP zurück (Spruchpunkt 2.).
Zu Spruchpunkt 1. führte die Behörde im Wesentlichen aus, sie gehe insofern von einer unfairen Datenverarbeitung dahingehend, dass die BF nicht mit einer Veröffentlichung der Durchschnittsbewertung zu ihrer Person rechnen habe müssen, aus, als erst zwei Bewertungen zu ihrer Person vorgelegen hätten; denn die MP verweise in ihrer Datenschutzerklärung selbst darauf, dass erst ab mindestens fünf Bewertungen eine Veröffentlichung der Durchschnittsbewertung erfolge. Es liege im gegenständlichen Fall somit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben vor, was eine Verletzung der BF im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG nach sich ziehe (Punkt D.1. des Bescheids)).Zu Spruchpunkt 1. führte die Behörde im Wesentlichen aus, sie gehe insofern von einer unfairen Datenverarbeitung dahingehend, dass die BF nicht mit einer Veröffentlichung der Durchschnittsbewertung zu ihrer Person rechnen habe müssen, aus, als erst zwei Bewertungen zu ihrer Person vorgelegen hätten; denn die MP verweise in ihrer Datenschutzerklärung selbst darauf, dass erst ab mindestens fünf Bewertungen eine Veröffentlichung der Durchschnittsbewertung erfolge. Es liege im gegenständlichen Fall somit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben vor, was eine Verletzung der BF im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG nach sich ziehe (Punkt D.1. des Bescheids)).
Zur behaupteten Übermittlung personenbezogener Daten der BF in Drittstaaten ohne geeignete Garantien wird festgehalten, dass darüber in Hinblick auf die diesbezüglich eingebrachte Säumnisbeschwerde nicht abgesprochen werde (Punkt D.2.).
Soweit die BF vorbringe, dass sich die MP zu Unrecht auf Ausnahmen von der Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO stütze, was im Ergebnis ebenfalls zu einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung führe, werde darauf verwiesen, dass die Datenschutzbeschwerde der BF betreffend Verletzung im Recht auf Information mit Bescheid vom 21.12.2021, Zl. D124.2873,2021-0.847.063, abgewiesen worden sei (Punkt. D.3.).Soweit die BF vorbringe, dass sich die MP zu Unrecht auf Ausnahmen von der Informationspflicht gemäß Artikel 14, DSGVO stütze, was im Ergebnis ebenfalls zu einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung führe, werde darauf verwiesen, dass die Datenschutzbeschwerde der BF betreffend Verletzung im Recht auf Information mit Bescheid vom 21.12.2021, Zl. D124.2873,2021-0.847.063, abgewiesen worden sei (Punkt. D.3.).
Was die von der BF behauptete systematische Verletzung im Recht auf Art. 15 DSGVO angehe, sei eine solche nach Ansicht der Behörde nicht zu erkennen (Punkt D.4.). Was die von der BF behauptete systematische Verletzung im Recht auf Artikel 15, DSGVO angehe, sei eine solche nach Ansicht der Behörde nicht zu erkennen (Punkt D.4.).
Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO hält die belangte Behörde fest, dass die von der MP definierten Bewertungskategorien entgegen der Auffassung der BF für den von der MP angeführten Zweck der App geeignet und auch angemessen seien, sodass eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung nicht vorliege (Punkt D.5.).Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO hält die belangte Behörde fest, dass die von der MP definierten Bewertungskategorien entgegen der Auffassung der BF für den von der MP angeführten Zweck der App geeignet und auch angemessen seien, sodass eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung nicht vorliege (Punkt D.5.).
Soweit die BF eine Verletzung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO durch die BF behaupte, sei eine solche Verletzung für die Behörde nicht nachvollziehbar (Punkt D.6.)Soweit die BF eine Verletzung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO durch die BF behaupte, sei eine solche Verletzung für die Behörde nicht nachvollziehbar (Punkt D.6.)
Zur behaupteten Unterlassung der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten durch die MP hält die Behörde fest, dass die BF nicht dargetan habe, wie dies im Ergebnis zu einer Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung geführt habe und Derartiges auch nicht nachvollziehbar sei (Punkt D.7.).
Zu Spruchpunkt 2 halt die Behörde fest, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG nicht abzuleiten sei und darüber hinaus nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gelte (Punkt D.7.)Zu Spruchpunkt 2 halt die Behörde fest, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG nicht abzuleiten sei und darüber hinaus nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gelte (Punkt D.7.)
7. Dagegen erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Zu Beschwerdelegitimation hielt sie fest, sie sei durch den Bescheid, in dem das „Beschwerdevorbringen“ (d.h. das Vorbringen in der Datenschutzbeschwerde) im Ergebnis teilweise abgewiesen worden sei, beschwert.
