TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/5 W172 2269334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W172 2269334-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1988, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1988, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2022 wird stattgegeben XXXX , geb. XXXX .1988, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt Dem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022 wird stattgegeben römisch 40 , geb. römisch 40 .1988, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX 1988, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 1988, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX .2022 statt.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 .2022 statt.

2. Am XXXX .2023 wurde vom Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde erhoben.2. Am römisch 40 .2023 wurde vom Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde erhoben.

3. Am 27.03.2023 (h.g. eingelangt am 29.03.2023) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor.

4. Am 19.05.2023 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.

5. Am 20.07.2023 und am 15.01.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen. Am Schluss der Verhandlung vom 15.01.2024 wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .1988. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Gouvernement XXXX gelebt, welches nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .1988. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Gouvernement römisch 40 gelebt, welches nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien maturiert, die Polizeischule absolviert und von 2006 bis 2012 als Polizist gearbeitet.

Seit dem XXXX 2022 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Seit dem römisch 40 2022 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2.    Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsstaat:

1.2.1. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.

Eine höhere Altersgrenze für den Reservedienst gilt, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (u.a. Ärzte, Luftwaffenpersonal, Panzerfahrer, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Dabei herrscht ein großes Maß an Willkür.

Reservisten können bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden.

Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen.

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.

1.2.2. In Syrien besteht keine Möglichkeit einer legalen oder gefahrlosen Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung.

1.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die notwendigen Mittel bzw. ist jedenfalls nicht gewillt, sich vom Wehrdienst „freizukaufen“.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst nicht abgeleistet. Dieser hat die Polizeischule absolviert und war von 2006 bis 2012 als Polizist in Syrien tätig. Der Beschwerdeführer hat sich vom Polizeidienstposten entfernt, ohne offiziell gekündigt zu haben. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen.

1.2.5. Der Beschwerdeführer kann nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind, wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus, sicher und legal oder zumindest in dem Sinne, dass die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise zulassen, nach Syrien zurückkehren.

1.2.6. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und zum (Reserve-) Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt oder als Deserteur bestraft zu werden. Im Falle einer Rekrutierung läuft der Beschwerdeführer als Mitglied der syrischen Armee Gefahr, an der Begehung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. In den Haftanstalten mangelt es an Nahrung, Trinkwasser und Hygiene. Zudem fehlt es am Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung.

Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Desertion wird zudem noch härter bestraft als Wehrdienstverweigerung.

1.4. Zur Säumnisbeschwerde:

Die belangte Behörde hat im Sommer 2021 auf den damals bereits bemerkbaren Anstieg bei den Asylanträgen reagiert und erste Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer zu verkürzen. Verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich wurden verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt.

Durch diese Bündelung der Kräfte ist es der belangten Behörde gelungen, dass die seit dem Jahr 2018 durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylverfahren auch im Jahr 2021 3,2 Monate betrug.

Zusätzlich wurde ein Personalpaket umgesetzt. Es wurde neues Personal aufgenommen, welches sich zum Teil noch in Ausbildung befinden und zu einer Entlastung beitragen sollen. Ein weiteres Personalpaket befindet sich in der Umsetzung.

Der Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene stellt eine Mehrbelastung für die belangte Behörde dar.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer am XXXX .2023 erhoben und von der belangten Behörde dem BVwG am 27.03.2023 (h.g. eingelangt am 29.03.2023) vorgelegt. Die Säumnisbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 erhoben und von der belangten Behörde dem BVwG am 27.03.2023 (h.g. eingelangt am 29.03.2023) vorgelegt.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen.

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und dem BVwG. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen, seiner familiären Situation sowie seiner Schul- und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet sich auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. auf dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.2.    Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2.1. ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023 (in der Folge: LIB), insbesondere aus dem Kapitel „9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformation zu zweifeln. Der Länderbericht ist in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das BVwG hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen davon versichert, dass zwischen dem Stichtag des herangezogenen Berichtes und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist.2.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.2.1. ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023 (in der Folge: LIB), insbesondere aus dem Kapitel „9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformation zu zweifeln. Der Länderbericht ist in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das BVwG hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen davon versichert, dass zwischen dem Stichtag des herangezogenen Berichtes und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist.

