Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2284837-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, vertreten durch die Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1045717400/231311203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Mongolei, vertreten durch die Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, Zl. 1045717400/231311203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.07.2023 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, im Rahmen welcher er zusammengefasst ausführte, bereits in der Vergangenheit in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er begonnen, in einer Hotelbar zu arbeiten. Am 01.06.2023 habe in dieser Bar eine Feier stattgefunden, bei welcher insgesamt neun Frauen vergiftet worden seien. Der Beschwerdeführer sei in der Folge als Verantwortlicher für die Dauer von 72 Stunden eingesperrt worden, obwohl er für die Zubereitung der Lebensmittel und Getränke nicht zuständig gewesen sei. Als er mitbekommen habe, dass man die Schuld auf ihn schieben wolle und ihm aus diesem Grund eine Haftstrafe drohe, habe er den Herkunftsstaat verlassen.
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.11.2023 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das (neuerliche) Verlassen des Herkunftsstaates, zu seinem Leben in Österreich sowie zu seinen Angehörigen einvernommen. Der Beschwerdeführer hielt sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrecht.
3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). 3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
4. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid am 27.12.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und ergänzte sein Fluchtvorbringen insoweit, als er ausführte, nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat von der mongolischen Grenzschutzpolizei unter dem Vorwand der Identitätsfeststellung in einem geschlossenen Raum angehalten worden zu sein. Die Polizeibeamten hätten ihn in der Folge sexuell belästigt und behauptet, dass es in der polizeilichen Datenbank viele belastende Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer gebe, sie jedoch keine Maßnahmen ergreifen würden, wenn er ihnen Geld zahle. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Sicherheitsbeamten alles überlassen, was er besessen habe, um nicht weiter schikaniert zu werden.
5. Am 22.01.2024 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 08.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen in der Mongolei, seinem Leben in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen sowie Dokumente zur Bescheinigung seines Fluchtvorbringens in Vorlage. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation über die Mongolei, Stand 02.01.2024, erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 17.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine amtswegige Übersetzung der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten und in mongolischer Sprache verfassten Unterlagen ein, welche am 05.06.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und bekennt sich zum Buddhismus. Seine Erstsprache ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und bekennt sich zum Buddhismus. Seine Erstsprache ist Mongolisch. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder.
Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2014 sowie im Zeitraum von 01.03.2019 bis 27.06.2023 lebte der Beschwerdeführer in XXXX . Er besuchte im Herkunftsstaat eine allgemeinbildende höhere Schule und studierte in der Folge mehrere Jahre Kulturwissenschaften, brach sein Studium jedoch letztendlich ab. Seinen Lebensunterhalt finanzierte der Beschwerdeführer in der Mongolei, indem er als Designer und Schneider sowie als Koch arbeitete. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2014 sowie im Zeitraum von 01.03.2019 bis 27.06.2023 lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 . Er besuchte im Herkunftsstaat eine allgemeinbildende höhere Schule und studierte in der Folge mehrere Jahre Kulturwissenschaften, brach sein Studium jedoch letztendlich ab. Seinen Lebensunterhalt finanzierte der Beschwerdeführer in der Mongolei, indem er als Designer und Schneider sowie als Koch arbeitete.
Im Jahr 2014 reiste er erstmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016 wurde der Antrag abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem vom Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam jedoch in weiterer Folge seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht nach, sondern stellte am 05.12.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2019 rechtskräftig abgewiesen.
Am 16.02.2019 stellte der Beschwerdeführer daraufhin aus dem Stand der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt wird. Am 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von Österreich in den Herkunftsstaat abgeschoben. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wird. Am 01.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von Österreich in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Der Beschwerdeführer nahm daraufhin in der Eigentumswohnung seiner Mutter in XXXX Unterkunft. Seinen Lebensunterhalt bestritt er, indem er in seiner Schneiderwerkstatt mongolische Trachten anfertigte und verkaufte. Ferner war er in einem Hotel als Angestellter tätig. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin in der Eigentumswohnung seiner Mutter in römisch 40 Unterkunft. Seinen Lebensunterhalt bestritt er, indem er in seiner Schneiderwerkstatt mongolische Trachten anfertigte und verkaufte. Ferner war er in einem Hotel als Angestellter tätig.
