TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/5 I419 2294935-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I419 2294935-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III).1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch II). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch III).

3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bestünden weiter, jedoch habe der Beschwerdeführer inzwischen während eines Frankreichaufenthaltes von weiteren Bedrohungen durch Familienangehörige sowie davon erfahren, dass diese seinen Aufenthaltsort in Frankreich hätten ausfindig machen wollen. In Frankreich hätten ihn auch unbekannte Araber überfallen, ihn misshandelt und seinen Reisepass gestohlen. Er gehe davon aus, dass dies im Auftrag seines verfeindeten Onkels passiert sei. Zudem habe er betreffend die fluchtauslösenden Probleme eine Anzeige aus Tunesien vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, ca. 30, Araber und Moslem. Er wurde in XXXX im Gouvernement Sousse geboren, spricht außer Arabisch auch Französisch und Englisch und ist strafgerichtlich unbescholten. Er lebte im Herkunftsstaat im Haus der Großeltern mit seinen Brüdern und den Eltern, bis diese sich scheiden ließen, anschließend etwa fünf Jahre lang abwechselnd bei Mutter und Vater.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, ca. 30, Araber und Moslem. Er wurde in römisch 40 im Gouvernement Sousse geboren, spricht außer Arabisch auch Französisch und Englisch und ist strafgerichtlich unbescholten. Er lebte im Herkunftsstaat im Haus der Großeltern mit seinen Brüdern und den Eltern, bis diese sich scheiden ließen, anschließend etwa fünf Jahre lang abwechselnd bei Mutter und Vater.

Mit seinem Anfang 2022 ausgestellten Reisepass reiste der Beschwerdeführer sogleich vom Herkunftsstaat in die Türkei, im Frühjahr gelangte er über Serbien illegal nach Ungarn und anschließend Österreich. Er wurde hier am 23.04.2022 aufgegriffen und beantragte darauf internationalen Schutz. Anschließend entzog er sich dem Verfahren und verließ das zugewiesene Quartier. Nach den Aufzeichnungen der Grundversorgung war der Beschwerdeführer am 01.05.2022 bereits 48 Stunden aus der Unterkunft abwesend. Er gelangte dann über die Schweiz nach Frankreich, wo er von Schwarzarbeit auf Baustellen lebte.

Der gänzlich abweisende Bescheid vom 11.05.2022, der auch eine Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und ein zweijähriges Einreiseverbot enthielt, wurde am 10.06.2022 unbekämpft rechtskräftig.

Am 27.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer in Frankreich neuerlich internationalen Schutz, worauf Österreich seiner Überstellung zustimmte und er sich am 05.04.2024 wieder hier einfand. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule besucht und Berufserfahrung als Kellner erworben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente, leidet behauptetermaßen unter Kopfschmerzen und erhielt am 29.05.2024 eine Überweisung zum Röntgen wegen des Verdachts einer Gehirnerschütterung. Bisher hat er davon keinen Gebrauch gemacht. In Frankreich suchte er am 16.01.2024 eine Ärztin auf und berichtete ihr von einem körperlichen Angriff auf ihn im Mai 2023.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen, seine Sozialkontakte beschränken sich auf das Verfahren, die Personen in der Unterkunft und die Begegnungen des Alltags. Eigenen Angaben nach besucht er einen Deutschkurs.

Im Herkunftsstaat leben seine Eltern mit ca. 60, der Vater in Tunis und die Mutter mit ihren Brüdern im Vorort XXXX der Stadt Sousse. Seine drei volljährigen Brüder leben nicht mehr dort, der älteste ist seit 2012 in England einer Inländerin verheiratet, Bruder A. seit ca. einem Jahr in Algerien und Bruder F. seit ca. zwei Jahren in Saudi-Arabien.Im Herkunftsstaat leben seine Eltern mit ca. 60, der Vater in Tunis und die Mutter mit ihren Brüdern im Vorort römisch 40 der Stadt Sousse. Seine drei volljährigen Brüder leben nicht mehr dort, der älteste ist seit 2012 in England einer Inländerin verheiratet, Bruder A. seit ca. einem Jahr in Algerien und Bruder F. seit ca. zwei Jahren in Saudi-Arabien.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:

Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 03.08.2023 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 03.08.2023 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 22.3.2023). Im September 2021 setzte Präsident Saïed die Verfassung von 2014 größtenteils außer Kraft und erteilte sich selbst nahezu unbegrenzte Befugnisse, um per Dekret zu regieren. Er nutzte diese Befugnis zur Konsolidierung der Macht im Jahr 2022, indem er eine Reihe von regressiven Reformen einführte und die Unabhängigkeit der Justiz untergrub (HRW 12.1.2023). [...]

