Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
AlVG §10Spruch
W228 2287500-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 06.12.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 26.09.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , SVNr: römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 06.12.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 26.09.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ab 26.09.2023 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“„Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab 26.09.2023 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2287500.1.00Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024