Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2205800-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren: Asylzuerkennung und Asylaberkennung
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein damals minderjähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwister illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2002 durch seine gesetzliche Vertreterin einen ersten Antrag auf Asylerstreckung, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006 gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 unter gleichzeitiger Feststellung, dass dem BF gemäß § 12 AsylG 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, stattgegeben wurde.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein damals minderjähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwister illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2002 durch seine gesetzliche Vertreterin einen ersten Antrag auf Asylerstreckung, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2006 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 unter gleichzeitiger Feststellung, dass dem BF gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, stattgegeben wurde.
2. Der BF wurde wiederholt straffällig und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) leitete ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 01.08.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des BF in russischer Sprache durchgeführt wurde. Der BF gab zusammengefasst an, dass er in Österreich nach etwa 6 Monaten eine Lehre abgebrochen habe. Über weitere Berufserfahrung verfüge er nicht. Zu seinem Privatleben in Freiheit führte er aus, dass er in letzter Zeit beim AMS gewesen sei; er habe eine Arbeit gesucht und Kurse besucht. Er hätte einen Schulabschluss machen wollen, jedoch habe er mangels Deutschkenntnissen nicht abschließen können. Er sei auch nicht in einem Verein aktiv. Ansonsten habe er seine Zeit mit seiner Familie verbracht und Termine, wie im Spital etc. wahrgenommen. In Österreich würden die Freundin, die vier Kinder, die Eltern, die fünf Brüder und die Schwester des BF leben. In Tschetschenien befinde sich ein Onkel väterlicherseits; die Großeltern seiner Mutter würden in der Russischen Föderation leben. Er würde nur mit dem Onkel in Kontakt stehen. Er habe erst gestern mit ihm telefoniert. Dem Onkel gehe es gut; dieser gehe einer Arbeit nach. Gefragt, was gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation spreche, gab der BF an, dass sein Onkel in Tschetschenien mitgenommen und befragt worden sei, wo sie seien; der BF habe Angst um sein Leben, er wolle nicht zurück. Sein Onkel sei vor etwa drei Jahren inhaftiert worden. Auf weitere Frage, ob es danach noch Vorfälle gegeben habe, erklärte der BF, er mische sich nicht in die Politik ein und interessiere sich nicht dafür; er sei als Kind nach Wien gekommen, seine Familie, seine Frau und seine Kinder würden hier leben; er wolle und könne nicht zurück. Er habe kein zu Hause in Russland. Nach Wiederholung der Frage, führte er aus, es seien „viele Sachen“ gewesen, es habe „immer Probleme mit mehreren Familienangehörigen (Schwester, Cousins)“ gegeben. Seine Schwester sei gestorben. Gefragt, was passieren würde, wenn man ihn abschieben würde, gab er an, dass sein Lebensmittelpunkt seit sechzehn Jahren in Österreich sei; er wisse es nicht; seine Familie habe dort Probleme. Nach sechszehn Jahren würde der BF befragt werden, die Behörden würden ihn foltern. Nach Vorhalt, dass aufgrund des Akteninhaltes feststehe, dass ihm Asyl lediglich durch Erstreckung gewährt worden sei, eine Gefährdung seiner Person niemals festgestellt worden sei und lediglich seine Bezugsperson in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei; es darüber hinaus bekannt sei, dass sich die Lage seit damals erheblich verändert habe, insbesondere herrsche in Tschetschenien kein Krieg mehr, und es ihm jedenfalls möglich wäre, in einem anderen Teil der Russischen Föderation Unterkunft zu nehmen, gab der BF an, dass er schon seit vielen Jahren in Österreich aufhältig sei. Einige aus seiner Ortschaft hätten kein Asyl erhalten und seien zurückgekehrt, ein Sohn sei verschwunden und nie wieder aufgetaucht. Gefragt, ob er konkret etwas zu befürchten habe, führte er aus, die Lage sei dort nicht gut, es gebe Entführungen. Von seinem Vater der Bruder sei im Krieg gewesen und dort gestorben, seine Familie werde bis heute verfolgt. Sein Onkel habe gesagt, dass die einzige Chance des BF sei, in Österreich zu bleiben. Auf Vorhalt, dass eine Abwägung zwischen Verbleib und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Verbleib in Österreich ausfalle; er sei in Österreich nicht ausreichend verfestigt, führte der BF aus, er sei seit mehreren Jahren in Österreich, er habe hier gelebt. Er habe nur einen Fehler gemacht und den sitze er nun im Gefängnis ab. Auf weiteren Vorhalt, dass ein Einreiseverbot erlassen werden könne, führte er aus, dass dies schlecht wäre; er habe seine Kinder und Familie hier, er könne sie nicht zurücklassen. Er hätte noch gerne eine Chance. Er lebe sehr lange hier, seine ganze Kindheit und Jugend habe er hier verbracht.
3. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 17.08.2018 dem BF der ihm mit Bescheid vom 29.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ab. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.3. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 17.08.2018 dem BF der ihm mit Bescheid vom 29.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ab. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; darüber hinaus wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen.
In der Entscheidungsbegründung ging das Bundesamt davon aus, dass der BF keinen Verfolgungshandlungen durch russischen Behörden oder Dritten ausgesetzt sei. Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. Angehörigen würden keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen. Überdies sei festzuhalten, dass dem BF selbst niemals eine Gefahr gedroht habe, ihm sei der Schutzstatus lediglich im Wege der Erstreckung zuerkannt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die tschetschenischen Behörden an ihm hätten; der BF habe als unmündiger Minderjähriger die Heimat verlassen. Keinesfalls seien unsubstantiierte Behauptungen, welche sich auf namentlich nicht näher bezeichnete Nachbarn und Angehörige stützen würden, geeignet, das aktuelle Länderinformationsblatt zu erschüttern. Auch der Umstand, dass es seinem Onkel nach den Angaben des BF „gut geht“, widerlege zweifelsfrei eine pauschale Verfolgung seiner Familie.
Zusammengefasst sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen, weil er nicht mehr schutzbedürftig sei und auch nicht aus allfälligen nach seiner Ausreise entstandenen Gründen der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt sein werde.
Der BF sei ein junger Mann, der an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide. Er sei in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es drohe ihm im Falle einer Rückkehr im gesamten russischen Staatsgebiet nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden.
Die Eltern, Geschwister und angebliche Lebensgefährtin samt vier gemeinsamen Kinder würden sich in Österreich aufhalten. Er sei zwei Mal vorbestraft und sei zumindest seit 2013 keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe keinen maßgeblichen Freundeskreis. Eine nennenswerte Integration in die österreichische Gesellschaft sei nicht ersichtlich, seine familiären bzw. privaten Interessen hätten hinter jenen der Öffentlichkeit zurückzutreten.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei notwendig, um die von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
4. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren und die Länderfeststellungen mangelhaft seien. Zudem sei seine Schwester unter mysteriösen Umständen bei einem Verkehrsunfall getötet worden. Der Verfahrensleiter habe diesbezüglich keine weiteren Ermittlungsschritte unternommen. Dieser Vorfall schließe das Vorliegen der Voraussetzung für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus hinsichtlich der nachhaltigen Veränderungen im Herkunftsstaat des BF aus. Weiters wurde ausgeführt, dass dies seine erste rechtskräftige Verurteilung sei und es sich dabei um kein schweres Verbrechen handle. Der BF wolle seine bereits angefangene Lehre zum Tischler abschließen, dies sei ihm aber aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung nicht möglich. Weiters würden die Lebensgefährtin, die vier Kinder, die Mutter, der Vater, die fünf Brüder und die Schwester des BF in Österreich leben. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig.
In einer Stellungnahme vom 01.08.2019 brachte der BF ergänzend vor, dass zusätzlich das Kindeswohl in die Abwägung miteinzubeziehen wäre. Der BF verfüge über eine sehr intensive Beziehung zu seinen Kindern. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend, mit dem tatsächlichen Familienleben und der Beziehung zu seinen Kindern auseinandergesetzt, indem sie den BF nicht neuerlich befragt habe bzw. die Ehefrau als Zeugin für das intensive Privat- und Familienleben nicht einvernommen habe. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise ein unverhältnismäßig negatives Bild des BF gezeichnet habe und sei keine nachvollziehbare Interessensabwägung durchgeführt worden.
