TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 W165 2277283-1

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Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W165 2277283-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.06.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/0578/2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.06.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/0578/2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 13.09.2021 schriftlich und am 20.12.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 13.09.2021 schriftlich und am 20.12.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 26.07.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 29.06.2021, Zl. 1266662602/200644164, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen im Original und in Kopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung angeschlossen:

Eine Geburtsurkunde der BF vom 05.09.2021; ein syrischer Reisepass der BF; Auszüge aus dem syrischen Personenregister der BF und der Bezugsperson vom 05.09.2021; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 05.09.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; ein Beschluss des Scharia-Gerichts in Albukamal vom 29.06.2021, mit welchem nach Klage der BF auf Bestätigung der Eheschließung vom 16.06.2021 die am 10.08.2017 zwischen der BF und der Bezugsperson in XXXX stattgefundene Eheschließung bestätigt wird; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 05.09.2021, in der das Datum des Vertrages mit 10.08.2017, als zuständige Behörde das Scharia-Gericht, das Datum des Dokuments mit 29.06.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung bei der XXXX mit 01.08.2021 angegeben werden. Eine Geburtsurkunde der BF vom 05.09.2021; ein syrischer Reisepass der BF; Auszüge aus dem syrischen Personenregister der BF und der Bezugsperson vom 05.09.2021; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 05.09.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; ein Beschluss des Scharia-Gerichts in Albukamal vom 29.06.2021, mit welchem nach Klage der BF auf Bestätigung der Eheschließung vom 16.06.2021 die am 10.08.2017 zwischen der BF und der Bezugsperson in römisch 40 stattgefundene Eheschließung bestätigt wird; eine Heiratsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 05.09.2021, in der das Datum des Vertrages mit 10.08.2017, als zuständige Behörde das Scharia-Gericht, das Datum des Dokuments mit 29.06.2021 und das Datum der Eintragung der Eheschließung bei der römisch 40 mit 01.08.2021 angegeben werden.

Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 26.07.2020 ihren Familienstand mit „verheiratet“ an und führte unter ihren Familienangehörigen im Herkunftsland ua ihre Ehefrau mit ihrem Namen und ihrem ungefähren Alter („ca. 20 Jahre alt“) an. Sie habe eine syrische Heiratsurkunde, die sie sich bei Bedarf von ihrer Familie schicken lassen könnte. Auf Rückfrage des Einvernahmeorgans, ob sie sich Dokumentenkopien oder -originale beschaffen könne, erklärte die Bezugsperson abermals, dass sie sich, wie gesagt, ua ihre syrische Geburtsurkunde und ihre syrische Heiratsurkunde schicken lassen könnte.

In der Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2020 führte die Bezugsperson das Geburtsdatum und den Geburts- und Wohnort ihrer Ehegattin an. Das Einvernahmeorgan hielt hierzu im Protokoll fest: „Anmerkung: AW schaut auf dem Handy nach den Daten seiner Frau. AW hat Fotos der Ausweise seiner Familie auf dem Handy“. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde die Bezugsperson befragt, ob sie im Besitz eines Dokumentes ihres Heimatstaates (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personenstandsurkunde, Wehrdienstbuch etc) sei oder gewesen sei. Die Bezugsperson antwortete mit: „Ja, war ich“. Auf weitere Nachfrage, um welche Dokumente es sich handle und wo diese seien, antwortete die Bezugsperson: „Ich habe in Syrien nichts mehr, da unser Haus abgefackelt wurde“. Anmerkung im Protokoll: „AW zeigt Video am Handy von seinem abgebrannten Haus“. Seitens des Einvernahmeorgans erging die Aufforderung, sich dessen ungeachtet bei der Familie im Heimatland zu erkundigen, ob noch Dokumente vorhanden seien und unter Setzung einer Frist unaufgefordert alle notwendigen Schritte für eine ehestmögliche Übermittlung sämtlicher allfälliger im Herkunftsstaat befindlicher bzw. noch zu beschaffender identitätsbezeugender Beweise nach Österreich zu veranlassen, sowie etwaige Fotos von Dokumenten per E-Mail zu übermitteln. Die Bezugsperson bejahte, diese behördliche Aufforderung vollinhaltlich verstanden zu haben. Die Bezugsperson wiederholte, dass sie die Beweise, die sie für ihre Identität abgegeben habe, alles sei, was sie habe. Das Video ihres abgebrannten Hauses würde sie per E-Mail schicken.

