Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
BDG 1979 §141aSpruch
W293 2282208-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 27.09.2023, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 27.09.2023, Zl. römisch 40 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 iVm § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des XXXX .2023 von seiner bisherigen Verwendung als XXXX abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom XXXX 2023 der Arbeitsplatz als Referent in der XXXX mit der Wertigkeit der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , zugewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 nicht zu vertreten habe.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des römisch 40 .2023 von seiner bisherigen Verwendung als römisch 40 abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom römisch 40 2023 der Arbeitsplatz als Referent in der römisch 40 mit der Wertigkeit der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , zugewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 141 a, BDG 1979 nicht zu vertreten habe.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.11.2023, eingelangt am 01.12.2023, vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 15.02.2024 eine mündliche Verhandlung an.
5. Mit Schreiben vom 06.02.2024 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers eine Vertagungsbitte ein. Die mündliche Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.
6. Mit Schreiben vom 21.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zurückziehung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 21.06.2024 die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.06.2024.Die unter Punkt römisch II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.06.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des § 40 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen (vgl. § 135a Abs. 1 BDG 1979). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 40, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen vergleiche Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 21.06.2024 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2282208.1.00Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024