Nach Gewährung eines Parteiengehörs zum aktualisierten Länderberichtsmaterial zur Lage in seinem Herkunftsstaat gab der BF eine weitere Stellungnahme ab. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem BF aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater nach wie vor eine asylrelevante Bedrohung im Rahmen der Sippenhaftung drohe, falls er wieder in die Russische Föderation zurückkehren müsse. Rückkehrer, insbesondere im Nordkaukasus, würden vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Er würde bei einer Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen, zumal er dort über keinerlei Familienangehörige, Bekannte oder Freunde verfüge, und auch auf sonstige Ressourcen nicht zurückgreifen könne. Seiner Ehegattin (nach islamischen Ritus) komme der Status der Asylberechtigten mit Herkunftsstaat Russische Föderation zu. Ebenso seien seine Kinder asylberechtigt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) wies mit Erkenntnis vom 16.09.2020, XXXX , die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 17.08.2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen beträgt.5. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) wies mit Erkenntnis vom 16.09.2020, römisch 40 , die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid vom 17.08.2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Wegfall der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Ausreisebeschränkungen beträgt.
Das BVwG stellte im Rahmen dieses Erkenntnisses unter anderem fest, dass der BF und sein Vater (nunmehr) keiner Verfolgung durch die Behörden in der Russischen Föderation aufgrund der Arbeit des Vaters in der Schutztruppe eines Ministers von 1997 bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien ausgesetzt seien. Der BF sei nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe im nunmehrigen Verfahren keine substantiierten Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr geäußert. Es habe keine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung des Revisionswerbers in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Der BF sei wiederholt straffällig geworden und ein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung könne frühestens nach einem Ablauf von zehn Jahren prognostiziert werden. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG zunächst aus, dass die Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK („Wegfall der Umstände“-Klausel) gestützt habe, weil einerseits die asylrelevante Gefährdung des Vaters des BF weggefallen sei - wobei diese Frage ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen gewesen sei - und der BF andererseits auch keiner eigenen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. „Ergänzend“ führte das BVwG an, dass aber auch der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (Asylausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens) als erfüllt anzusehen sei: Die Brandstiftung, wegen welcher der BF rechtskräftig verurteilt worden sei, sei aus näher dargestellten Erwägungen als auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Schließlich habe das BF im Zuge der Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung durchgeführt und sei zum Ergebnis gekommen, dass - auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Aufenthaltsdauer und die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl - vor allem im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen die öffentlichen Interessen überwiegen.Das BVwG stellte im Rahmen dieses Erkenntnisses unter anderem fest, dass der BF und sein Vater (nunmehr) keiner Verfolgung durch die Behörden in der Russischen Föderation aufgrund der Arbeit des Vaters in der Schutztruppe eines Ministers von 1997 bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien ausgesetzt seien. Der BF sei nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe im nunmehrigen Verfahren keine substantiierten Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr geäußert. Es habe keine aktuelle (asylrelevante) Gefährdung des Revisionswerbers in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Der BF sei wiederholt straffällig geworden und ein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung könne frühestens nach einem Ablauf von zehn Jahren prognostiziert werden. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG zunächst aus, dass die Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK („Wegfall der Umstände“-Klausel) gestützt habe, weil einerseits die asylrelevante Gefährdung des Vaters des BF weggefallen sei - wobei diese Frage ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen gewesen sei - und der BF andererseits auch keiner eigenen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. „Ergänzend“ führte das BVwG an, dass aber auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (Asylausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens) als erfüllt anzusehen sei: Die Brandstiftung, wegen welcher der BF rechtskräftig verurteilt worden sei, sei aus näher dargestellten Erwägungen als auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Schließlich habe das BF im Zuge der Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung durchgeführt und sei zum Ergebnis gekommen, dass - auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Aufenthaltsdauer und die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl - vor allem im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen die öffentlichen Interessen überwiegen.
6. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshofes wurde mit Beschluss vom 24.11.2020, E 3809/2020-6, abgelehnt.
7. Der BF erhob gegen das Erkenntnis vom 16.09.2020 auch eine außerordentliche Revision in vollem Umfang.
Mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2020/14/0489-17, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020, XXXX , soweit damit die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgeändert wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2020/14/0489-17, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020, römisch 40 , soweit damit die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgeändert wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
8. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 05.05.2022, XXXX , die