Während die neue Verfassung sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehält, räumt sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung von Richtern auf Vorschlag des Obersten Justizrates ein, während die Charta von 2014 die Ernennungsempfehlungen des Obersten Justizrates für die Exekutive verbindlich gemacht hatte. Darüber hinaus wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 13.4.2023). [...]

Am 22.9.2022 fällte der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker ein wichtiges Urteil, in dem er feststellte, dass die von Saïed getroffenen außergewöhnlichen Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Das Gericht ordnete die Aufhebung mehrerer Dekrete an, einschließlich des Dekrets, mit dem der größte Teil der Verfassung von 2014 außer Kraft gesetzt wurde, und ordnete die Einrichtung des Verfassungsgerichts innerhalb von zwei Jahren an (HRW 12.1.2023).

Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben einen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 10.2022).

Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich Angeklagte darüber beschweren, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgen. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 20.3.2023). [...]

1.2.2 Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023, CIA 16.5.2023). Die Behörden haben es weitgehend versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 27.3.2023). Es gibt seit langem Beschwerden über Brutalität seitens der Polizei, wobei die Beamten beschuldigt werden, Zivilisten und Inhaftierte ungestraft zu misshandeln (FH 13.4.2023). Die Sicherheitskräfte unterbinden regelmäßig Demonstrationen, indem sie den Zugang zu bestimmten Orten blockieren und übermäßige Gewalt anwenden, um Demonstranten zu vertreiben (HRW 12.1.2023). Die Polizeigewerkschaften haben sich einer Reform widersetzt, mit der das Problem angegangen werden sollte (FH 13.4.2023). Die Regierung unternimmt Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 20.3.2023).

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 22.6.2023).

1.2.3 Korruption

Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 13.4.2023). Tunesien ist seit letztem Jahr um vier Punkte zurückgefallen und kommt im Jahr 2022 auf 40 von 100 Punkte (TI 31.1.2023). Auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International (2022) nimmt Tunesien Platz 85 von 180 ein (TI 2023).

Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Obwohl 2017 ein Gesetz zur Einrichtung der IBGLCC verabschiedet wurde, blieb das neue Gremium inaktiv. Das INLUCC setzte seine Tätigkeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung von Rechtsmitteln fort. Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Juli 2021 zum Teil mit dem Argument, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment zu beseitigen, aber die nachfolgenden Schritte seiner Regierung veranlassten Kritiker dazu, den Präsidenten zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Feinde auszuschalten (FH 13.4.2023). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemalige Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB 10.2022). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 13.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und im März 2022 organisierten die INLUCC-Beschäftigten einen Sitzstreik, um gegen die Nichtauszahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte der Präsident per Dekret Nadia Saadi als vorläufige Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation blieb ungewiss (FH 13.4.2023).Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Obwohl 2017 ein Gesetz zur Einrichtung der IBGLCC verabschiedet wurde, blieb das neue Gremium inaktiv. Das INLUCC setzte seine Tätigkeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung von Rechtsmitteln fort. Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Juli 2021 zum Teil mit dem Argument, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment zu beseitigen, aber die nachfolgenden Schritte seiner Regierung veranlassten Kritiker dazu, den Präsidenten zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Feinde auszuschalten (FH 13.4.2023). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemalige Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB 10.2022). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 13.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), und im März 2022 organisierten die INLUCC-Beschäftigten einen Sitzstreik, um gegen die Nichtauszahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte der Präsident per Dekret Nadia Saadi als vorläufige Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation blieb ungewiss (FH 13.4.2023).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, insbesondere das Fordern von Bestechungsgeldern, und einige Parlamentsabgeordnete wurden wegen Korruptionsvorwürfen angeklagt und festgenommen. Im Juni 2022 entließ Präsident Saïed 57 Richter aufgrund von Korruptionsvorwürfen und anderen Anschuldigungen. Die neue Verfassung enthält, anders als die vorherige, keinen Verweis auf die Antikorruptionsbehörde (USDOS 20.3.2023). Die Antikorruptionsgesetzgebung gilt seit jeher als schwach (FH 13.4.2023).