Am 27.06.2023 verließ er den Herkunftsstaat neuerlich und reiste nach Österreich, wo er am 09.07.2023 den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei. Es ist nicht glaubhaft, dass gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund des Vorwurfs, durch den Verkauf von Methylalkohol mehrere Personen vergiftet zu haben, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass er im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht in der Lage ist, die gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu entkräften, da die zuständigen Sicherheitsorgane von einer einflussreichen Person, welche ein Interesse an seiner Verurteilung hat, bestochen worden sind.
Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
Weiters steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. In der Mongolei verfügt der Beschwerdeführer über eine eigene Schneiderwerkstatt, welche er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat stillgelegt hat.
Zudem leben in XXXX noch die Eltern, die Tochter sowie die fünf Geschwister des Beschwerdeführers. Seine Eltern beziehen eine staatliche Pension und seine Geschwister sind allesamt erwerbstätig. Zudem leben in römisch 40 noch die Eltern, die Tochter sowie die fünf Geschwister des Beschwerdeführers. Seine Eltern beziehen eine staatliche Pension und seine Geschwister sind allesamt erwerbstätig.
Folglich läuft der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in Österreich am 09.07.2023 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. In Österreich verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines volljährigen Sohnes, welcher bei dessen Mutter lebt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht keine besondere Nahebeziehung oder eine sonstige Form der Abhängigkeit.
Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen Bekanntenkreis aufgebaut. Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse und besucht seit Oktober 2023 zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse laufend einen Kommunikations- und Konversationskurs.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportverein und unterstützt seit dem Jahr 2023 ehrenamtlich einen gemeinnützigen Verein bei der Organisation von Flohmärkten. Ferner hat er im August 2023 im Rahmen der Tagesbetreuung der BBU GmbH in der Küche gearbeitet. In seiner Unterkunft unterstützt er zudem seine Mitbewohner, indem er ihnen die Haare unentgeltlich schneidet. Zudem hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalt in Österreich insgesamt sechs Stunden ehrenamtlich in einem Seniorenheim gearbeitet. Für die Marktgemeinde, in welcher er wohnt, hat er unter Vereinbarung eines Entgelts von € 80,-- insgesamt 16 Stunden Waldflächen gesäubert und zur Ortsbildpflege beigetragen.
In Österreich geht der Beschwerdeführer keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er hat einen Arbeitsvorvertrag betreffend eine Beschäftigung als Küchenhilfe unter Vereinbarung eines monatlichen Bruttolohns in Höhe von € 1.900, -- sowie einen Arbeitsvorvertrag betreffend die Beschäftigung als Hausmeister und Landschaftspfleger unter Vereinbarung eines Bruttolohns in Höhe von € 1.755,60 abgeschlossen. Diese Arbeitsvorverträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat
1.2.1. COVID-19
Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht, und den Flugverkehr stark eingeschränkt, einschließlich der Beschränkung der Möglichkeit für Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren. Diese Beschränkungen wurden im Jahr 2022 aufgehoben (FH 2023).
Aus dem Ausland Einreisende müssen bei Ankunft an der Grenze eine Gesundheitserklärung ausfüllen, anlassbezogen verfügte Hygienebestimmungen können jederzeit eingeführt werden (z.B. Tragen von Masken in der Öffentlichkeit, das Halten von Abstand, Fiebermessungen bei Eingängen usw.) (BMEIA 12.12.2023a). […]
1.2.2. Sicherheitslage
Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023).
Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).
Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). […]
1.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023).
Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).
Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). […]
1.2.4. Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen B