Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I416 2290373-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 08.02.2022 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student, der dem BF für die Dauer vom 04.04.2022 bis 04.04.2023 bewilligt wurde. In weiterer Folge reiste der BF mit einem Visum D legal ins Bundesgebiet ein. 1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 08.02.2022 beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student, der dem BF für die Dauer vom 04.04.2022 bis 04.04.2023 bewilligt wurde. In weiterer Folge reiste der BF mit einem Visum D legal ins Bundesgebiet ein.
2. Am 06.10.2023 stellte der BF bei der BH XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), tituliert als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, vom 06.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei, weil es der BF verabsäumt habe, rechtzeitig seinen Aufenthaltstitel „Student“ zu verlängern. Der BF sei im Bundesgebiet gemeldet und gehe keiner ordentlichen Beschäftigung nach. Der BF habe sein Recht auf ein Studium verloren. Es bestehe daher der dringende Verdacht des illegalen Aufenthalts. Gleichzeitig wurde dem BF als Parteiengehör eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme gewährt.2. Am 06.10.2023 stellte der BF bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), tituliert als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, vom 06.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei, weil es der BF verabsäumt habe, rechtzeitig seinen Aufenthaltstitel „Student“ zu verlängern. Der BF sei im Bundesgebiet gemeldet und gehe keiner ordentlichen Beschäftigung nach. Der BF habe sein Recht auf ein Studium verloren. Es bestehe daher der dringende Verdacht des illegalen Aufenthalts. Gleichzeitig wurde dem BF als Parteiengehör eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme gewährt.
3. Mit E-Mail vom 19.10.2023 führte der BF aus, dass er seit Juni 2022 in Österreich ein Semester studiert habe. Er habe sich dann aufgrund der Erkrankung seiner Mutter im Jänner 2023 nach Frankreich begeben müssen und es nicht geschafft seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Er habe nicht gewusst wie er sich in einer solchen Situation verhalten solle und schließlich eine Wohnung in T. gefunden. Im August 2023 sei er nach Österreich zurückgekehrt und zur Behörde gegangen, seinen Aufenthalt zu regeln. Er sei Musiker und wolle weiterhin in Österreich elektronische Musik und Sounddesign studieren.
4. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei und wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Am 22.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und wurde dieser nach Einleitung eines DUBLIN-IN-Verfahrens am 28.03.2024 in weiterer Folge nach Österreich rücküberstellt.
6. Der mit Schriftsatz vom 05.04.2024 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2024 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.6. Der mit Schriftsatz vom 05.04.2024 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2024 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.
7. Am 29.04.2024 stellte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in Österreich studieren wollte und Marokko verlassen habe, da er Bisexuell sei.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 06.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen. Am 13.05.2024 wurde dem BF eine Ladung für den 14.05.2024 und die Länderinformationen zu Marokko nachweislich ausgehändigt. Am 13.04.2024 wurde die Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. 8. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 06.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen. Am 13.05.2024 wurde dem BF eine Ladung für den 14.05.2024 und die Länderinformationen zu Marokko nachweislich ausgehändigt. Am 13.04.2024 wurde die Vollmacht des MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