Im März 2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, das das Konzept der „strafrechtlichen Versöhnung“ ausweitete und es Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt waren, ermöglichte, einer Bestrafung zu entgehen, indem sie Geld für staatliche Projekte bereitstellen. In dieser Ankündigung erklärte der Präsident, 460 Personen hätten dem Land rund 14 Milliarden tunesische Dinar (4,8 Milliarden Dollar) gestohlen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Das Verfahren sollte von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 13.4.2023).Im März 2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, das das Konzept der „strafrechtlichen Versöhnung“ ausweitete und es Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt waren, ermöglichte, einer Bestrafung zu entgehen, indem sie Geld für staatliche Projekte bereitstellen. In dieser Ankündigung erklärte der Präsident, 460 Personen hätten dem Land rund 14 Milliarden tunesische Dinar (4,8 Milliarden Dollar) gestohlen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Das Verfahren sollte von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 13.4.2023).

Im Juli 2022 erhoben sich Demonstranten als Reaktion auf Saieds Missbräuche im Vorfeld einer geplanten Abstimmung zur Annahme einer neuen Verfassung, die die Exekutivbefugnisse erheblich erweitern würde. Doch der Präsident nutzte die Gelegenheit, um seine Macht weiter zu festigen, indem er Demonstranten verhaftete, den Premierminister entließ und das Parlament einfror. Trotz des weitverbreiteten Wahlboykotts stimmten etwas mehr als 30 % der Bevölkerung für die neue Verfassung (TI 31.1.2023).

1.2.4 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). [...]Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 13.7.2023). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 13.7.2023). [...]

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vgl. EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (BMEIA 5.6.2023; vergleiche EDA 9.5.2023). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 9.5.2023). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).

1.2.5 Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022).

Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)

Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).

1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

1.3.1 Zum ersten Asylantrag erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, er finde keine regelmäßige Arbeit in Tunesien. Er habe dort zwei Brüder, sein Vater sei verstorben, die Mutter krank. Nach Europa sei er gekommen, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst vor Arbeitslosigkeit und vor der Zukunft. Den Reisepass habe er verloren.

1.3.2 Zu seinem Folgeantrag gab der Beschwerdeführer erstbefragt an, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. Er habe (gemeint: in Frankreich) erzählt, dass er Streitigkeiten in der Familie wegen einer Erbschaft habe. Diese bestünden weiterhin. Er werde in Tunesien von seinem Onkel bedroht und wolle nicht zurück.

1.3.3 Knapp elf Wochen darauf beim BFA einvernommen erklärte er, 2019 oder 2020 habe ihn sein Onkel in Tunesien geschlagen. Deswegen sei er dort beim Arzt gewesen, habe aber die Behandlung nicht abgewartet, sondern sei in die Türkei gereist. Österreich habe er 2022 verlassen, ohne die Einvernahme abzuwarten, weil er gefürchtet habe, abgeschoben zu werden. In Frankreich habe er dann eine Drohung erhalten, als seine Cousins davon erfahren hätten, dass er dort sei.

Neue Fluchtgründe habe er nicht. Die Gründe für den Folgeantrag seien dieselben, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben habe. Er habe seit 2018 oder 2019 Probleme mit drei Onkeln und deren Söhnen wegen eines Erbes in Tunesien, das sein Vater übernommen habe. Dieses habe der väterliche Großvater dem Vater testamentarisch hinterlassen. Die Onkel und Cousins hätten sie deswegen bedroht. Bruder F. sei ebenso von ihnen geschlagen worden wie Bruder A. und der Beschwerdeführer.

Der Vater habe die Erbschaft erhalten, weil er sich um die Großeltern gekümmert und das Grundstück bewirtschaftet habe. Die Onkel und Cousins hätten gesagt, dass der Vater das Erbe mit ihnen teilen müsse, und den Beschwerdeführer sowie dessen Brüder bedroht. Dem Vater würden die Verwandten mit dem Tod drohen. Auch er sei mit dem Tod bedroht, sonst hätte er in Tunesien bleiben und auf dem Grundstück arbeiten können. Es habe sich nichts geändert, seit das erste Asylverfahren geendet habe. Die Verwandten würden behauptet, auf dem geerbten Grundstück befänden sich antike Schätze.

Erstmals habe man ihn 2018 oder so bedroht, zuletzt in Frankreich, als die Cousins und Onkel davon erfahren hätten, dass er dort sei. Freunde in Tunesien hätten ihm berichtet, ein Cousin habe angekündigt, ihn zu töten, wenn er in sehe. Diese Freunde hätten ihn in Frankreich angerufen und ihm geraten, vorsichtig zu sein, weil die Cousins ihn suchen und nach Lyon kommen würden. Zwei Unbekannte hätten ihn dort im Mai 2023 überfallen, ihn geschlagen und ihm den Reisepass abgenommen.