2.2.2. Die Feststellung unter Pkt. II.1.2.2. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Im LIB wird angeführt, dass in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung bestehe und es keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit gebe, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise verboten (LIB, S. 132). 2.2.2. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.2.2. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Im LIB wird angeführt, dass in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung bestehe und es keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit gebe, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise verboten (LIB, Sitzung 132).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch angeführt wird, dass das syrische Militärdienstgesetz es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland erlaube, eine Gebühr („badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden (LIB, S. 123). Jedoch geht aus dem LIB auch hervor, dass der Prozess der Befreiung sehr lange dauern würde und willkürlich sei. Es müssten viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, darunter auch Bestechungsgelder für die Bürokratie (LIB, S. 124). Schon alleine dieser Umstand deutet für das BVwG darauf hin, dass es sich bei der Zahlung der Befreiungsgebühr um keine effektive und nachhaltige Möglichkeit handelt, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Bestätigt wird dies zudem auch dadurch, dass im LIB explizit angeführt wird, dass die Bezahlung der Befreiungsgebühr nicht ausschließe, dass die betreffende Person trotzdem, manchmal sogar Jahre danach, eingezogen werde (LIB, S. 122). Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass der syrische Sicherheitsapparat geprägt von Willkür und Brutalität sei (LIB, S. 3) und es keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter gebe (LIB, S. 7 und 128).Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch angeführt wird, dass das syrische Militärdienstgesetz es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland erlaube, eine Gebühr („badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden (LIB, Sitzung 123). Jedoch geht aus dem LIB auch hervor, dass der Prozess der Befreiung sehr lange dauern würde und willkürlich sei. Es müssten viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, darunter auch Bestechungsgelder für die Bürokratie (LIB, Sitzung 124). Schon alleine dieser Umstand deutet für das BVwG darauf hin, dass es sich bei der Zahlung der Befreiungsgebühr um keine effektive und nachhaltige Möglichkeit handelt, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Bestätigt wird dies zudem auch dadurch, dass im LIB explizit angeführt wird, dass die Bezahlung der Befreiungsgebühr nicht ausschließe, dass die betreffende Person trotzdem, manchmal sogar Jahre danach, eingezogen werde (LIB, Sitzung 122). Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass der syrische Sicherheitsapparat geprägt von Willkür und Brutalität sei (LIB, Sitzung 3) und es keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter gebe (LIB, Sitzung 7 und 128).

2.2.3. Die Feststellung unter Pkt. II.1.2.3. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (LIB, S. 123).2.2.3. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.2.3. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (LIB, Sitzung 123).

Dahingehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dass er für die Reise nach Europa sein Land und das Gold seiner Frau verkauft habe (VHS vom 20.07.2023, S. 5). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine weiteren relevanten finanziellen Mittel mehr verfügt und es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht möglich wäre, sich vom Wehrdienst „freizukaufen“ (siehe dazu auch VfGH E588/2023, 13.06.2023). Dahingehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dass er für die Reise nach Europa sein Land und das Gold seiner Frau verkauft habe (VHS vom 20.07.2023, Sitzung 5). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine weiteren relevanten finanziellen Mittel mehr verfügt und es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht möglich wäre, sich vom Wehrdienst „freizukaufen“ (siehe dazu auch VfGH E588/2023, 13.06.2023).

2.2.4. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2.4 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (VHS vom 20.07.2023, S. 5 f.) sowie dem LIB. 2.2.4. Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.2.4 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (VHS vom 20.07.2023, Sitzung 5 f.) sowie dem LIB.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war zu den Verfolgungsursachen, den wesentlichen Umständen, so zu Ablauf der Ereignisse, Namen von Beteiligten und Ortsbezeichnungen sowie bezüglich der Beweggründe für die Weigerung, den Militärdienst in der syrischen Armee abzuleisten bzw den Polizeidienst zu verlassen, konkret, detailliert und im Wesentlichen stimmig. Es stimmt zudem mit den generellen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers laut den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Informationen überein.

Der Beschwerdeführer kam auch seiner Mitwirkungsverpflichtung im Ermittlungsverfahren nach, indem er umgehend antwortete und flüssig sprach sowie auf Übertreibungen verzichtete.