9. Am 14.05.2024 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX in Marokko geboren sei. Er sei gesund, Araber und ohne Glauben, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Marokko habe er zwölf Jahre die Schule besucht und 2 Jahre studiert. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in Frankreich leben, seine Mutter habe die französische Staatsangehörigkeit, seine Geschwister und sein Vater würden über dauerhafte Aufenthaltstitel verfügen, sein Vater würde zwischen Frankreich und Marokko pendeln, da dieser in Nord Marokko eine Landwirtschaft habe. Zudem bekomme sein Vater eine Pension, da dieser in der Leibgarde des Königs gewesen sei. Seine Familie sei bereits in Frankreich gewesen, als er noch in Marokko war, gelebt habe er alleine in XXXX , XXXX und auch in XXXX , wo ihn auch sein Vater besuchte. Kontakt habe er zu seinem Vater über das Telefon, zuletzt sei dies vor drei Tagen gewesen. Er gab weiters an, dass seine Eltern ihn finanziell unterstützen würden, diese hätten auch für das Visum eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, jetzt würde er aber keine finanzielle Unterstützung mehr brauchen. Er führte weiters aus, dass er seinen Aufenthaltstitel nicht verlängert habe, da er in Frankreich gewesen und dort krank geworden sei. Deswegen habe er sich verspätet und den Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Nachgefragt, gab er an, dass er auch den Studienerfolg nicht habe nachweisen können, da er ja krank gewesen sei. Zu seiner Asylantragstellung in Deutschland gab, er an, dass er seine Mutter in Frankreich habe besuchen wollen und in XXXX angehalten wurde, weshalb er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe er eine negative Entscheidung erhalten und sei nach Österreich zurückgeschickt worden. Auf die Frage, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Nationalität, Volksgruppe, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich hatte in XXXX ein Problem wegen meiner sexuellen Neigung.“ Gefragt, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung durch Dritte je Probleme gehabt habe, antwortet er wörtlich: „Ja sowohl von der Polizei als auch von Privatpersonen. Ich habe deshalb auch den Sender 2014 gestoppt, damit ich keine weiteren Probleme bekomme. Ich hatte ja Angst vor der Polizei.“ Gefragt, was ihm passieren würde, wenn er nach Marokko zurückkehren würde, antwortete er: „Das wird gefährlich für mich werden. Wegen der Nachbarn und den Leuten die mich kennen.“ Es habe auch im Jahr 2020 einen Vorfall gegeben, im Juli haben ihn Leute mit Steinen beworfen, da diese dachten er sei homosexuell. Er gab weiters an, dass er von dieser Neigung wisse, seit er 14 Jahre alt sei, im Alter von 21 Jahren habe er verstanden was das sei. Wissen würden davon seine Eltern, seine Onkel und auch Nachbarn und viele andere. Gefragt, wie er seine Neigung im Heimatland bisher ausgelebt habe, gab er wörtlich an: „Ich hatte auch in Marokko Kontakt zu Männern. Nicht sehr oft, immer wieder mal, wenn ich jemanden fand, der die gleiche Neigung hat.“ Nachgefragt, wie man in Marokko Männer mit gleicher Neigung findet und Wie man in Kontakt kommen würde gab er wörtlich an: „Man schaut sich an, mit Augenkontakt. Auf der Straße, da geht man und spricht jemanden an oder wird angesprochen. Nachgefragt in der Öffentlichkeit.“ Gefragt, wann er das letzte Mal homosexuelle Kontakte in Marokko gehabt habe, gab er an, dass diese 2019,2020 und 2021 gewesen sei. Er sei damals für ca. 6 Jahre mit einem Schulfreund zusammen gewesen, er habe zuletzt 2023 mit diesem Kontakt gehabt. Dieser würde sich in XXXX oder XXXX aufhalten. Auf die Frage, warum sein Freund in Marokko bleiben habe können und er nicht, gab er zu Protokoll: „Er hat auch Probleme dort. Nachgefragt hatte er Probleme in XXXX , er zog nach XXXX . Dort lebt er jetzt. Er lebt an mehreren Orten auch in XXXX .“ Auf Vorhalt, warum er sich nicht unmittelbar nach seiner legalen Einreise mit einem Asylersuchen an die Behörden gewandt habe, gab er an, dass er darüber nicht habe sprechen wollen, da er dazu nicht bereit gewesen sei. Gefragt, warum er dies nicht in Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gesagt habe, gab er an, dass er noch studiert habe und davon ausgegangen sei, dass es nur um das Studium gegangen sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet führte er aus, dass er in Österreich niemanden habe, dass er Deutsch auf Niveau A2 könne und als Freelancer im Internet arbeiten würde. Er würde auch keine finanzielle Unterstützung aus der staatlichen Grundversorgung benötigen und könnte ihn sein Mutter unterstützen. 9. Am 14.05.2024 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 in Marokko geboren sei. Er sei gesund, Araber und ohne Glauben, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Marokko habe er zwölf Jahre die Schule besucht und 2 Jahre studiert. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in Frankreich leben, seine Mutter habe die französische Staatsangehörigkeit, seine Geschwister und sein Vater würden über dauerhafte Aufenthaltstitel verfügen, sein Vater würde zwischen Frankreich und Marokko pendeln, da dieser in Nord Marokko eine Landwirtschaft habe. Zudem bekomme sein Vater eine Pension, da dieser in der Leibgarde des Königs gewesen sei. Seine Familie sei bereits in Frankreich gewesen, als er noch in Marokko war, gelebt habe er alleine in römisch 40 , römisch 40 und auch in römisch 40 , wo ihn auch sein Vater besuchte. Kontakt habe er zu seinem Vater über das Telefon, zuletzt sei dies vor drei Tagen gewesen. Er gab weiters an, dass seine Eltern ihn finanziell unterstützen würden, diese hätten auch für das Visum eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, jetzt würde er aber keine finanzielle Unterstützung mehr brauchen. Er führte weiters aus, dass er seinen Aufenthaltstitel nicht verlängert habe, da er in Frankreich gewesen und dort krank geworden sei. Deswegen habe er sich verspätet und den Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Nachgefragt, gab er an, dass er auch den Studienerfolg nicht habe nachweisen können, da er ja krank gewesen sei. Zu seiner Asylantragstellung in Deutschland gab, er an, dass er seine Mutter in Frankreich habe besuchen wollen und in römisch 40 angehalten wurde, weshalb er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe er eine negative Entscheidung erhalten und sei nach Österreich zurückgeschickt worden. Auf die Frage, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Nationalität, Volksgruppe, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich hatte in römisch 40 ein Problem wegen meiner sexuellen Neigung.“ Gefragt, ob er in seinem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung durch Dritte je Probleme gehabt habe, antwortet er wörtlich: „Ja sowohl von der Polizei als auch von Privatpersonen. Ich habe deshalb auch den Sender 2014 gestoppt, damit ich keine weiteren Probleme bekomme. Ich hatte ja Angst vor der Polizei.“ Gefragt, was ihm passieren würde, wenn er nach Marokko zurückkehren würde, antwortete er: „Das wird gefährlich für mich werden. Wegen der Nachbarn und den Leuten die mich kennen.“ Es habe auch im Jahr 2020 einen Vorfall gegeben, im Juli haben ihn Leute mit Steinen beworfen, da diese dachten er sei homosexuell. Er gab weiters an, dass er von dieser Neigung wisse, seit er 14 Jahre alt sei, im Alter von 21 Jahren habe er verstanden was das sei. Wissen würden davon seine Eltern, seine Onkel und auch Nachbarn und viele andere. Gefragt, wie er seine Neigung im Heimatland bisher ausgelebt habe, gab er wörtlich an: „Ich hatte auch in Marokko Kontakt zu Männern. Nicht sehr oft, immer wieder mal, wenn ich jemanden fand, der die gleiche Neigung hat.“ Nachgefragt, wie man in Marokko Männer mit gleicher Neigung findet und Wie man in Kontakt kommen würde gab er wörtlich an: „Man schaut sich an, mit Augenkontakt. Auf der Straße, da geht man und spricht jemanden an oder wird angesprochen. Nachgefragt in der Öffentlichkeit.“ Gefragt, wann er das letzte Mal homosexuelle Kontakte in Marokko gehabt habe, gab er an, dass diese 2019,2020 und 2021 gewesen sei. Er sei damals für ca. 6 Jahre mit einem Schulfreund zusammen gewesen, er habe zuletzt 2023 mit diesem Kontakt gehabt. Dieser würde sich in römisch 40 oder römisch 40 aufhalten. Auf die Frage, warum sein Freund in Marokko bleiben habe können und er nicht, gab er zu Protokoll: „Er hat auch Probleme dort. Nachgefragt hatte er Probleme in römisch 40 , er zog nach römisch 40 . Dort lebt er jetzt. Er lebt an mehreren Orten auch in römisch 40 .“ Auf Vorhalt, warum er sich nicht unmittelbar nach seiner legalen Einreise mit einem Asylersuchen an die Behörden gewandt habe, gab er an, dass er darüber nicht habe sprechen wollen, da er dazu nicht bereit gewesen sei. Gefragt, warum er dies nicht in Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gesagt habe, gab er an, dass er noch studiert habe und davon ausgegangen sei, dass es nur um das Studium gegangen sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet führte er aus, dass er in Österreich niemanden habe, dass er Deutsch auf Niveau A2 könne und als Freelancer im Internet arbeiten würde. Er würde auch keine finanzielle Unterstützung aus der staatlichen Grundversorgung benötigen und könnte ihn sein Mutter unterstützen.
