TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 G312 2282404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2282404-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.11.2023, Zl. XXXX , wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt und zudem im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe aufgrund seiner finanziellen Situation Suchtgift verkauft, um sich selbst finanziell zu bereichern. Im Ergebnis sei aufgrund des Gesamtverhaltens des BF von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.

Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass er sich gegen das siebenjährige Einreiseverbot beschweren möchte. Seine Eltern würden in Deutschland leben und könne er sie aufgrund der ergangenen Entscheidung nicht besuchen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 06.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 07.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA XXXX ) und eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Am 07.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA römisch 40 ) und eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in Serbien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er beherrscht die serbische und deutsche Sprache. Der BF schloss in Deutschland die Hauptschule und absolvierte in Serbien eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Anschließend war der BF in Deutschland als Maler erwerbstätig.

1.2. Der BF reiste im Jahr 2017 aus Serbien aus und lebte anschließend bis zum Jahr 2023 in Deutschland (Bonn). Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .2023 wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und anschließend bis XXXX in Strafhaft in der der Justizanstalt XXXX . Derzeit befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Unmittelbar vor diesem Zeitraum scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.1.2. Der BF reiste im Jahr 2017 aus Serbien aus und lebte anschließend bis zum Jahr 2023 in Deutschland (Bonn). Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 .2023 wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft und anschließend bis römisch 40 in Strafhaft in der der Justizanstalt römisch 40 . Derzeit befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Unmittelbar vor diesem Zeitraum scheint bei ihm keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.

1.3. Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 1.3. Am römisch 40 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF im XXXX XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (enthaltend die Wirkstoffe Acetylcodein mit einem Reinheitsgehalt von 0,5 %, Diacetylmorphin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,48 % und Monnoacetylmorphin mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 %) in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25-fache übersteigenden Menge, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, einer anderen Person überließ, indem er das Suchtgift in einer Unterkunft in Wien für diese Person zum weiteren Verkauf bereitstellte. Dem rechtskräftigen Urteil lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (enthaltend die Wirkstoffe Acetylcodein mit einem Reinheitsgehalt von 0,5 %, Diacetylmorphin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,48 % und Monnoacetylmorphin mit einem Reinheitsgehalt von 0,4 %) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) um das 25-fache übersteigenden Menge, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, einer anderen Person überließ, indem er das Suchtgift in einer Unterkunft in Wien für diese Person zum weiteren Verkauf bereitstellte.

Bei der Strafzumessung erschwerend wurde das Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren.

1.4. In Österreich verfügt der BF über keine sozialen Bindungen, über keinen Wohnsitz und keine finanzielle Mittel. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.5. In seiner Heimat verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Tanten und Onkel. Der BF lebte bis zu seiner Einreise in Österreich mit seinen Eltern in Deutschland.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten als echt klassifizierten serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner absolvierten Schulausbildung basieren auf seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.

2.3. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe stützt sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX . 2.3. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe stützt sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .

2.4. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch ansonsten machte der BF keine sonstigen Bindungen zu Österreich in der Beschwerdeverhandlung geltend, indem er angab, in Österreich keine Verwandten zu haben und keine Kurse oder Schulungen zu besuchen. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien und Deutschland beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat im Bereich der Suchtmittelkriminalität, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Dazu führte er auf Nachfragen aus, dass man gegen ihn ein „Einreiseverbot für Österreich lebenslang“ verhängen könne und er – abgesehen von Deutschland – auch nicht in ein anderes europäisches Land reisen wolle. Schlussendlich gab er weiter befragt an, dass er nicht in der Lage sei, das erkennende Gericht von seiner mangelnden Gefahr zu überzeugen, zumal er sich derzeit in der Justizanstalt befinde (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Auch aus diesem Angaben des BF konnte sich keine Wesensänderung des BF im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. 2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat im Bereich der Suchtmittelkriminalität, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Dazu führte er auf Nachfragen aus, dass man gegen ihn ein „Einreiseverbot für Österreich lebenslang“ verhängen könne und er – abgesehen von Deutschland – auch nicht in ein anderes europäisches Land reisen wolle. Schlussendlich gab er weiter befragt an, dass er nicht in der Lage sei, das erkennende Gericht von seiner mangelnden Gefahr zu überzeugen, zumal er sich derzeit in der Justizanstalt befinde vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 12). Auch aus diesem Angaben des BF konnte sich keine Wesensänderung des BF im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingang ist festzuhalten, dass in der Beschwerde lediglich das erlassene Einreiserbot thematisiert wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet und die Spruchpunkt I. bis V. bereits in Rechtskraft erwachsen sind. 3.1. Eingang ist festzuhalten, dass in der Beschwerde lediglich das erlassene Einreiserbot thematisiert wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides richtet und die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG „Schutz des Privat- und Familienlebens“ lauten:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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