Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §34 Abs3Spruch
W119 2146292-2/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA: Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124058706/200262954, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124058706/200262954, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III bis römisch VI des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn (Zl W119 2146286) gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 25.07.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19. 12. 2016, Zl 1124058706/161037535 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19. 12. 2016, Zl 1124058706/161037535 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 2. 2. 2017, Zl W192 2143867-1/10E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 2. 2. 2017, Zl W192 2143867-1/10E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Am 8. 3. 2020 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz gab die Beschwerdeführerin an, in Polen einen negativen Asylbescheid bekommen zu haben, sodass sie wahrscheinlich nach Kirgisistan abgeschoben worden wäre. Dort würde sie sich mit ihrem Sohn in Lebensgefahr befinden. Der Grund bestehe darin, dass ihr Vater politisch verfolgt werde. Sie hätten dort viel erlebt, weswegen ihr Kind gesundheitliche Probleme bekommen haben. Er leide an einer autistischen Störung. Überdies sei ihr Ehemann gewalttätig und würde sie im Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan verprügeln. Der Zustand ihres Sohnes würde sich dort verschlechtern.
Am 17. 7. 2020 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab sie an, an Depressionen mit suizidalen Gedanken erkrankt zu sein. Sie laboriere seit fünf Jahren daran. Ihr Sohn leide an dem Asperger-Syndrom und leichtem Autismus. Ihre Eltern würden sich ebenfalls in Österreich aufhalten, diese würden sie in Österreich sehr unterstützen. Sie sei im Februar oder März 2017 nach Polen abgeschoben worden, danach weiter nach Kirgisistan. Dort habe sie sich mit ihrem Sohn drei Tage aufgehalten. Danach sei sie nach Belarus gefahren und habe gewartet, wieder nach Polen reisen zu können.
Am 30. 7. 2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrem kurzzeitigen Aufenthalt in Kirgisistan an, dass sie regierungskritische Lieder schreiben habe wollen. Es seien vier Männer bei ihr erschienen, die ihr dies verboten hätten. Diese Männer hätten sie geschlagen, misshandelt und vergewaltigt.
Nachdem sie ihren Ehemann verlassen habe, habe zu ihm keinen Kontakt mehr.
Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 30. 7. 2020 wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
Am 19. 10. 2020 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt neuerlich niederschriftlich befragt und legte zunächst ärztliche Befundberichte ihren Sohn betreffend vor, wonach dieser an Autismus leide.
Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass im Jahr 2005 eine große Revolution in Kirgisistan stattgefunden habe. Ihr Vater sei einer oppositionellen Partei beigetreten, worauf Probleme begonnen hätten. Im Jahr 2007 sei ihr Bruder umgebracht worden, die Täter jedoch straffrei geblieben. Ihr Vater und die gesamte Familie sei bedroht worden. 2010 habe erneut eine Revolution stattgefunden. 2012 sei ihr Vater mit seiner Partei öfters zu Treffen gegangen, danach sei er öfters mitgenommen worden. 2013 sei er von Unbekannten entführt worden und sei erst nach neun Monaten im Frühling 2014 zurückgekehrt. Danach sei er ein gebrochener Mann gewesen. Als sie geheiratet habe, habe sie Probleme mit ihrem Ehemann bekommen, der sich als gewalttätig entpuppt habe. Sie habe sich nicht an die Behörden gewandt, das sie gewusst habe, dass diese nichts unternehmen würden. Sie habe ihn im Winter 2015 verlassen und sei in die Wohnung ihrer Eltern zurückgekehrt. Ende 2016/Anfang 2017 sei sie von ihrem Ehemann geschieden worden. 2015 habe ihr Vater die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Sie hätten Anträge auf die Erteilung von Visa gestellt. Ihre Eltern hätten solche erhalten, ihr eigener Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Sie sei daraufhin nach Kasachstan gefahren, um dort bei Verwandten zu bleiben. Als diese gemeint hätten, sie solle ihre Probleme selbst lösen, sei sie nach Kirgisistan zurückgekehrt. Dort seien in ihrer Wohnung schlimme Dinge geschehen. Ende Frühling 2016 habe sie Kirgisistan verlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124058706/200262954, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124058706/200262954, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch VI wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Mit Verfahrensanordnung vom 27. 11. 2020 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 28. 12. 2020 erhob der Rechtsberater der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, in der auf die bereits von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe hingewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 29. 12. 2020 wurde eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, in der ein Antrag auf Einvernahme durch eine weibliche Richterin sowie Heranziehung einer weiblichen Dolmetscherin gestellt wurde.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 4. 2022 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, binnen einer Frist von zwei Wochen für sich und ihren Sohn aktuelle ärztliche Befundberichte vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 16. 5. 2022 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Arztbriefe vor, aus denen hervorgeht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer globalen Entwicklungsstörung und frühkindlichem Autismus leide.
Mit Schriftsatz vom 19. 5. 2022 wurde mitgeteilt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei einer diplomierten Kindheitspädagogin Musikunterricht, insbesondere Gesangsunterricht erhalte.
Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2022 wurde ein ärztlicher Befundbericht vorgelegt, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin sich bei der Lebenshilfe XXXX in Behandlung befinde. Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2022 wurde ein ärztlicher Befundbericht vorgelegt, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin sich bei der Lebenshilfe römisch 40 in Behandlung befinde.
Am 20. 7. 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. Dabei wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Kirgisistan: Behandlung von Autismus“ in das Verfahren eingeführt.
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie elf Jahre die Schule besucht und danach Radio- Fernseh-, Kino- und Medienkommunikation studiert habe, das sie auch abgeschlossen habe. Danach habe sie ein Praktikum absolviert. Nach ihrer Eheschließung sei ihr eine Erwerbstätigkeit von ihrem Ehemann untersagt worden. Sie besitze in Kirgisistan keine Angehörigen, ihre Familie befinde sich in Österreich. Ihre Eltern befänden sich im Asylverfahren.
Zu ihrem Sohn befragt, gab sie an, dass dieser in Österreich Ergotherapie, Musiktherapie und auch bei einem Logopäden in Behandlung sei. Sie glaube nicht, dass solche Angebote in Kirgisistan zur Verfügung stünden.
Nach Abschluss der Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin die Länderberichte zur Situation in Kirgisistan sowie der erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Autismus in Kirgisistan übergeben und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 1. 8. 2022 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht, die sich vorrangig auf die nichtvorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von Autismus in Kirgisistan bezogen hat.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 8. 2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I), der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Weiters wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 8. 2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). In Spruchpunkt römisch III wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Weiters wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch III bis römisch VI des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch IV).
Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die damit begründet wurde, dass die Ausführungen einer Rückführung des Sohnes der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen hätten beurteilt werden dürfen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 7. 2023, Zl Ra 2022/19/0268-10, wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte II bis IV wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dazu wurde ausgeführt, dass allein auf Basis der vorgelegten ärztlichen Befunde und ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen weder erkennbar noch überprüfbar sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 7. 2023, Zl Ra 2022/19/0268-10, wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte römisch II bis römisch IV wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dazu wurde ausgeführt, dass allein auf Basis der vorgelegten ärztlichen Befunde und ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen weder erkennbar noch überprüfbar sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Mit Schriftsatz vom 4. 2. 2024 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Ergotherapie- Bericht vom 28. 1. 2024
Murmeltier Befund vom 25. 7. 2023
Molekulargenetischer Befund vom 17. 5. 2023
Arztbericht vom 26. 6. 2023
Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 24. 1. 2024
Ärztliches Zeugnis vom 25. 1. 2024
und ein Arzneimittelbewilligungsservice vom 8. 1. 2024.
Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2024 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Prim. XXXX allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet Kinder-und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (nur für: Traumatisierung und Folgestörungen, frühkindliche Bindungsthemen und Bindungsstörung, Kinderschutz, Adoptiv-und Eltern-Kind-Angelegenheiten, sowie tiefgreifende Entwicklungsstörung) zum Sachverständigen und ersuchte ihn um Beantwortung folgender Fragen:Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2024 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Prim. römisch 40 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet Kinder-und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (nur für: Traumatisierung und Folgestörungen, frühkindliche Bindungsthemen und Bindungsstörung, Kinderschutz, Adoptiv-und Eltern-Kind-Angelegenheiten, sowie tiefgreifende Entwicklungsstörung) zum Sachverständigen und ersuchte ihn um Beantwortung folgender Fragen:
Liegen beim Sohn der Beschwerdeführerin derartige außergewöhnliche Umstände vor, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Kirgisistan bei Fehlen der ihm in Österreich ermöglichten Behandlungen einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre. Kann festgestellt werden, ob das Fehlen der ihm in Österreich ermöglichten Behandlungen zu einem intensiven Leiden oder einer Verkürzung der Lebenserwartung führen würde?
Mit Schriftsatz vom 23. 3. 2024 erstattete dieser ein Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.
Im zweiten Rechtsgang führte das Bundesverwaltungsgericht am 5. 6. 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilnahm. In dieser wurde das Sachverständigengutachten erörtert. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sich seit der letzten Verhandlung der Zustand ihres Sohnes verbessert habe, er habe begonnen zu sprechen, er könne Sätze bilden und Augenkontakt herstellen. Insgesamt gebe es Verbesserungen in seinem Zustandsbild. Wäre er in Kirgisistan geblieben, hätte sich sein Zustand nicht in dieser Weise verbessert, da er dort nicht die in Österreich erhältlichen Therapieangebote vorgefunden hätte. Sie habe sich zwar seit acht Jahren nicht mehr in Kirgistan aufgehalten, gehe aber davon aus, dass für ihren Sohn keine Behandlungsmöglichkeiten existierten. In Österreich besitze er seine Großeltern, seinen Onkel, die Schule, seine Schulfreunde und seine Ergotherapeutin als Bezugspersonen.
Zu ihrer Integration führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ab September eine Ausbildung zur Elementarpädagogin mache, sie habe bereits eine fixe Zusage für einen Ausbildungsplatz. Sie habe ein Jahr als Eisverkäuferin gearbeitet und besitze zahlreiche österreichische Freunde und Freundinnen. Die erkennende Richterin hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfüge. Sie besitze das B1-Zertifikat.
Befragt, wie ihr Sohn auf Veränderungen reagiere, gab sie an, dass er sich selbst verletze, er schlage und beiße sich, bis er zu bluten beginne. Er kehre in seine innere Welt zurück.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Anfragebeantwortung zur Lage von Kindern mit Behinderung und Behandlung bei Autismus, der Asylländerbericht zu Kirgisistan vom Jänner 2023 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kirgisistan vom 18. 5. 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 23. Dezember 2021) in das Verfahren eingeführt und der Beschwerdeführervertreterin übergeben, wobei ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde.
Mit Schriftsatz vom 17. 6. 2024 führte die Beschwerdeführervertreterin aus, dass dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass ein Fehlen der in Österreich möglichen Behandlungen beim Sohn der Beschwerdeführerin zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 25.07.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19. 12. 2016, Zl 1124058706/161037535 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 19. 12. 2016, Zl 1124058706/161037535 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 2. 2. 2017, Zl W192 2143867-1/10E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Danach reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn wieder nach Österreich ein und sie stellten am 8. 3. 2020 jeweils (zweite) Anträge auf internationalen Schutz.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 2. 2. 2017, Zl W192 2143867-1/10E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Danach reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn wieder nach Österreich ein und sie stellten am 8. 3. 2020 jeweils (zweite) Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124058706/200262954, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. 11. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1124058706/200262954, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch VI wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 8. 2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I), der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Weiters wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 8. 2022 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). In Spruchpunkt römisch III wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Weiters wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch III bis römisch VI des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch IV).
Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 7. 2023, Zl Ra 2022/19/0268-10, das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte II bis IV wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 7. 2023, Zl Ra 2022/19/0268-10, das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte römisch II bis römisch IV wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Das Verfahren befindet sich nunmehr im zweiten Rechtsgang.
Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer globalen Entwicklungsstörung und an frühkindlichem Autismus. Er befindet sich bei der Lebenshilfe XXXX in Behandlung und erhält dort kontinuierlich Musiktherapie, Logopädie, ärztliche Verlaufskontrollen und Medikation. Er besuchte die Volksschule XXXX und seit September 2023 die Allgemeine Sonderschule der Stadt XXXX . Dadurch hat sich sein Gesamtzustand in den letzten eineinhalb Jahren positiv entwickelt. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an einer globalen Entwicklungsstörung und an frühkindlichem Autismus. Er befindet sich bei der Lebenshilfe römisch 40 in Behandlung und erhält dort kontinuierlich Musiktherapie, Logopädie, ärztliche Verlaufskontrollen und Medikation. Er besuchte die Volksschule römisch 40 und seit September 2023 die Allgemeine Sonderschule der Stadt römisch 40 . Dadurch hat sich sein Gesamtzustand in den letzten eineinhalb Jahren positiv entwickelt.
Der Sohn der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan der Gefahr unterliegen, in Zusammenhang mit seiner Autismus-Erkrankung aufgrund der mangelhaften Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten in Kirgisistan einer Situation ausgesetzt zu werden, welche nachteilige Auswirkungen auf seine Gesundheit sowie körperliche und geistige Entwicklung haben könnte.
Zur maßgeblichen Lage in Kirgisistan:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kirgisistan, vom 18. 5. 2018, letzte Aktualisierung am 23. 12. 2021)
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 23.12.2021:
Ausgang der Parlamentswahl am 28.11.2021 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage). Am 28.11.2021 fanden erneut Parlamentswahlen in Kirgisistan statt, nachdem die Wahlen von Oktober 2020 von der Zentralen Wahlkommission wegen Wahlbetrugsvorwürfen für ungültig erklärt worden waren (HSS 7.12.2021). 3.703.420 Personen waren wahlberechtigt (ZK 15.12.2021; vgl. OSZE 29.11.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 34,61%. Insgesamt stellten sich 21 Parteien der Wahl. 6 Parteien gelang die Überwindung der Fünfprozenthürde und somit der Einzug ins Parlament: Die Partei Ata-Schurt erreichte 17,32% der abgegebenen Stimmen (15 Mandate). Ischenim erreichte 13,61% (12 Mandate), Yntymak 11% (9 Mandate), Aljans 8,35% (7 Mandate), Butun Kirgisistan (Vereinigtes Kirgisistan) 7,04% (6 Mandate), und die Partei Yjman Nuru (Licht des Glaubens) erreichte 6,17% der abgegebenen Stimmen (5 Mandate) (ZK 15.12.2021; vgl. RFE/RL 17.12.2021). Die Parteien Ata-Schurt (Vaterland), Ischenim (Vertrauen) und Yntymak (Harmonie) gelten als dem Präsidenten nahestehend (ZA 9.12.2021; vgl. RFE/RL 17.12.2021). Zur Anwendung kam bei der Parlamentswahl ein gemischtes Wahlsystem (OSZE 29.11.2021). 54 Abgeordnete des nunmehr 90 Sitze umfassenden Parlaments wurden durch Parteilistenmandate (Verhältniswahlrecht) bestimmt. Die übrigen 36 Abgeordneten wurden mittels Direktmandaten gewählt (Mehrheitswahlrecht) (OSZE 29.11.2021; vgl. ZA 9.12.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats war die Parlamentswahl kompetitiv, und Grundfreiheiten wurden im Allgemeinen respektiert. OSZE und Europarat stellten jedoch beträchtliche Verfahrensmängel bei der Stimmenauszählung fest (OSZE 29.11.2021). Ausgang der Parlamentswahl am 28.11.2021 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage). Am 28.11.2021 fanden erneut Parlamentswahlen in Kirgisistan statt, nachdem die Wahlen von Oktober 2020 von der Zentralen Wahlkommission wegen Wahlbetrugsvorwürfen für ungültig erklärt worden waren (HSS 7.12.2021). 