Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G307 2293744-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zahl XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zahl römisch 40 ,
A) zu Recht erkannt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen:
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird stattgegeben.römisch II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird stattgegeben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2015 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am 31.08.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), davon 50 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am 31.08.2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), davon 50 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00), verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00), verurteilt.
4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 und 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .2020).4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins und 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 .2020).
5. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), verurteilt.5. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), verurteilt.
6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl 023 HV 67/2023w, vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.040,00), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl 023 HV 67/2023w, vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.040,00), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
7. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB, nämlich schwerer Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB, nämlich schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
8. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1.Fall StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .2024 wurde gegen den BF keine Zusatzstrafe verhängt. 8. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1.Fall StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF keine Zusatzstrafe verhängt.
9. Am 28.03.2024 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 10.05.2024, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 10.05.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
11. Mit am 05.06.2024 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Der BF begehrte darin, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. Das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis war der Beschwerde angeschlossen.11. Mit am 05.06.2024 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Der BF begehrte darin, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. Das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis war der Beschwerde angeschlossen.
Ferner wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattzugeben.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 06.06.2024 vorgelegt und langten dort am 17.06.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch, zudem spricht er Englisch.
Der BF ist geschieden, kinderlos und frei von Sorgepflichten.
Er ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. Eigenen Angaben zu Folge sei er beinahe blind und habe Probleme mit seinem Kiefer. Das AMS habe ihn vor etwa ein bis zwei Jahren als arbeitsunfähig eingestuft. Es wurden im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen (medizinischen) Unterlagen in Vorlage gebracht.
Der BF wurde in Deutschland geboren. Er lebte von seinem 12. bis 17. Lebensjahr ( XXXX – XXXX ) bei einer Pflegefamilie im Bundesgebiet. Anschließend hielt er sich bis Ende 2015 in Deutschland auf, ehe er wiederrum ins Inland reiste.Der BF wurde in Deutschland geboren. Er lebte von seinem 12. bis 17. Lebensjahr ( römisch 40 – römisch 40 ) bei einer Pflegefamilie im Bundesgebiet. Anschließend hielt er sich bis Ende 2015 in Deutschland auf, ehe er wiederrum ins Inland reiste.
Am 19.06.2017 stellte der BF erstmals bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Dieser wurde am 12.09.2018 abgewiesen. Sein weiterer Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vom 22.05.2019 wurde am 31.07.2020 abgewiesen.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 15.12.2015 – 06.01.2016 Nebenwohnsitz
? 06.01.2016 – 06.07.2016 Nebenwohnsitz
? 06.07.2016 – 18.07.2016 Nebenwohnsitz
? 18.07.2016 – 29.08.2016 Nebenwohnsitz
? 30.08.2016 – 04.12.2016 Lücke
? 05.12.2016 – 10.01.2017 Nebenwohnsitz
? 12.01.2017 – 19.04.2017 Nebenwohnsitz
? 20.04.2017 – 14.06.2020 Lücke
? 15.06.2020 – 08.07.2020 Hauptwohnsitz
? 09.07.2020 – 03.11.2020 Lücke
? 04.11.2020 – 06.04.2021 Hauptwohnsitz
? 01.12.2020 – 12.01.2021 Nebenwohnsitz PAZ
? 04.02.2021 – 13.03.2021 Nebenwohnsitz PAZ
? 07.04.2021 – 03.05.2021 Lücke
? 04.05.2021 – 24.09.2021 Obdachlos
? 25.09.2021 – 26.04.2022 Lücke
? XXXX .2022 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz JA
? 18.05.2022 – 30.06.2022 Lücke
? 01.07.2022 – 07.07.2022 Hauptwohnsitz PAZ
? 08.07.2022 – 25.07.2023 Lücke
? 26.07.2023 – 22.08.2023 Hauptwohnsitz PAZ
? 23.08.2023 – 12.03.2024 Lücke
? XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:
? 13.12.2015 – 02.01.2016 Arbeiter
? 06.01.2016 – 12.04.2016 Arbeiter
? 13.06.2016 – 07.07.2016 Arbeiter
? 12.07.2016 – 09.08.2016 Arbeiter
? 06.12.2016 – 25.12.2016 Arbeiter
? 27.12.2016 – 03.01.2017 Arbeiter
? 31.12.2016 – 03.01.2017 Arbeiter
? 13.01.2017 – 16.04.2017 Arbeiter
? 22.04.2017 – 24.04.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 25.04.2017 – 27.04.2017 Arbeiter
? 28.04.2017 – 01.05.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 02.05.2017 – 08.05.2017 Arbeiter
? 09.05.2017 – 04.06.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 05.06.2017 – 06.06.2017 Arbeiterlehrling
? 07.06.2017 – 11.07.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 12.07.2017 – 23.07.2017 Arbeiter
? 24.07.2017 – 21.09.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 09.10.2017 – 17.10.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 02.11.2017 – 19.11.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 20.11.2017 – 22.11.2017 Arbeiter
? 23.11.2017 – 14.12.2017 Arbeitslosengeldbezug
? 18.12.2017 – 24.12.2017 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 25.12.2017 – 11.01.2018 Arbeiter
? 09.02.2018 – 24.02.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 25.02.2018 – 20.05.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 28.06.2018 – 28.06.2018 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 02.07.2018 – 02.07.2018 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 04.07.2018 – 04.07.2018 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 25.06.2018 – 10.07.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 23.07.2018 – 26.07.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 27.07.2018 – 27.08.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 28.08.2018 – 12.11.2018 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 05.12.2018 – 12.12.2018 Arbeiter
? 17.12.2018 – 23.12.2018 Krankengeldbezug