In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2021 gab die Bezugsperson auf Frage, wann und wo sie geheiratet habe an: „Am 07.07.2017“. Zum Ort der Heirat machte die Bezugsperson keine Angabe.

Nachgefragt, habe sie einmal in der Woche sowohl Kontakt zu ihrer Frau als auch zu ihren Schwestern.

Die BF führte im Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 20.12.2022 unter „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 10.08.2017 an.

Im Zuge ihrer persönlichen Antragstellung im Interview vor der Botschaft am 20.12.2022 gab die BF an, dass sie am 08.10.2018 im Beisein beider Familien geheiratet habe (ohne Ortsangabe). Es wurde ein Farbfoto im Original (ohne Datum) samt Kopie eingereicht, auf dem ein Hochzeitspaar mit einem kleinen Mädchen abgebildet ist.

Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 23.02.2023 an das BFA weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 04.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei: Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Mit Schreiben vom 04.05.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei: Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005).

In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus: Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass die Registrierung der Ehe vor der Antragstellung (Antrag auf internationalen Schutz) der in Österreich aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Die Registrierung der Ehe habe am 01.08.2021 stattgefunden. Die Bezugsperson sei jedoch bereits am 25.07.2020 nach Österreich eingereist. Familienangehöriger sei laut Asylgesetz, wer Ehegatte eines Asylberechtigten sei, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe erst mit Registrierung. Die Registrierung sei erst nach der Ausreise des Ehegatten erfolgt. Da keine Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes vorliege, sei auch eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 08.05.2023 räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 04.05.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein (Parteiengehör).

In der durch die rechtliche Vertretung erstatteten Stellungnahme der BF vom 22.05.2023 wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das Ehepaar habe am 10.08.2017 in persönlicher Anwesenheit traditionell geheiratet. Die persönliche Anwesenheit des Ehepaares ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie den vorgelegten Fotos der Eheschließung. In der Folge sei die Ehe im Juni 2021 beim Scharia-Gericht registriert worden und seien weiter ein Auszug aus dem Familienregister und die Heiratsurkunde des Standesamts ausgestellt worden. Die Ehe sei nach den geltenden syrischen Rechtsvorschriften geschlossen worden und deshalb anzuerkennen. Die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergebe sich aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung verstoße auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094).In der durch die rechtliche Vertretung erstatteten Stellungnahme der BF vom 22.05.2023 wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das Ehepaar habe am 10.08.2017 in persönlicher Anwesenheit traditionell geheiratet. Die persönliche Anwesenheit des Ehepaares ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie den vorgelegten Fotos der Eheschließung. In der Folge sei die Ehe im Juni 2021 beim Scharia-Gericht registriert worden und seien weiter ein Auszug aus dem Familienregister und die Heiratsurkunde des Standesamts ausgestellt worden. Die Ehe sei nach den geltenden syrischen Rechtsvorschriften geschlossen worden und deshalb anzuerkennen. Die staatliche Anerkennung der Ehe mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung ergebe sich aus den relevanten Bestimmungen des syrischen Rechts. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung verstoße auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vergleiche VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094).

Der Stellungnahme waren Kopien des bereits mit der persönlichen Antragstellung eingereichten Fotos eines Hochzeitspaares mit kleinem Mädchen und eines weiteren Fotos desselben Hochzeitspaares mit einem darauf abgebildeten Buben angeschlossen.

Nach Erhalt der Stellungnahme der BF vom 22.05.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 01.06.2023 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. In der Stellungnahme vom 22.05.2023 seien keine Inhalte aufgezeigt worden, die eine Abänderung der Entscheidung des BFA hervorrufen hätten können.

Mit Bescheid vom 02.06.2023, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35Abs. 5 AsylG 2005). Mit Bescheid vom 02.06.2023, der rechtlichen Vertretung der BF zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus den Einreiseantrag mit bisheriger Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35 A, b, s, 5 AsylG 2005).

Gegen den Bescheid richtet sich die durch die rechtliche Vertretung am 29.06.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin wie bisher vorgebracht wurde. Die Eheschließung sei rechtsgültig erfolgt. Die nachregistrierte Ehe habe nach der Judikatur des VwGH rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Rechtsgültigkeit erlangt. Die Behörde sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Weiter stelle die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw einen Begründungsmangel dar, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Behörde habe es weiter verabsäumt, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung, insbesondere auch der Intensität und Dauer des Zusammenlebens, vorzunehmen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.08.2023, beim BVwG eingelangt am 30.08.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter Pkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt werden zunächst der unter Pkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Eine am 10.08.2017 zwischen der BF und der Bezugsperson geschlossene Ehe kann nicht festgestellt werden.

Eine traditionelle Heiratsurkunde (Heiratsvertrag) über eine angebliche Eheschließung am 10.08.2017 ist nicht vorhanden.

In der Erstbefragung ihres Asylverfahrens gab die Bezugsperson an, mit der namentlich genannten, „ca. 20 Jahre alten“ BF verheiratet zu sein und bot wiederholt an, sich die Heiratsurkunde von ihrer Familie aus dem Heimatstaat schicken zu lassen.

In der ersten Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA gab die Bezugsperson die persönlichen Daten ihrer Ehefrau, deren Geburtsdatum und Geburtsort, unter Heranziehung der auf dem Handy der Bezugsperson befindlichen Fotos der Ausweise ihrer Frau bekannt. Die Bezugsperson verneinte, dass sie sonstige Urkunden zum Nachweis ihrer Identität einschließlich ihrer Heiratsurkunde vorlegen könne, da ihr Haus („unser Haus“) abgebrannt sei.

Die BF und die Bezugsperson nannten abweichende Daten zu ihrer Eheschließung:

In der zweiten Einvernahme ihres Asylverfahrens vor dem BFA antwortete die Bezugsperson auf Frage, wann und wo sie geheiratet habe, mit „am 07.07.2017“. Der Ort der Eheschließung wurde trotz Nachfrage nicht genannt.

Die BF gab Im Befragungsformular des Einreiseverfahrens vom 20.12.2022 das Heiratsdatum mit der Bezugsperson mit 10.08.2017 an.

Im persönlichen Interview vor der Botschaft am 20.12.2022 nannte die BF als Heiratsdatum mit der Bezugsperson den 08.10.2018.

Nach dem letzten Kontakt mit ihren Angehörigen befragt, gab die Bezugsperson in der ersten Einvernahme vor dem BFA an, dass sie vor drei Tagen mit ihrer Frau telefoniert habe. Sie würden telefonieren, wenn das Netz gut sei, sonst würden sie über whatsapp schreiben. In der zweiten Einvernahme vor dem BFA gab die Bezugsperson an, dass sie mit ihren Angehörigen einmal in der Woche in Kontakt stehe, sowohl mit ihrer Frau als auch mit ihren Schwestern.

Unter „Aufrechterhaltung des Familienverhältnisses“ füllte die BF im Befragungsformular des Einreiseverfahrens „Tägliches Telefonieren und Videoanrufe“ an.

Zur „Führung des Familienlebens im Herkunftsland“ füllte die BF im Befragungsformular des Einreiseverfahrens „Zusammen im selben Haus gewohnt“ aus.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch XVIII, Syrien-Tunesien, Sitzung 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). (Vgl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). (Vgl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den darin einliegenden Urkunden, den Angaben der BF im Einreiseverfahren und den Angaben der Bezugsperson in den durch das Gericht amtswegig beigeschafften polizeilichen Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen ihres Asylverfahrens.

Die Behörde begründet die fehlende Angehörigeneigenschaft der BF damit, dass die Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nicht bestanden habe.

Der Auffassung der Behörde ist, wie im Folgenden näher dargelegt wird, im Ergebnis beizupflichten:

Eingangs sei erwähnt, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens das Geburtsdatum ihrer Ehegattin nicht zu nennen, sondern nur deren ungefähres Alter („ca. 20 Jahre alt“), anzugeben vermochte, das um rund eineinhalb Jahre vom damaligen, laut Urkunden tatsächlichen Alter der Ehegattin (21 1/2 Jahre) abwich. In der ersten Einvernahme ihres Asylverfahrens führte die Bezugsperson zwar zutreffend das Geburtsdatum ihrer Ehefrau samt Geburtsort an, musste hierzu jedoch, wie dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, offenbar in den auf ihrem Smartphone gespeicherten Ausweis ihrer Ehegattin Einsicht nehmen.

