Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W601 2237344-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 07.03.2024 wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 FPG abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 07.03.2024 wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, FPG abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 15.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 14.08.2018, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 14.08.2018, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Am 02.10.2018 wurde dem BF ein Konventionsreisepass ausgestellt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2019, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX setzte mit Urteil vom 18.06.2020, GZ. XXXX , die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herab.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2019, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 setzte mit Urteil vom 18.06.2020, GZ. römisch 40 , die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herab.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran wurde gemäß §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt. Festgestellt wurde, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran wurde gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a,, 9 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt. Festgestellt wurde, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.12.2021, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ausgestellte Konventionsreisepass entzogen. 6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.12.2021, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ausgestellte Konventionsreisepass entzogen.
7. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, GZ. XXXX , stattgegeben und dieser Bescheid behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden sei und seine Taten ernsthaft bereue. Seit seiner Haftentlassung sei er ernsthaft bemüht, Verantwortung zu übernehmen und ein geordnetes Leben zu führen. Es könne nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer aktuell noch eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen würde.7. Der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022, GZ. römisch 40 , stattgegeben und dieser Bescheid behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden sei und seine Taten ernsthaft bereue. Seit seiner Haftentlassung sei er ernsthaft bemüht, Verantwortung zu übernehmen und ein geordnetes Leben zu führen. Es könne nicht festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer aktuell noch eine besondere Gefahr für die Gesellschaft oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehen würde.
8. Am 07.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
9. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 12.03.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu seiner strafrechtlichen Verurteilung, unter dem Hinweis, dass eine solche Verurteilung einen Passversagungsgrund darstelle, sowie zu weiteren Fragen zu nehmen.
10. Mit Stellungnahme vom 26.03.2024 verwies der Beschwerdeführer betreffend seine strafrechtliche Verurteilung auf die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022. Zudem gab er im Wesentlichen an, dass er aktuell keine familiären Verpflichtungen habe, seit 15.03.2022 als Koch beschäftigt sei, einige Freunde habe, die ihn bei seiner Integration aktiv unterstützen, und eine Fitnesstrainerausbildung beginnen wolle. Er legte seinen Arbeitsvertrag, eine Bestätigung seines Arbeitgebers, seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 sowie einen Kontoauszug vor. Den Konventionsreisepass habe er beantragt um reisen zu können.
11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Das Bundesamt führte begründend aus, dass im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, zumal noch kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege. Zudem liege ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 3 FPG vor, da das Datum der letzten Tatbegehung der 04.04.2019 war und Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Das Bundesamt führte begründend aus, dass im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, zumal noch kein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege. Zudem liege ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG vor, da das Datum der letzten Tatbegehung der 04.04.2019 war und Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
12. Mit Schreiben vom 05.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.06.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht (im Aberkennungsverfahren) bereits eine positive und bindende Gefährdungsprognose abgegeben habe, mit der sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid nicht auseinandergesetzt habe. Das Bundesamt hätte sich zudem mit dem Begehren und den ergänzend vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Irans. Ihm kommt der Status eines Asylberechtigten zu.
1.2. Am 02.10.2018 wurde dem BF ein Konventionsreisepass ausgestellt, welcher ihm mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.12.2021 entzogen wurde.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2019, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2019, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat, indem er bei Teilankäufen in XXXX im Zeitraum von Jänner 2018 bis März 2018 eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum Grammpreis von EUR 25,00 bis EUR 40,00, im Zeitraum von April 2018 bis 29.03.2019 insgesamt zumindest 1.100 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 25,00 bis EUR 40,00 und im Zeitraum von zumindest April 2018 bis Ende März 2019 insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut erwarb, nach XXXX beförderte und davon – abzüglich seines Eigenkonsums – bis zu seiner Festnahme am 04.04.2019 zumindest ca. 700 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15% Heroin) zum Gesamtpreis von EUR 40,00 bis EUR 80,00 und insgesamt 742 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 10,3% THCA und 0,79 % Delta-9-THC) zum Grammpreis von EUR 8,00 bis EUR 12,00 an Abnehmer überwiegend gewinnbringend überließ und vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar seit zumindest etwa April 2018 bis 04.04.2019 Heroin zum Eigenkonsum. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 25-fache übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat, indem er bei Teilankäufen in römisch 40 im Zeitraum von Jänner 2018 bis März 2018 eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum Grammpreis von EUR 25,00 bis EUR 40,00, im Zeitraum von April 2018 bis 29.03.2019 insgesamt zumindest 1.100 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 25,00 bis EUR 40,00 und im Zeitraum von zumindest April 2018 bis Ende März 2019 insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut erwarb, nach römisch 40 beförderte und davon – abzüglich seines Eigenkonsums – bis zu seiner Festnahme am 04.04.2019 zumindest ca. 700 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15% Heroin) zum Gesamtpreis von EUR 40,00 bis EUR 80,00 und insgesamt 742 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 10,3% THCA und 0,79 % Delta-9-THC) zum Grammpreis von EUR 8,00 bis EUR 12,00 an Abnehmer überwiegend gewinnbringend überließ und vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar seit zumindest etwa April 2018 bis 04.04.2019 Heroin zum Eigenkonsum.