? 27.12.2018 – 23.01.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 06.03.2019 – 06.03.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 08.03.2019 – 08.03.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 14.03.2019 – 14.03.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 22.03.2019 – 22.03.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 25.03.2019 – 26.03.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 28.03.2019 – 29.03.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 06.03.2019 – 26.04.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 27.04.2019 – 29.07.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 06.09.2019 – 11.02.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 27.09.2019 – 27.09.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 11.10.2019 – 11.10.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 16.10.2019 – 18.10.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 21.10.2019 – 25.10.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 28.10.2019 – 28.10.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 30.10.2019 – 31.10.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 04.11.2019 – 06.11.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 11.11.2019 – 12.11.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 25.11.2019 – 25.11.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 27.11.2019 – 28.11.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 02.12.2019 – 02.12.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 04.12.2019 – 04.12.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 11.12.2019 – 11.12.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 20.12.2019 – 20.12.2019 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 28.01.2020 – 28.01.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 04.02.2020 – 04.02.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 09.03.2020 – 27.08.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 25.09.2020 – 25.09.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 13.10.2020 – 14.10.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 16.10.2020 – 16.10.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 19.10.2020 – 20.10.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 28.10.2020 – 28.10.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 30.10.2020 – 30.10.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 02.11.2020 – 30.11.2020 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 12.11.2020 – 13.11.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 24.11.2020 – 24.11.2020 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 13.01.2021 – 18.01.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 14.03.2021 – 07.04.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 08.04.2021 – 30.04.2021 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 01.05.2021 – 11.05.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 10.06.2021 – 12.06.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 13.06.2021 – 24.06.2021 Arbeiter
? 05.07.2021 – 14.09.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 09.07.2021 – 09.07.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 21.07.2021 – 23.07.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 18.08.2021 – 20.08.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 25.08.2021 – 25.08.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 27.08.2021 – 27.08.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 30.08.2021 – 30.08.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 01.09.2021 – 01.09.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 27.09.2021 – 27.09.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 12.10.2021 – 12.10.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 18.10.2021 – 22.10.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 25.10.2021 – 25.10.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 27.10.2021 – 27.10.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 29.10.2021 – 29.10.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 02.11.2021 – 03.11.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 05.11.2021 – 05.11.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 10.11.2021 – 28.11.2021 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 12.11.2021 – 12.11.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 22.11.2021 – 22.11.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 24.11.2021 – 26.11.2021 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 29.11.2021 – 26.04.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 17.05.2022 – 29.05.2022 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 30.05.2022 – 11.02.2023 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 03.06.2022 – 03.06.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 10.06.2022 – 10.06.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 13.06.2022 – 14.06.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 22.06.2022 – 22.06.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 11.07.2022 – 11.07.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 13.07.2022 – 13.07.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 19.07.2022 – 19.07.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 16.08.2022 – 16.08.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 19.08.2022 – 19.08.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 22.08.2022 – 26.08.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 30.08.2022 – 30.08.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 01.09.2022 – 02.09.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 05.09.2022 – 05.09.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 27.09.2022 – 27.09.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 29.09.2022 – 30.09.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 03.10.2022 – 04.10.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 21.10.2022 – 21.10.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 24.10.2022 – 24.10.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 27.10.2022 – 27.10.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 04.11.2022 – 04.11.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 22.11.2022 – 22.11.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 24.11.2022 – 25.11.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 30.11.2022 – 02.12.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 05.12.2022 – 05.12.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 19.12.2022 – 19.12.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 21.12.2022 – 21.12.2022 geringf. Beschäft. kürzer als 1 Monat Arb.
? 12.02.2023 – 02.03.2023 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 03.03.2023 – 06.06.2023 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 09.06.2023 – 25.07.2023 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 23.08.2023 – 29.08.2023 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), davon 50 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), davon 50 Tagessätze bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00), verurteilt.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.200,00), verurteilt.
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe betreffend die Verurteilung vom XXXX .2018 wurde widerrufen.Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2018 wurde widerrufen.
3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 und 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .2020).3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins und 3 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 .2020).
4. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), verurteilt.4. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 400,00), verurteilt.
5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am 28.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.040,00), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am 28.08.2023, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1. Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.040,00), unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der BF wurde darin für schuldig befunden am XXXX .2023, Der BF wurde darin für schuldig befunden am römisch 40 .2023,
1. zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme sowie seiner Verbringung zur Dienststelle zu hindern versucht zu haben, indem er die Hand eines Polizeibeamten wegschlug, als ihn dieser ob seines anhaltend aggressiven Verhaltens auf Distanz zu halten versuchte, sich unter Aufbietung einer nicht unerheblichen Körperkraft aus den Festhaltegriffen der Beamten herauszuwinden versuchte, am Boden liegend wiederholt in Richtung der Beamten trat und mit dem rechten Knie gegen den linken Hüftbereich eines Polizeibeamten stieß;
2. in Tateinheit mit der zu Punkt 1. geschilderten Handlung einen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen versucht zu haben.
Als mildernd wurden vom Gericht das teilweise reumütige Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit aufgrund von Alkoholeinfluss und der Umstand, dass die Taten nur beim Versuch geblieben sind, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Involvierung von zwei Polizeibeamten in den Widerstand und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert.
6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB, nämlich schwere Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am