Er wirkte mit seinem authentischen Auftreten in der mündlichen Verhandlung (zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung s. für viele VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316) insgesamt überzeugend auf das Gericht (vgl. allgemein zu den Grundanforderungen an einem Vorbringen eines Asylwerbers, wonach dieses substantiiert, schlüssig und plausibel und der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, sodass eine Flüchtlingseigenschaft als glaubhaft vorgebracht gewürdigt werden kann: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Er wirkte mit seinem authentischen Auftreten in der mündlichen Verhandlung (zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung s. für viele VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316) insgesamt überzeugend auf das Gericht vergleiche allgemein zu den Grundanforderungen an einem Vorbringen eines Asylwerbers, wonach dieses substantiiert, schlüssig und plausibel und der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, sodass eine Flüchtlingseigenschaft als glaubhaft vorgebracht gewürdigt werden kann: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).

Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung bezüglich seines Fluchtgrundes lediglich Kriegsereignisse und Arbeitslosigkeit in seiner Herkunftsregion anführte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG war jedoch zu den Verfolgungsursachen, den wesentlichen Umständen, zu Ablauf der Ereignisse sowie bezüglich der Beweggründe für die Weigerung, die syrischen Armee zu unterstützen bzw der Desertion vom Polizeidienst, konkret, detailliert und stimmig.

Zudem sprach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch von sich aus an, dass es bei der Erstbefragung aufgrund des Dialektes des Dolmetschers Übersetzungsprobleme gegeben habe (Niederschrift der belangten Behörde vom 19.05.2023, S. 4 f.).Zudem sprach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch von sich aus an, dass es bei der Erstbefragung aufgrund des Dialektes des Dolmetschers Übersetzungsprobleme gegeben habe (Niederschrift der belangten Behörde vom 19.05.2023, Sitzung 4 f.).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat.

Auch der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, weshalb die Polizei ihn trotz seiner Desertion im Jahr 2012 zehn Jahre später wieder rekrutieren habe wollen, war glaubhaft, da der Beschwerdeführer bei der Quittierung seines Polizeidienstes zwar alle Sachen, wie Polizeiwaffe, Dienstauto und Dienstmarke zurückgegeben habe, er aber nie offiziell gekündigt habe oder gekündigt worden sei. Zudem habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien an seinem Geburtsort aufgehalten, der unter der Kontrolle der Opposition gestanden sei und die syrische Regierung somit keinen Zugriff auf ihn gehabt habe. In Würdigung aller Umstände überwiegen daher im Ergebnis jedenfalls diejenigen, die für eine Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen als glaubhaft sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rz. 196, 203 f. mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Antragsteller“ zu verfahren).Auch der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, weshalb die Polizei ihn trotz seiner Desertion im Jahr 2012 zehn Jahre später wieder rekrutieren habe wollen, war glaubhaft, da der Beschwerdeführer bei der Quittierung seines Polizeidienstes zwar alle Sachen, wie Polizeiwaffe, Dienstauto und Dienstmarke zurückgegeben habe, er aber nie offiziell gekündigt habe oder gekündigt worden sei. Zudem habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien an seinem Geburtsort aufgehalten, der unter der Kontrolle der Opposition gestanden sei und die syrische Regierung somit keinen Zugriff auf ihn gehabt habe. In Würdigung aller Umstände überwiegen daher im Ergebnis jedenfalls diejenigen, die für eine Beurteilung des Vorbringens des Asylwerbers zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen als glaubhaft sprechen vergleiche UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rz. 196, 203 f. mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Antragsteller“ zu verfahren).

Zudem wird im LIB übereinstimmend angeführt, dass es rechtlich gesehen zwar möglich sei, aus dem Polizeidienst auszutreten, in der Praxis die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen aber abgelehnt werden würden. Polizeibeamte könnten somit während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens werde zudem als eine Form der Desertion angesehen (LIB, S. 123).Zudem wird im LIB übereinstimmend angeführt, dass es rechtlich gesehen zwar möglich sei, aus dem Polizeidienst auszutreten, in der Praxis die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen aber abgelehnt werden würden. Polizeibeamte könnten somit während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens werde zudem als eine Form der Desertion angesehen (LIB, Sitzung 123).