Bezüglich des Hochzeitsdatums liegen wechselnde und divergierende Angaben vor: So gab die BF im mit 20.12.2022 gefertigten Befragungsformular des Einreiseverfahrens das Datum der Eheschließung mit 10.08.2017 an, nannte im am selben Tag vor der Botschaft geführten persönlichen Interview allerdings den 08.10.2018 als Hochzeitsdatum. Sind somit schon die Angaben der BF im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren zum Datum ihrer Eheschließung wechselnd und nicht übereinstimmend, so hatte die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren wiederum ein weiteres, drittes Hochzeitsdatum ins Spiel gebracht. Die Bezugsperson nannte in ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA auf Frage, wann und wo sie geheiratet habe, als Hochzeitsdatum nämlich weder den 10.08.2017 noch den 08.10.2018, sondern den 07.07.2017, wobei sie sich - wohl aus Vorsicht, um keine (weiteren) möglichen Widersprüche zum Inhalt der noch nicht ausgestellten Heiratsdokumente zu schaffen - hinsichtlich des ebenso angefragten Ortes der Eheschließung einer Antwort enthielt.

Zur Häufigkeit des Kontakts der beiden „Eheleute“ gab die Bezugsperson in der zweiten Einvernahme vor dem BFA an, dass sie einmal pro Woche mit ihren Angehörigen in Syrien Kontakt habe, sowohl mit ihrer Frau als auch mit ihren Schwestern. Dies kann damit in Einklang gebracht werden, dass der letzte Kontakt der Bezugsperson mit ihrer Ehefrau, ein Telefonat, laut Aussage in der ersten Einvernahme vor drei Tagen stattgefunden habe. Die BF führte im Befragungsformular des Einreiseverfahrens unter „Aufrechterhaltung des Familienverhältnisses“ demgegenüber „tägliches Telefonieren und Videoanrufe“ an. Nachdem die längste Zeit offenbar mit einem wöchentlichen Kontakt der „Eheleute“ das Auslangen gefunden werden haben können, dürfte sich - sofern tatsächlich der Fall - die Kontaktfrequenz (erst) mit bzw aufgrund der nunmehr beantragten Familienzusammenführung erheblich auf einen täglichen Kontakt gesteigert haben.

Eine traditionelle Heiratsurkunde ist nicht vorhanden und wurde weder im Asylverfahren der Bezugsperson noch im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren der BF vorgelegt. Noch in ihrer Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 26.07.2020 erklärte die Bezugsperson, dass sie eine syrische Heiratsurkunde habe, die sie sich bei Bedarf von ihrer Familie aus dem Heimatstaat schicken lassen könne. Die Bezugsperson bot damals von sich aus sogar zwei Mal an, sich die Heiratsurkunde von ihren Familienangehörigen schicken zu lassen. Zieht man das Datum der Erstbefragung der Bezugsperson heran, zu dem die anlässlich der späteren Registrierung der Ehe ausgestellten Urkunden noch gar nicht vorhanden waren, kann die Bezugsperson damit nur eine konventionelle Heiratsurkunde angesprochen haben. In ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA am 20.08.2020 - somit nur rund drei Wochen später - war von der Existenz einer Heiratsurkunde allerdings keine Rede mehr. Konkret auf Dokumente zu ihrem Identitätsnachweis angesprochen, gab die Bezugsperson vielmehr ausweichend zu Protokoll, dass sie in Syrien nichts mehr habe, da ihr Haus („unser Haus“) „abgefackelt“ worden sei und demonstrierte hierzu ein Video eines abgebrannten Hauses auf ihrem Smartphone. Als die Bezugsperson konkret aufgefordert wurde, sich dessen ungeachtet um die Beschaffung von Dokumenten bei ihren Angehörigen im Heimatstaat zu bemühen und diese ehestmöglich unaufgefordert unter Setzung einer Frist an die Behörde zu übermitteln, wiederholte die Bezugsperson, dass die für ihre Identität abgegebenen Beweise alles seien, was sie habe und stellte stattdessen die Übermittlung des Videos ihres abgebrannten Hauses per E-Mail in Aussicht. Es erscheint nicht schlüssig, dass die BF die Dokumente ihres Ehegatten - so dieser seine Dokumente nicht ohnehin auf die Flucht mitgenommen hätte - nicht an sich genommen hätte. Dies ist schon insofern naheliegend, als die BF und die Bezugsperson zusammengelebt haben sollen. So führte die BF im Befragungsformular zur Führung des Familienlebens im Herkunftsland an: “Zusammen im selben Haus gewohnt“, was in Einklang damit gebracht werden kann, dass die Bezugsperson behauptete, dass „unser Haus“ abgefackelt worden sei. Schließlich waren auch die Ausweise der BF noch vorhanden, da die Bezugsperson in der ersten Einvernahme am 20.08.2020, in der sie behauptete, dass ihre Dokumente durch Feuer vernichtet worden seien, die persönlichen Daten ihrer Ehefrau aus den am Smartphone befindlichen Dokumenten ablesen konnte.

