TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/9 94/02/0510

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
ZustG §4;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 1994, Zl. VerkR-96/9901/1990/G/Pe, betreffend Ladung in einem Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG aufgefordert wurde, am 18. April 1994, 8.00 Uhr, bei der belangten Behörde zum Zwecke der "amtsärztlichen Untersuchung auf Haftfähigkeit" im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu erscheinen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er sich vom 5. April 1994 an in einem Krankenhaus befunden habe. Diesen Umstand hatte er mit Schreiben vom 1. April 1994 der zuständigen Post- und Telegraphendirektion mitgeteilt. Am 11. April 1994 habe ein Briefträger versucht, ihm den angefochtenen Bescheid im Krankenhaus zuzustellen. Als er sich geweigert habe, die Sendung entgegenzunehmen, habe der Briefträger diese in seinem Zimmer einfach liegengelassen. In Kenntnis einer "Handlungsunfähigkeit" hätte die Zustellung im Krankenhaus nicht erfolgen dürfen, es sei dort auch keine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes gegeben gewesen. Eine Heilung von Zustellmängeln sei ausgeschlossen, "weil die Aktionsfähigkeit nicht gegeben war".

Es kann dahinstehen, ob ein Krankenhaus, in dem sich der Adressat (Empfänger) einer behördlichen Sendung für einen mehrtägigen Aufenthalt befindet, eine Unterkunft im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes und damit eine Abgabestelle darstellt. Der angefochtene Bescheid ist dem Beschwerdeführer jedenfalls tatsächlich zugekommen, sodaß ein allfälliger Zustellmangel in Ansehung der Abgabestelle im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes als geheilt anzusehen wäre.

Daß Zustellungen an den Beschwerdeführer aus dem Grund unzulässig und damit rechtsunwirksam gewesen wären, was zutreffendenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Der Umstand, daß sich eine Person in Krankenhauspflege befindet, macht sie für sich allein noch nicht handlungsunfähig. Daß besondere Umstände vorgelegen seien, die seine Handlungsfähigkeit ausgeschlossen hätten, wie Bewußtseinsstörungen im Gefolge einer Operation odgl., behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr hat er bereits zwei Tage nach der behaupteten Zustellung eine selbst verfaßte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet; am Tag nach der Zustellung hat er handschriftlich eine Aufsichtsbeschwerde an den Leiter der belangten Behörde konzipiert. Schließlich hat er seinen Angaben zufolge versucht, die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Verweigerung der Entgegennahme der ihn enthaltenden Sendung zu verhindern.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage war, den angefochtenen Ladungsbescheid zu befolgen, berührt dessen Rechtmäßigkeit nicht. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Unmöglichkeit der Befolgung der Behörde gegenüber geltend zu machen und zu belegen und damit die für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Vorführung abzuwenden; auf diese Möglichkeit wurde er im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hingewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020510.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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