Der Bescheid werde insoweit angefochten, als die belangte Behörde dem „Beschwerdevorbringen“ der BF hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erkennbar nicht gefolgt sei, auch wenn eine spruchmäßige Abweisung dieses Vorbringens im angefochtenen Bescheid nicht enthalten sei.
Soweit es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Teilbescheid handle, werde hilfsweise die Nichterledigung der entsprechenden Anträge der BF geltend gemacht.
Ausdrücklich nicht angefochten werde Spruchpunkt 1. des Bescheids, in dem der Datenschutzbeschwerde der BF teilweise stattgegeben worden sei.
In der Beschwerdebegründung wird zunächst gerügt, dass der Spruch des Bescheids unvollständig sei:
ln Spruchpunkt 1. des Bescheids werde der Beschwerde der BF (teilweise) stattgegeben und festgestellt, dass die MP die BF in bestimmten Zeiträumen in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat (Punkt D.1. des angefochtenen Bescheids).
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens ergebe sich aus der Begründung des Bescheides, dass über dieses teilweise nicht abgesprochen wurde (Punkt D.2.) und die belangte Behörde dieses im Übrigen offenbar abschlägig behandelt habe (Punkte D.3. bis D.7.).
Sofern die (teilweise) Abweisung im Spruch des Bescheids nicht enthalten sei, sei dieser unvollständig geblieben. Soweit die Behörde aber das „Beschwerdevorbringen“ abschlägig behandelt habe, sei die BF dadurch beschwert.
In der Folge wird – zusammengefasst – ausgeführt, dass die BF Verstöße gegen die in der DSGVO normierten Grundsätze der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung begangen habe, dies von der belangten Behörde aber verkannt bzw. nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.
Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrags auf Verhängung einer Geldbuße weist die Beschwerde darauf hin, dass in der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde vom 30.10.2020 und auch in allen nachfolgenden Stellungnahmen die Verhängung einer Geldbuße lediglich angeregt, nicht aber ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei. lnsofern gehe die Zurückweisung ins Leere und der betreffende Spruchpunkt sei daher aufzuheben.
Abschließend wird (iS des Hauptantrags) beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, sowie Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufheben.Abschließend wird (iS des Hauptantrags) beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hat, sowie Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufheben.
8. Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und nahm dabei zur Beschwerde zusammengefasst wie folgt Stellung.
Das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Zu Spruchpunkt 2. des Bescheides führt die Behörde aus, es treffe zwar zu, dass BF in der vorangegangenen Datenschutzbeschwerde vom 30.10.2020 davon spreche, dass sie die Verhängung einer Geldstrafe anregen wolle. Im Kontext des gegenständlichen Vorbringens spreche sie aber auch davon, dass sie „Beschwerdeanträge“ stelle. Dieses Vorbringen der anwaltlich vertretenen BF habe die Behörde als Antrag qualifiziert und zurückgewiesen.
9. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs führte die BF mit Schriftsatz vom 27.07.2023 aus, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf die Unvollständigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids nicht eingehe.
Was Spruchpunkt 2. des Bescheids angehe, erschließe sich der BF die Sinnhaftigkeit der Vorgangsweise der Behörde, eine ausdrücklich so bezeichnete „Anregung“ in einen (unzulässigen) „Antrag“ umzudeuten, um diesen in der Folge zurückzuweisen, nicht.
10. Die MP machte von der Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 24 DSG iVm § 13 AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, DSG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A1):
3.2. Zum einen wendet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde gegen die Zurückweisung eines von der BF gestellten „Antrags“ auf Verhängung einer Geldbuße gegen die MP.
Diesbezüglich teilt der hier entscheidende Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung der BF, dass sie einen solchen Antrag nicht gestellt hat:
Denn auch der Umstand, dass die betreffende Anregung im Rahmen der „Beschwerdeanträge“ der Datenschutzbeschwerde erfolgte, ändert nichts daran, dass aufgrund der verwendeten Wortwahl („und es wird daher angeregt, dass die Datenschutzbehörde eine angemessene Geldbuße über die Beschwerdegegnerin und deren Organe verhängen möge“) klar ersichtlich ist, dass hier kein eine Entscheidungspflicht der Behörde auslösender Antrag gestellt werden soll.
Der Bescheidbeschwerde war daher diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. (ersatzlos) aufzuheben.
Zu Spruchpunkt A2):
3.3. Im Übrigen rügt die vorliegende Bescheidbeschwerde, der Spruch des angefochtenen Bescheids sei rechtswidriger Weise unvollständig geblieben, da sich zwar aus der Bescheidbegründung (Punkte D.3. bis D.7.) ergebe, dass die Behörde das entsprechende „Beschwerdevorbringen“ der BF in deren Datenschutzbeschwerde nicht teile, darüber im Spruch aber nicht abgesprochen werde.