2.2.5. Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal oder zumindest in dem Sinne, dass die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise zulassen, möglich ist, ergibt sich aus dem LIB und aus dem Umstand, dass eine andere Möglichkeit im Verfahren nicht hervorgekommen ist. So ist die Einreise etwa über den syrisch - irakischen Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur äußerst zweifelhaft. Es ist unklar, ob dieser derzeit für den Personenverkehr beschränkt oder uneingeschränkt geöffnet oder gänzlich geschlossen ist. Auch die Informationslage hinsichtlich anderer Grenzübergänge ist vage. Überhaupt kommt es an den Grenzübergängen auch immer wieder zu kurzfristigen Schließungen ohne Vorankündigung (LIB, S. 198 mit dem Verweis auf „ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.5.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]“ sowie S. 200).2.2.5. Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal oder zumindest in dem Sinne, dass die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise zulassen, möglich ist, ergibt sich aus dem LIB und aus dem Umstand, dass eine andere Möglichkeit im Verfahren nicht hervorgekommen ist. So ist die Einreise etwa über den syrisch - irakischen Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur äußerst zweifelhaft. Es ist unklar, ob dieser derzeit für den Personenverkehr beschränkt oder uneingeschränkt geöffnet oder gänzlich geschlossen ist. Auch die Informationslage hinsichtlich anderer Grenzübergänge ist vage. Überhaupt kommt es an den Grenzübergängen auch immer wieder zu kurzfristigen Schließungen ohne Vorankündigung (LIB, Sitzung 198 mit dem Verweis auf „ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.5.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]“ sowie Sitzung 200).

2.2.6. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen bzw. als Deserteur bestraft zu werden, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Im LIB (S. 195 ff.) wird angeführt, dass Checkpoints sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten werden würden. Die Kontrollpunkte würden die Stadtteile voneinander abgrenzen. Sie befänden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen, wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus und an der M5-Autobahn. Es sei nicht möglich vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der syrischen Interimsregierung (mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen (betrifft auch die umgekehrte Richtung). Es sei auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der syrischen Interimsregierung zu gelangen. Die Grenzen seien zum Teil für den Personenverkehr geschlossen. bzw. würden ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließe regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge. Junge Männer würden an Checkpoints sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert werden. Auch gebe es in Syrien, wie bereits oben angeführt, keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müsste der Beschwerdeführer zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird. Beim Grenzübertritt bzw. bei der anschließenden Weiterreise in seine Herkunftsregion würde der Beschwerdeführer aber Gefahr laufen, beim Passieren von Checkpoints hinsichtlich des Status seines
(Reserve-)Wehrdienstes bzw. seines Status als Deserteur vom Polizeidienst gesondert überprüft und festgenommen zu werden (LIB, S. 132).
Im LIB Sitzung 195 ff.) wird angeführt, dass Checkpoints sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten werden würden. Die Kontrollpunkte würden die Stadtteile voneinander abgrenzen. Sie befänden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen, wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus und an der M5-Autobahn. Es sei nicht möglich vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der syrischen Interimsregierung (mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen (betrifft auch die umgekehrte Richtung). Es sei auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der syrischen Interimsregierung zu gelangen. Die Grenzen seien zum Teil für den Personenverkehr geschlossen. bzw. würden ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließe regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge. Junge Männer würden an Checkpoints sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert werden. Auch gebe es in Syrien, wie bereits oben angeführt, keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müsste der Beschwerdeführer zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird. Beim Grenzübertritt bzw. bei der anschließenden Weiterreise in seine Herkunftsregion würde der Beschwerdeführer aber Gefahr laufen, beim Passieren von Checkpoints hinsichtlich des Status seines
(Reserve-)Wehrdienstes bzw. seines Status als Deserteur vom Polizeidienst gesondert überprüft und festgenommen zu werden (LIB, Sitzung 132).

Aufgrund der im LIB angeführten Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als körperlich gesunder syrischer Staatsangehöriger im Alter von unter 42 Jahren, der zudem über eine langjährige Erfahrung als Polizist verfügt) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Dabei verkennt das BVwG nicht, dass eine Person vom Wehrdienst befreit sei, wenn sie mindestens fünf Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit, einschließlich der Polizei, gestanden habe (LIB, S. 122). Da der Beschwerdeführer jedoch vom Polizeidienst desertiert ist, geht das BVwG davon aus, dass diese Regelung beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung kommen würde.Aufgrund der im LIB angeführten Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als körperlich gesunder syrischer Staatsangehöriger im Alter von unter 42 Jahren, der zudem über eine langjährige Erfahrung als Polizist verfügt) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Dabei verkennt das BVwG nicht, dass eine Person vom Wehrdienst befreit sei, wenn sie mindestens fünf Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit, einschließlich der Polizei, gestanden habe (LIB, Sitzung 122). Da der Beschwerdeführer jedoch vom Polizeidienst desertiert ist, geht das BVwG davon aus, dass diese Regelung beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung kommen würde.