1.4. Das Oberlandesgericht XXXX setzte mit Urteil vom 18.06.2020, GZ. XXXX , die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2019 verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herab.1.4. Das Oberlandesgericht römisch 40 setzte mit Urteil vom 18.06.2020, GZ. römisch 40 , die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2019 verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herab.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde von 04.04.2019 bis 05.04.2019 bei den Sicherheitsbehörden angehalten; von 05.04.2019 bis 18.06.2020 befand er sich in Untersuchungshaft, danach von 18.06.2020 bis 03.12.2021 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2021 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in das österreichische Fremdenregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in die Haftauskunft der Justizanstalt, in das österreichische Strafregister und in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch seinen Angaben. Dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 14.08.2018. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2020, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022 behoben, sodass dem Beschwerdeführer nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt.
Dass dem Beschwerdeführer am 02.10.2018 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde und dieser ihm entzogen wurde, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.12.2021 und der Einsicht in das Fremdenregister.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers und den zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.06.2020, GZ. XXXX und dem Urteil Oberlandesgericht XXXX vom 18.06.2020, GZ. XXXX .Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers und den zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.06.2020, GZ. römisch 40 und dem Urteil Oberlandesgericht römisch 40 vom 18.06.2020, GZ. römisch 40 .
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft ergeben sich aus der Haftbestätigung der Justizanstalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§§ 92 und 94 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 92 und 94 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
§ 92 Versagung eines FremdenpassesParagraph 92, Versagung eines Fremdenpasses
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
§ 94 KonventionsreisepässeParagraph 94, Konventionsreisepässe
(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
3.2. Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 FPG 2005 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Im gegenständlichen Fall bezog sich die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG; dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.3.2. Kommt dem Fremden der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihm gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Paragraph 88, Absatz 4, FPG 2005 sowie die Paragraphen 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Im gegenständlichen Fall bezog sich die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG; dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass vom Beschwerdeführer, der seine Taten bereue und sein Leben neu geordnet habe, keine Gefahr mehr ausgehe; demgegenüber ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens noch zu kurz sei und ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 3 FPG vorliege. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass vom Beschwerdeführer, der seine Taten bereue und sein Leben neu geordnet habe, keine Gefahr mehr ausgehe; demgegenüber ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens noch zu kurz sei und ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG vorliege.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (jüngst etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bereits ausgesprochen, dass dieser nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (jüngst etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bereits ausgesprochen, dass dieser nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).
Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, die er insgesamt im Zeitraum von Jänner 2018 bis zum 04.04.2019 begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, liegt daher eine strafgerichtliche Verurteilung zugrunde. Als Datum der letzten Straftat wird im Strafurteil der 04.04.2019 angegeben. Es ist daher zu prüfen, ob seit dem 04.04.2019 drei Jahre vergangen sind, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG, die er insgesamt im Zeitraum von Jänner 2018 bis zum 04.04.2019 begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, liegt daher eine strafgerichtliche Verurteilung zugrunde. Als Datum der letzten Straftat wird im Strafurteil der 04.04.2019 angegeben. Es ist daher zu prüfen, ob seit dem 04.04.2019 drei Jahre vergangen sind, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben.
Der Beschwerdeführer befand sich von 05.04.2019 bis 18.06.2020 in Untersuchungshaft (sohin 440 Tage, was einem Jahr zwei Monaten und 13 Tagen entspricht) und von 18.06.2020 bis 03.12.2021 (sohin 532 Tage, was einem Jahr fünf Monaten und 14 Tagen entspricht) in Strafhaft, insgesamt somit 972 Tage in Haft.
Seit dem 04.04.2019 sind bis zum Entscheidungszeitpunkt 1915 Tage (= 5 Jahre 2 Monate und 27 Tage) vergangen. Abzüglich der Haftzeiten im Ausmaß von insgesamt 972 Tagen ergibt sich sohin ein Zeitraum von 943 Tagen, was einem Zeitraum von zwei Jahren und 7 Monaten entspricht. Demnach sind nach Abzug der Anhaltezeiten des Beschwerdeführers in Haft seit der letzten Tat noch keine drei Jahre (= 1095 Tage) vergangen, weshalb gemäß § 92 Abs. 3 FPG ein Versagungsgrund vorliegt. Seit dem 04.04.2019 sind bis zum Entscheidungszeitpunkt 1915 Tage (= 5 Jahre 2 Monate und 27 Tage) vergangen. Abzüglich der Haftzeiten im Ausmaß von insgesamt 972 Tagen ergibt sich sohin ein Zeitraum von 943 Tagen, was einem Zeitraum von zwei Jahren und 7 Monaten entspricht. Demnach sind nach Abzug der Anhaltezeiten des Beschwerdeführers in Haft seit der letzten Tat noch keine drei Jahre (= 1095 Tage) vergangen, weshalb gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ein Versagungsgrund vorliegt.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Eine Zukunftsprognose ist somit – entgegen den Beschwerdeausführungen – im gegenständlichen Fall nicht anzustellen.
Die Beschwerde war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt; es war dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG zu folgen und konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt; es war dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG zu folgen und konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Konventionsreisepass Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W601.2237344.2.00Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024