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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §67c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Jänner 1995, Zl. VwSen-400325/4/Gf/La, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Über ihn wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Dezember 1994 die Schubhaft verhängt. Am 16. Jänner 1995 wurde er aus der Schubhaft entlassen.
Mit dem als "Schubhaftbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 18. Jänner 1995 (bei der belangten Behörde eingelangt am 19. Jänner 1995) bekämpfte er die Rechtmäßigkeit der Schubhaft und beantragte die kostenpflichtige Feststellung, die Schubhaft sei - aus näher genannten Gründen - von ihrer Verhängung bis zu ihrer Beendigung gesetzwidrig gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Schubhaftbeschwerde vom 18. Jänner 1995 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 51 des Fremdengesetzes u.a. nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Schubhaftbeschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen. Die Abweisung eines Antrages statt seiner Zurückweisung verletzt Rechte des Antragstellers nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch zur Feststellung veranlaßt, daß in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 18. Jänner 1995 lediglich eine solche nach § 51 des Fremdengesetzes zu erblicken ist. Sie ist entgegen der Formulierung des Beschwerdepunktes in der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 67c AVG bzw. § 88 des Sicherheitspolizeigesetzes zu qualifizieren.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020101.X00Im RIS seit
11.07.2001