Die BF selbst behauptete erst gar nicht, dass jemals eine traditionelle Heiratsurkunde existiert hätte - die später ein Raub der Flammen geworden sei - sondern begnügte sich von vornherein mit der Vorlage des die (vermeintliche) Eheschließung am 10.08.2017 „bestätigenden“ Beschlusses des Scharia-Gerichtes und der Eheschließungsurkunde des Standesamtes, beide vom 29.06.2021. Das im Interview der BF vor der Botschaft am 20.12.2022 genannte Heiratsdatum (08.10.2018) stimmt allerdings nicht mit dem in den beiden Urkunden vermerkten Hochzeitsdatum (10.08.2017) überein. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sich die BF bei ihrer Befragung vor der Botschaft nicht mehr ausreichend erinnert haben dürfte, wann sie laut Eintragung in den zum Beweis ihrer Eheschließung vorgelegten Urkunden und laut ihrer Angabe im Befragungsformular des Einreiseverfahrens geheiratet haben sollte.

Wie dem auf Klage der BF auf Ehebestätigung ausgestellten Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 21.06.2021 zu entnehmen ist, dürfte der konventionelle Heiratsvertrag offenkundig auch dem die Eheschließung bestätigenden Scharia-Gericht nicht vorgelegen sein, sondern wurde die Ehebestätigung durch das Gericht offenkundig allein aufgrund des Wunsches und der Behauptung der BF ausgestellt, dass am 10.08.2017 zwischen ihr und der Bezugsperson eine Eheschließung in XXXX stattgefunden habe.Wie dem auf Klage der BF auf Ehebestätigung ausgestellten Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 21.06.2021 zu entnehmen ist, dürfte der konventionelle Heiratsvertrag offenkundig auch dem die Eheschließung bestätigenden Scharia-Gericht nicht vorgelegen sein, sondern wurde die Ehebestätigung durch das Gericht offenkundig allein aufgrund des Wunsches und der Behauptung der BF ausgestellt, dass am 10.08.2017 zwischen ihr und der Bezugsperson eine Eheschließung in römisch 40 stattgefunden habe.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die persönliche Anwesenheit des „Ehepaares“ (gemeint: bei der Eheschließung) aus den vorgelegten Urkunden ergeben würde, wie in der Stellungnahme der BF vorgebracht wurde. Entgegen anderslautender Darstellung der BF liefern auch die eingereichten Fotos keinen Beweis für die persönliche Anwesenheit der Eheleute bei ihrer (angeblichen) Hochzeit und damit für die behauptete Eheschließung. Die Aufnahmen sind weder mit einem Datum versehen noch ist die Örtlichkeit der Aufnahmen ersichtlich. Die Beweiskraft solcher Aufnahmen ist von vornherein gering bzw nicht vorhanden und können solche Fotos fehlende andere Beweismittel jedenfalls nicht ersetzen.

Zusammenfassend kann der Behauptung, dass es am 10.08.2017 zu einer traditionellen Eheschließung der BF mit der Bezugsperson gekommen wäre, kein Glauben geschenkt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) anzusehen sei.

Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar - entgegen dem Dafürhalten des BFA in seiner der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 04.05.2023 angeschlossenen Stellungnahme - nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019). Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar - entgegen dem Dafürhalten des BFA in seiner der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 04.05.2023 angeschlossenen Stellungnahme - nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen vergleiche VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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