Zudem ist aus dem LIB ersichtlich, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch sei (LIB, S. 115).Zudem ist aus dem LIB ersichtlich, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch sei (LIB, Sitzung 115).

Der Beschwerdeführer möchte jedoch nach eigenen Angaben nicht am Krieg teilnehmen und auf Leute schießen (VHS vom 20.07.2023, S. 7). Der Beschwerdeführer möchte jedoch nach eigenen Angaben nicht am Krieg teilnehmen und auf Leute schießen (VHS vom 20.07.2023, Sitzung 7).

Das syrische Regime unterscheide zudem nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiere laut dem LIB einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen (LIB, S. 20). Im Falle einer Rekrutierung liefe der Beschwerdeführer daher auch Gefahr, als Mitglied der syrischen Armee, an der Begehung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Das syrische Regime unterscheide zudem nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiere laut dem LIB einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen (LIB, Sitzung 20). Im Falle einer Rekrutierung liefe der Beschwerdeführer daher auch Gefahr, als Mitglied der syrischen Armee, an der Begehung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden.

Weiters ergibt sich aus dem LIB, dass dem Beschwerdeführer, im Falle der Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe drohen würde. Ferner mangle es in den Haftanstalten an Nahrung, Trinkwasser und Hygiene sowie am Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (LIB, S. 115). Zudem wird angeführt, dass eine Desertion meist noch härter bestraft werden würde als die Wehrdienstverweigerung (LIB, S. 133).Weiters ergibt sich aus dem LIB, dass dem Beschwerdeführer, im Falle der Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe drohen würde. Ferner mangle es in den Haftanstalten an Nahrung, Trinkwasser und Hygiene sowie am Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (LIB, Sitzung 115). Zudem wird angeführt, dass eine Desertion meist noch härter bestraft werden würde als die Wehrdienstverweigerung (LIB, Sitzung 133).

Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB, S. 132 ff.). Neben anderen Personengruppen seien insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw Deserteure Ziel einer umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung (LIB, S. 133 und 149). Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer, wie ebenfalls aus dem LIB abzuleiten ist und bereits oben angeführt wurde, auch nicht die Möglichkeit, anstelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst zu leisten bzw. sich „freizukaufen“. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB, Sitzung 132 ff.). Neben anderen Personengruppen seien insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw Deserteure Ziel einer umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung (LIB, Sitzung 133 und 149). Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer, wie ebenfalls aus dem LIB abzuleiten ist und bereits oben angeführt wurde, auch nicht die Möglichkeit, anstelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst zu leisten bzw. sich „freizukaufen“.

Insbesondere kann auch vor dem Hintergrund, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in der Weise erfolgen würde, dass er bei der Einreise über den Luftweg oder aber in weiterer Folge jedenfalls bei einer der zahlreichen militärischen und paramilitärischen Straßenkontrollstellen eingehenden Personenkontrollen durch die syrischen Behörden (oder aber durch oppositionelle Kräfte) ausgesetzt wäre, nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich aus einer Einberufung zum Wehrdienst oder der Bestrafung als Deserteur durch Bestechung entgehen oder auf andere Weise entziehen könnte.

Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Einberufung zum syrischen Militär bzw. der Bestrafung aufgrund der Desertion vom Polizeidienst erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft.

Das BVwG geht somit davon aus, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (u.a. Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte) konnte gegenständlich unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich bereits ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

2.4. Zur Säumnisbeschwerde:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde (Argumentation in Säumnisverfahren, Ref. B/I1, Stand 18.01.2023) sowie dem Verfahrensakt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten (wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser) entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten (wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser) entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig und begründet.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX 2022 in Österreich den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde hat den Bescheid unbestritten nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erlassen und ist daher säumig. Die Säumnisbeschwerde ist beim BVwG am 29.03.2023 eingelangt und die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache mit diesem Datum an das BVwG übergegangen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 2022 in Österreich den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde hat den Bescheid unbestritten nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erlassen und ist daher säumig. Die Säumnisbeschwerde ist beim BVwG am 29.03.2023 eingelangt und die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache mit diesem Datum an das BVwG übergegangen.

Die Säumnisbeschwerde wäre abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen wäre. Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war, sondern die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens überwiegend im Einflussbereich der Behörde lag (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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