3.703.420 Personen waren wahlberechtigt (ZK 15.12.2021; vergleiche OSZE 29.11.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 34,61%. Insgesamt stellten sich 21 Parteien der Wahl. 6 Parteien gelang die Überwindung der Fünfprozenthürde und somit der Einzug ins Parlament: Die Partei Ata-Schurt erreichte 17,32% der abgegebenen Stimmen (15 Mandate). Ischenim erreichte 13,61% (12 Mandate), Yntymak 11% (9 Mandate), Aljans 8,35% (7 Mandate), Butun Kirgisistan (Vereinigtes Kirgisistan) 7,04% (6 Mandate), und die Partei Yjman Nuru (Licht des Glaubens) erreichte 6,17% der abgegebenen Stimmen (5 Mandate) (ZK 15.12.2021; vergleiche RFE/RL 17.12.2021). Die Parteien Ata-Schurt (Vaterland), Ischenim (Vertrauen) und Yntymak (Harmonie) gelten als dem Präsidenten nahestehend (ZA 9.12.2021; vergleiche RFE/RL 17.12.2021). Zur Anwendung kam bei der Parlamentswahl ein gemischtes Wahlsystem (OSZE 29.11.2021). 54 Abgeordnete des nunmehr 90 Sitze umfassenden Parlaments wurden durch Parteilistenmandate (Verhältniswahlrecht) bestimmt. Die übrigen 36 Abgeordneten wurden mittels Direktmandaten gewählt (Mehrheitswahlrecht) (OSZE 29.11.2021; vergleiche ZA 9.12.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats war die Parlamentswahl kompetitiv, und Grundfreiheiten wurden im Allgemeinen respektiert. OSZE und Europarat stellten jedoch beträchtliche Verfahrensmängel bei der Stimmenauszählung fest (OSZE 29.11.2021).
Ausgang der Präsidentenwahl am 10.1.2021 (betrifft: Abschnitt 2./Politische Lage).
Am 10.1.2021 fanden in Kirgisistan vorgezogene Präsidentenwahlen statt. Mehr als 15 Personen kandidierten (RFE/RL 10.1.2021; vgl. DW 10.1.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 39,16%, als Sieger ging Schaparow Sadyr Nurgoschoewitsch mit 79,20% der abgegebenen Stimmen hervor (ZK 20.1.2021a; vgl. DS 11.1.2021, SWP 1.2021). Die Präsidentenwahl wurde vorverlegt, nachdem das Parlamentswahlergebnis vom 4.10.2020 wegen Betrugsvorwürfen annulliert worden war (OSZE 11.1.2021, SWP 1.2021). Laut den Wahlbeobachtern verlief der Wahltag ruhig, jedoch wurde das Wahlgeheimnis nicht immer gewahrt (OSZE 11.1.2021). Zeitgleich mit der Präsidentenwahl fand ein Verfassungsreferendum mit dem Ziel statt, das Präsidialsystem wiedereinzuführen. Zu den Initiatoren des Referendums gehört der neu gewählte Präsident Schaparow. Das Referendum wurde von der Mehrheit der Abstimmenden angenommen (ZK 20.1.2021b, DW 10.1.2021; vgl. RFE/RL 10.1.2021, IWPR 14.1.2021). Die Volksabstimmungsbeteiligung betrug 39,12% (ZK 20.1.2021b; vgl. RFE/RL 10.1.2021). Am 10.1.2021 fanden in Kirgisistan vorgezogene Präsidentenwahlen statt. Mehr als 15 Personen kandidierten (RFE/RL 10.1.2021; vergleiche DW 10.1.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 39,16%, als Sieger ging Schaparow Sadyr Nurgoschoewitsch mit 79,20% der abgegebenen Stimmen hervor (ZK 20.1.2021a; vergleiche DS 11.1.2021, SWP 1.2021). Die Präsidentenwahl wurde vorverlegt, nachdem das Parlamentswahlergebnis vom 4.10.2020 wegen Betrugsvorwürfen annulliert worden war (OSZE 11.1.2021, SWP 1.2021). Laut den Wahlbeobachtern verlief der Wahltag ruhig, jedoch wurde das Wahlgeheimnis nicht immer gewahrt (OSZE 11.1.2021). Zeitgleich mit der Präsidentenwahl fand ein Verfassungsreferendum mit dem Ziel statt, das Präsidialsystem wiedereinzuführen. Zu den Initiatoren des Referendums gehört der neu gewählte Präsident Schaparow. Das Referendum wurde von der Mehrheit der Abstimmenden angenommen (ZK 20.1.2021b, DW 10.1.2021; vergleiche RFE/RL 10.1.2021, IWPR 14.1.2021). Die Volksabstimmungsbeteiligung betrug 39,12% (ZK 20.1.2021b; vergleiche RFE/RL 10.1.2021).
2. Politische Lage
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, enthält die in dem Referendum am 27.6.2010 angenommene Verfassung sowohl parlamentarische als auch präsidentielle Züge. Der direkt gewählte Staatspräsident besitzt eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Eine Präsidentschaft ist auf sechs Jahre beschränkt, die Wiederwahl laut Verfassung nicht möglich. In der Verfassung von 2010 ist der Grundrechtsschutz deutlich gestärkt worden. Die 2016 per Referendum beschlossenen Verfassungsänderungen sind nach der Präsidentschaftswahl 2017 voll umfänglich in Kraft getreten und haben unter anderem die Position des Premierministers gestärkt (AA 3.2018a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 15.10.2017 wählte die Nation den ehemaligen Premierminister und Mitglied der Regierungspartei Sooronbai Jeenbekov zum Nachfolger des scheidenden Präsidenten Almazbek Atambayev. (USDOS 20.4.2018). Die Präsidentschaftswahlen vom 15.10.2017 trugen zur Stärkung der demokratischen Institutionen bei, indem sie einen geordneten Machtwechsel von einem gewählten Präsidenten zum anderen mit sich brachten. Die Wahlen waren kompetitiv, da die Wähler eine große Auswahl hatten und die Kandidaten im Allgemeinen frei wählen konnten, obwohl Fälle von Missbrauch öffentlicher Mittel, Druck auf Wähler und Stimmenkauf weiterhin ein Problem darstellen. Während die im Fernsehen übertragenen Debatten zu mehr Pluralismus beitrugen, deuteten Selbstzensur und begrenzte redaktionelle Berichterstattung über die Kampagne Mängel in der Medienfreiheit an. Bei der Stimmenauszählung und den ersten Schritten der Ergebniserstellung wurden zahlreiche und erhebliche Verfahrensprobleme festgestellt (OSCE/ODHIR 8.3.2018). Das Parlament besteht aus einem 120-köpfigen Einkammerparlament mit einer Frauenquote von 25%. Es wurde am 4.10.2015 neu gewählt. Die Partei der Sozialdemokraten SDPK, der auch der zu diesem Zeitpunkt regierende Präsident Almazbek Atambayev angehörte, konnte einen Stimmenzuwachs für sich verbuchen und ist mit 38 Sitzen die stärkste Partei im Parlament. Zweitstärkste Partei ist der Zusammenschluss der ehemals eigenständigen Parteien Respublika und Ata Jurt, die im Herbst 2014 fusionierten. Respublika-Ata Jurt sind mit 28 Abgeordneten vertreten. Die Sozialisten, Ata Meken, sind mit 11 Abgeordneten vertreten. Die Partei Ar Namys flog bei den Parlamentswahlen 2015 komplett aus dem Parlament. Dafür schafften es gleich drei neue Parteien ins Parlament: die „Kirgistan Partei“ bekam 18 Sitze, die Partei Önügüü (Fortschritt) 13 Sitze und Bir bol (Einheit) 12. Politische Analysten schätzen alle im Parlament vertretenen Parteien als pro-russisch ein. Das Parlament wird im fünf-jährigen Rhythmus gewählt (GIZ 3.2018). Die Verwaltungsstruktur des Landes: Die Republik ist in acht Verwaltungsbereiche gegliedert, davon sieben Regionen: Tschui, Issyk-Kul, Talas, Naryn, Osch, Dschalalabat, Batken und die Hauptstadtregion Bischkek. Die Regionen untergliedern sich wiederum in 39 Landkreise, Bischkek in vier. Die Landkreise umfassen insgesamt 429 Lokalverwaltungen bzw. Gemeinden (AA 3.2018a). Das kirgisische Parlament hat am 20.4.2018 Mukhammedkalyi Abylgaziyev als neuen Premierminister bestätigt, einen Tag nachdem Sapar Isakov, ein Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Almazbek Atambayev entlassen wurde. Präsident Sooronbai Jeenbekov entließ Isakovs Regierung am 19.4.2018, Stunden nachdem das Parlament einen Misstrauensantrag als deutlichstes Zeichen eines Machtkampfes zwischen Präsident Jeenbekov und seinem Vorgänger Atambayev angenommen hatte (RFE/RL 20.4.2018). Isakovs Entlassung schien die Säuberung einer Reihe von Beamten abzuschließen, die vermeintlich Ex-Präsident Atambayev nahe standen. Damit wurde auch die Einschätzung vieler Kritiker in Frage gestellt, wonach Jeenbekov nach seiner Wahl zum Präsidenten nicht mehr als ein Handlanger seines Vorgängers Atambayev sein würde (bne 23.4.2018).
3. Sicherheitslage
Die ruhig verlaufenen Parlamentswahlen vom 4.10.2015 haben die politische Lage weiter stabilisiert, jedoch stellen Armut und soziale Spannungen das Land weiterhin vor große Herausforderungen. Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität zu. Bei Demonstrationen besteht die Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen. Auch Terroranschläge können nicht ausgeschlossen werden (SDA 24.4.2018). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 39 Die Rückkehr islamistischer Kämpfer, die Zeit im Dienst des sogenannten Islamischen Staates verbrachten, stellt eine Herausforderung dar, wenn auch derzeit von marginaler Bedeutung. Allerdings trägt die begrenzte staatliche Kapazität Kirgisistans, genauere Informationen hierüber zu erlangen, zu Sicherheitsbedenken in bestimmten ländlichen Gebieten bei (BTI 1.2018). Die Präsidenten Kirgisistans und Usbekistans kamen im Oktober 2017 zu einem bahnbrechenden Treffen zusammen, das zur Lösung von 85% der Grenzstreitigkeiten zwischen den beiden Ländern führte und eine verstärkte Zusammenarbeit an vielen Fronten verspricht. So wurde kürzlich der Grenzübergang bei Dostyk wieder geöffnet, wodurch sich durch die Grenze getrennte Familien ohne mühsamen bürokratischen Prozess sehen können. Diese Entwicklung folgte auf den Tod des usbekischen Präsidenten Islam Karimow 2016 und die Machtübernahme seines reformorientierten Nachfolgers (Al Jazeera 14.11.2017). Im April 2018 haben sich Grenzbeamte in Kirgisistan und Usbekistan darauf geeinigt, die Koordinierung anlässlich der Erschießung eines kirgisischen Bürgers durch usbekische Grenzschutzbeamte zu intensivieren. Nach einem Treffen in der usbekischen Stadt Namangan kamen Beamte beider Länder überein, den Einsatz von scharfer Munition gegen Zivilisten außer in Ausnahmefällen zu verbieten. Es ist geplant, eine gemeinsame Grenzkommission einzuberufen, um die Zusammenarbeit zur Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für richtiges Verhalten in Grenzgebieten, die Koordinierung von Patrouillen und die Entwicklung eines einheitlichen Verhaltenskodex für das Grenzpersonal zu erörtern (Eurasia.net 13.4.2018).
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz ist traditionell die schwächste der drei Gewalten. Trotz anhaltender Diskussionen über die Justizreform und das Versprechen der Unabhängigkeit der Justiz hat es die Führung Kirgisistans - insbesondere der Präsident - versäumt, der Justiz echte Autonomie und Selbstverwaltung zu gewähren. Denn im Gegenteil hat sich entgegen der Reformrhetorik die Unterordnung der Justiz gegenüber der Regierung und insbesondere dem Präsidenten verstärkt. Für ein paar Jahre war die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs die einzige bemerkenswerte Ausnahme von der gerichtlichen Unterwerfung. Viele der Entscheidungen der Verfassungskammer waren nicht zu Gunsten der Regierung und einige von ihnen widersprachen stark den Präferenzen des Präsidenten. Seit 2015 hat das Gremium jedoch durch die Entlassung eines Richters, der den Präsidenten kritisiert hatte, und die Ernennung von zwei dem Präsidenten treuen Richtern viel von s