10. Mit Schreiben vom 15.05.2024 gab der BF bekannt, dass er auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung verzichten und privat verziehen würde und sich an seinem Wohnort selbst versorgen könnte.
11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.05.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). 11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VII.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.).
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme ausführlich angegeben habe, weshalb er durch die Situation in seinem Heimatland dazu gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag zu stellen, nachdem in Marokko bekannt geworden sei, dass er Beziehungen zu Männern führe und er deswegen befürchte entweder verhaftet oder strafrechtlich verfolgt zu werden. Zudem sei das Protokoll der Einvernahme in Teilen fehlerhaft und sei der BF auch mit der Art und Weise der Einvernahme nicht einverstanden. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der BF über kein adäquates Auffangnetz in Marokko verfügen würde und dort vollkommen entwurzelt wäre. Es wurde weiters ausgeführt, das der behördlichen Ermittlungspflicht nicht adäquat Rechnung getragen wurde und sei die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ebenso falsch wie die Bewertung der Rückkehrgefährdung. Letztlich wurde ausgeführt, dass keine adäquate Interessensabwägung erfolgt sei, da der BF deutsch auf sehr guten Niveau beherrsche, in der Lage sei seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, vielfältige soziale Kontakte und die Unterstützung von österreichischen Staatsangehörigen und bereits konkrete Zukunftspläne habe, dies aufgrund seiner 4-jährigen Aufenthaltsdauer. Es werde daher beantragt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und an die I. Instanz zurückverweisen, die aufschiebende Wirkung gewähren, einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Marokko befassen soll, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, allenfalls feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, allenfalls feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig sei. 12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme ausführlich angegeben habe, weshalb er durch die Situation in seinem Heimatland dazu gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag zu stellen, nachdem in Marokko bekannt geworden sei, dass er Beziehungen zu Männern führe und er deswegen befürchte entweder verhaftet oder strafrechtlich verfolgt zu werden. Zudem sei das Protokoll der Einvernahme in Teilen fehlerhaft und sei der BF auch mit der Art und Weise der Einvernahme nicht einverstanden. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der BF über kein adäquates Auffangnetz in Marokko verfügen würde und dort vollkommen entwurzelt wäre. Es wurde weiters ausgeführt, das der behördlichen Ermittlungspflicht nicht adäquat Rechnung getragen wurde und sei die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ebenso falsch wie die Bewertung der Rückkehrgefährdung. Letztlich wurde ausgeführt, dass keine adäquate Interessensabwägung erfolgt sei, da der BF deutsch auf sehr guten Niveau beherrsche, in der Lage sei seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, vielfältige soziale Kontakte und die Unterstützung von österreichischen Staatsangehörigen und bereits konkrete Zukunftspläne habe, dies aufgrund seiner 4-jährigen Aufenthaltsdauer. Es werde daher beantragt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und an die römisch eins. Instanz zurückverweisen, die aufschiebende Wirkung gewähren, einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktue