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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §48 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25. April 1994, Zl. 13/02/94.038/4, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde seit 20. Dezember 1993 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und seit 14. Februar 1994 - nach verfügter Ausweisung - zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Über den Antrag der BH Oberpullendorf auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates antwortete die irakische Botschaft in Wien mit Schreiben vom 4. Februar 1994 und verlangte in diesem das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers, die Vorlage irakischer Originaldokumente sowie die Bezahlung von Gebühren. Am 14. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorführung durch den irakischen Konsul befragt. Dabei teilte der Konsul den österreichischen Behörden mit, daß er noch nicht genau sagen könne, ob ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, da hiezu der Beschwerdeführer freiwillig in den Irak zurückkehren wollen müsse und dieser derzeit dazu nicht bereit sei. Eine Entscheidung werde in den nächsten Tagen bekanntgegeben werden. Eine derartige Entscheidung wurde am 25. Februar 1994 urgiert. Am 1. März 1994 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 54 Fremdengesetz auf Feststellung, daß stichhaltige Gründe dafür bestünden, daß der Beschwerdeführer im Irak, in der Türkei und in Ungarn iSd § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz gefährdet und bedroht sei.
Über neuerliche Urgenz vom 23. März 1994 teilte die Botschaft des Irak mit Telefax vom 24. März 1994 mit, unter welchen Bedingungen für den Beschwerdeführer ein Transitpaß ausgestellt werde; sie nannte darin unter anderem ausdrücklich eine schriftliche Erklärung des Wunsches, in den Irak zurückzukehren.
Mit Schreiben vom 29. März 1994 ermächtigte das Bundesministerium für Inneres die BH Oberpullendorf zur Ausstellung eines Fremdenpasses unter anderem auch für den Beschwerdeführer. Dieser wurde am 31. März 1994 vernommen und gab dabei an:
"Ich gebe an, daß ich Österreich freiwillig verlassen werde, jedoch nicht in den Irak und in kein Land, wo ich vor einer etwaigen Abschiebung nicht sicher bin. Ich werde mich um eine Einreiseerlaubnis in ein Land meiner Wahl bemühen ...".
Schubhaftbeschwerden wurden mit "Erkenntnissen" der belangten Behörde vom 17. Februar 1994 und vom 11. März 1994 jeweils abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 1994 (nach Erhebung der Schubhaftbeschwerde, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde war) aus der Schubhaft entlassen.
Mit dem Bescheid vom 25. April 1994 erkannte die belangte Behörde über die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 22. März 1994 und stellte fest, daß diese im Zeitraum vom 31. März 1994 bis 5. April 1994 rechtswidrig war. Im übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, Zl. B 1521/94, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichshof ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft dahin beschwert, daß die belangte Behörde die Schubhaft nicht schon ab dem 12. März 1994 für rechtswidrig erklärt hat. Er sei dadurch in seinem aus den §§ 41 Abs. 1 und 48 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz abgeleiteten Recht verletzt, daß die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden dürfe, "solange die Zweckerreichung dies" erfordere. Aus der Mitteilung des Konsuls am 14. Februar 1994, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates setze die Absicht des Beschwerdeführers voraus, freiwillig in den Irak zu reisen und dem am 1. März 1994 bei der Fremdenbehörde gestellten Antrag gemäß § 54 Fremdengesetz folge die Unmöglichkeit einer Abschiebung in den Irak, sodaß eine weitere Anhaltung in Schubhaft unzulässig gewesen sei. Dies sei durch das Telefax vom 24. März 1994 bestätigt worden.
Selbst dann, wenn man - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - davon ausgehen wollte, daß die Fremdenbehörde eine Abschiebung des Beschwerdeführers nur in den Irak beabsichtigte, kann dem nicht gefolgt werden. Der Konsul des Irak hat nämlich am 14. Februar 1994 (ebenso wie bereits die Botschaft in ihrem Schreiben vom 4. Februar 1994) auf Voraussetzungen für die Beantragung eines Heimreisezertifikates hingewiesen, eine Entscheidung über die Ausstellung dieses Dokumentes aber für die nächsten Tage angekündigt. Daraus folgt, daß die Fremdenbehörde eine solche Entscheidung im Beschwerdefall noch abwarten durfte. Zutreffend hat die belangte Behörde auch erkannt - soweit dies im Hinblick auf die von ihr getroffenen rechtskräftigen Schubhaftentscheidungen noch Gegenstand des vor ihr abgeführten Verfahrens war - daß die Fremdenbehörde ihrer sich aus § 48 Abs. 1 Fremdengesetz ergebenden Verpflichtung im Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Urgenzen bei der irakischen Botschaft nachgekommen ist. Erst mit dem Einlangen der Antwort der irakischen Botschaft vom 24. März 1994 am 25. März 1994 mußte der Fremdenbehörde klar sein, daß der Irak zumindest auf der schriftlichen Erklärung des Wunsches, in den Irak zurückzukehren bestehen würde. Unter diesen Umständen kann es nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung, die Schubhaft möglichst kurz zu halten, angesehen werden, wenn die Fremdenbehörde den Beschwerdeführer zu den Möglichkeiten seiner Ausreise und zur allfälligen Erklärung seines Einverständnisses im vom Irak verlangten Sinne am 31. März 1994 vernommen hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Rechtswidrigkeit der Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht als gegeben angesehen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020041.X00Im RIS seit
20.11.2000