Auch diesbezüglich erhob die BF Bescheidbeschwerde, obwohl die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des Bescheides die Verletzung der BF im Recht auf Geheimhaltung durch die MP feststellte; dabei führte die BF aus, dass sie sich in ihren Rechten als verletzt erachte, und beantragte (nicht anders als in der Datenschutzbeschwerde), es möge festgestellt werden, dass die MP die BF „in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG“ verletzt hat.Auch diesbezüglich erhob die BF Bescheidbeschwerde, obwohl die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des Bescheides die Verletzung der BF im Recht auf Geheimhaltung durch die MP feststellte; dabei führte die BF aus, dass sie sich in ihren Rechten als verletzt erachte, und beantragte (nicht anders als in der Datenschutzbeschwerde), es möge festgestellt werden, dass die MP die BF „in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG“ verletzt hat.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht ist jedoch das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes folgt, dass der Bescheid die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu deren Nachteil berühren, also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen muss (VwSlg 14.878 A/1998; VwGH 26.04.1999, 98/10/0419;0 9.11.2004, 2004/05/0223; VfSlg 12.540/1990; Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG, Art. 131 Rz37; vgl. auch VfSlg. 19.595/2011; VfGH 05.60.2014, B 15/2014; 12.03.201 5, E 719/2014; ferner Hengstschläger in FS Fröhler 258). Die damit erforderliche Beschwer (Wiederin, ÖJZ 2014, 153) kann sich daraus ergeben (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; VfSlg. 11.764/1988; 12.028/1989; 13.433/1993; Obemdorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 91 ff), dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen NachteiI abweicht.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht ist jedoch das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes folgt, dass der Bescheid die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu deren Nachteil berühren, also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen muss (VwSlg 14.878 A/1998; VwGH 26.04.1999, 98/10/0419;0 9.11.2004, 2004/05/0223; VfSlg 12.540/1990; Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG, Artikel 131, Rz37; vergleiche auch VfSlg. 19.595/2011; VfGH 05.60.2014, B 15/2014; 12.03.201 5, E 719/2014; ferner Hengstschläger in FS Fröhler 258). Die damit erforderliche Beschwer (Wiederin, ÖJZ 2014, 153) kann sich daraus ergeben vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; VfSlg. 11.764/1988; 12.028/1989; 13.433/1993; Obemdorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 91 ff), dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen NachteiI abweicht.
Insbesondere auch in Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag der BF in ihrer Datenschutzbeschwerde im Begehren bestand, die belangte Behörde möge eine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG feststellen und die Behörde in Spruchpunkt 1. des Bescheides eine ebensolche Verletzung festgestellt hat, ist ein derartiges Abweichen für den erkennenden Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Behörde im genannten Spruchpunkt auf den dargestellten Rechtsschutzantrag eingegangen und hat festgestellt, dass die MP die BF durch die Veröffentlichung von deren personenbezogenen Daten auf der von ihr betriebenen App im genannten Zeitraum im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Durch eine abschlägige Behandlung weiterer auf das gleiche Rechtsschutzziel – nämlich die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung der Daten der BF in einem bestimmten Zeitraum – abzielender „Beschwerdevorbringen“ konnte die BF daher nicht beschwert werden.Insbesondere auch in Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag der BF in ihrer Datenschutzbeschwerde im Begehren bestand, die belangte Behörde möge eine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG feststellen und die Behörde in Spruchpunkt 1. des Bescheides eine ebensolche Verletzung festgestellt hat, ist ein derartiges Abweichen für den erkennenden Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Behörde im genannten Spruchpunkt auf den dargestellten Rechtsschutzantrag eingegangen und hat festgestellt, dass die MP die BF durch die Veröffentlichung von deren personenbezogenen Daten auf der von ihr betriebenen App im genannten Zeitraum im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Durch eine abschlägige Behandlung weiterer auf das gleiche Rechtsschutzziel – nämlich die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Veröffentlichung der Daten der BF in einem bestimmten Zeitraum – abzielender „Beschwerdevorbringen“ konnte die BF daher nicht beschwert werden.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Spruch des angefochtenen Bescheides so zu verstehen ist, dass über das betreffende in der Datenschutzbeschwerde erstattete „Beschwerdevorbringen“ tatsächlich abschlägig abgesprochen wurde.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt B):
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung ersatzlose Teilbehebung Geheimhaltungsinteresse Informationspflicht mangelnde Beschwer personenbezogene Daten Rechtsschutzinteresse Spruchpunktbehebung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2251448.1.00Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024