1.3.4 In der Beschwerde brachte er vor, es liege ein neues Beweismittel in Form einer Strafanzeige aus Tunesien vor, ferner habe er gehört, dass ihm auch in Frankreich nachgestellt werde sollte, und gehe davon aus, ein Überfall auf ihn dort im Auftrag seines verfeindeten Onkels passiert sei.

1.3.5 Der Beschwerdeführer hat damit keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Er hat kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Er hält die geltend gemachten Fluchtgründe weiter aufrecht. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Tunesien ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

1.3.6 In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch immer keiner asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Im droht auch weiterhin keine private Verfolgung, gegen die der Staat nicht schutzwillig und -fähig wäre.

1.3.7 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist.1.3.7 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

1.3.8 Der Beschwerdeführer hat mit dem Folgeantrag bewusst seinen Aufenthalt verlängert, als er in Frankreich aufgegriffen und auf die Zuständigkeit Österreichs hingewiesen wurde. Er tat dies, um länger in Österreich bleiben zu können.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, dies sich speziell auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, dies sich speziell auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Angabe „Berber“ in den Aufzeichnungen der Grundversorgung konnte demnach unbeachtet bleiben. Das bisherige Unterbleiben der Röntgenuntersuchung ergibt sich aus der Beschwerde, der zufolge der Beschwerdeführer auf einen Termin dafür warte.

2.2 Zur Lage im Herkunftsland

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den Länderfeststellungen gab er beim BFA am 20.06.2024 an, er sei „einfach informiert über die Lage“. Es gebe Korruption. Auch bei der Justiz gebe es keine Gerechtigkeit. (AS 149). In der Beschwerde zitiert er sie und bringt vor, seit der vorigen Entscheidung habe sich „die allgemeine maßgebliche Lage“ verschlechtert. Damit ist er ihnen nicht entgegengetreten.

2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren, den Antrag gestellt zu haben, weil er wie seine Brüder und sein Vater seit etwa 2018 von drei Onkeln und deren Söhnen bedroht werde, nachdem der Vater den Großvater beerbt habe.

Erst jetzt habe der Vater eine Anzeigebestätigung darüber erhalten, obwohl er schon lange Anzeige erstattet gehabt habe. Auch in Frankreich, wohin er sich begeben habe, um nicht aus Österreich abgeschoben zu werden, hätten die Verwandten ihm nachgestellt, er gehe sogar davon aus, dass ein Überfall auf ihn dort, bei dem ihm der Reisepass gestohlen worden sei, auf sie zurückgehe.

Wie bereits bisher vermochte der Beschwerdeführer damit (abgesehen von den 2022 angegebenen wirtschaftlichen) weder plausible noch substantiierte Fluchtgründe für seine Person vorzubringen. Die nunmehr behaupteten privaten Verfolgungsgründe – die Feinseligkeiten der Verwandtschaft seit ca. 2018 gegen den Beschwerdeführer, seinen (im Erstverfahren angeblich bereits verstorbenen, in Tunesien aufhältigen) Vater sowie seine Brüder (die noch bis ca. Mitte 2022 und Mitte 2023 in Tunesien waren) – sind weder substantiiert, noch ist zu erkennen, warum sie zuvor unerwähnt blieben.

Selbst unter der Annahme, es gäbe eine derartige private Verfolgung des Beschwerdeführers, wäre es keine, gegen die der Staat nicht Schutz gewähren könnte und wollte. Abgesehen davon, dass die Entgegennahme einer Anzeige (AS 161) dafürspräche, gilt: Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates, sodass das Gericht nicht zweifelt, dass die Angaben des ca. elf Monate alten Länderinformationsblattes auch diesbezüglich hinreichend aktuell sind. (Vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, Rz 13, mwN)

Die Verzögerungsabsicht beim Stellen des Folgeantrags ergibt sich aus dem Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 04. und am 12.06.2024 trotz Übernahme der Ladungen am 11.05. und am 05.06.2024 (AS 77, 87) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers, er wolle in Österreich leben (Erstverfahren, AS 17) und werde nicht freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren (Folgeverfahren AS 149).

Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bedeuten würden, folgt aus dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bedeuten würden, folgt aus dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu.

Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch II):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen u

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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