TE Bvwg Beschluss 2024/7/5 G312 2285430-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §69 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2285430-3/3E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, vom 26.04.2024, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zahl XXXX , zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, vom 26.04.2024, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 FPG als gegenstandslos eingestellt. A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 69, FPG als gegenstandslos eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 23.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II).

Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu verlängern.

Das BFA legte die Beschwerde samt maßgeblichen Verwaltungsakten dem BVwG mit 06.03.2024 (verspätet) vor, teilte mit, dass der Akt in Verstoß geraten sei und bedauerte die verspätete Beschwerdevorlage. Der Akt ging mit 18.03.2024 beim BvWG ein.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 übermittelte die BBU als Rechtsvertreterin der BF verschiedene Beweismittel, die belegen, dass die BF den Aufenthalt in Österreich mittlerweile tatsächlich beendet hat, weswegen die ha. Ausweisung gegenstandlos geworden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist ungarische Staatsbürgerin und hielt sich ab XXXX in Österreich bei ihrer Tochter auf. Am XXXX hat sie beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat – sonstige Angelegenheiten“ eingebracht. Im Zuge dessen wurde sie aufgefordert, den Nachwies über eine umfassende Krankenversicherung sowie ausreichender Existenzmittel nachzuweisen. Dem kam die BF jedoch bis dato nicht nach.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist ungarische Staatsbürgerin und hielt sich ab römisch 40 in Österreich bei ihrer Tochter auf. Am römisch 40 hat sie beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat – sonstige Angelegenheiten“ eingebracht. Im Zuge dessen wurde sie aufgefordert, den Nachwies über eine umfassende Krankenversicherung sowie ausreichender Existenzmittel nachzuweisen. Dem kam die BF jedoch bis dato nicht nach.

Die Tochter der BF teilte per Email mit, dass sie - nachdem der Vater am XXXX verstarb, ihre Mutter zu sich nach Österreich geholt habe. Die Mutter erhalte in Ungarn eine Pension idH von ca. 80 Euro. Da sie davon nicht leben könne, unterstützte die Tochter sie mit allem Notwendigen, auch finanziell. Die Tochter der BF teilte per Email mit, dass sie - nachdem der Vater am römisch 40 verstarb, ihre Mutter zu sich nach Österreich geholt habe. Die Mutter erhalte in Ungarn eine Pension idH von ca. 80 Euro. Da sie davon nicht leben könne, unterstützte die Tochter sie mit allem Notwendigen, auch finanziell.

Die BF ist seit XXXX mit ordentlichen Wohnsitz bei der Tochter im Bundesgebiet gemeldet. Die Abmeldung des ordentlichen Wohnsitzes der BF in Österreich erfolgte mit XXXX laut ZMR.Die BF ist seit römisch 40 mit ordentlichen Wohnsitz bei der Tochter im Bundesgebiet gemeldet. Die Abmeldung des ordentlichen Wohnsitzes der BF in Österreich erfolgte mit römisch 40 laut ZMR.

Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2024 gegen die BF gemäß § 66 Abs 1 und 70 FPG festgestellte Ausweisung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt habe. Trotz Aufforderung hat sie bis dato keine Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel sowie einer umfassenden Krankenversicherung vorgelegt. Die Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht würden somit nicht vorliegen.Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.03.2024 gegen die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 70 FPG festgestellte Ausweisung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt habe. Trotz Aufforderung hat sie bis dato keine Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel sowie einer umfassenden Krankenversicherung vorgelegt. Die Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht würden somit nicht vorliegen.

1.3. Die BF ist 77 Jahre alt, in Ungarn geboren, und hat dort ihr ganzes Leben verbracht. Ihre Tochter lebt in Österreich.

Angaben über sonstige Familienangehörige in Österreich oder in Ungarn wurden von der BF nicht getätigt. Laut Angaben der Tochter bezieht die BF 80 Euro Pension in Ungarn.

In der Beschwerde führte die BF über ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie als bulgarische (offenbar Tippfehler, gemeint ungarische) Staatsangehörige seit dem Tod ihres Mannes bei ihrer Tochter in Österreich lebe und im Bundesgebiet ordnungsgemäß gemeldet sei. In Ungarn würde sich nur mehr ihre Enkeltochter befinden, zu der jedoch keine enge Beziehung bestehe. Sie sei auf die Unterstützung der Tochter im Alltag angewiesen und erhalte nur eine kleine Pension idH von ca. 100 Euro. Die Tochter verfügt über eine Anmeldebescheinigung und geht einer Beschäftigung nach. Die BF habe ein schützenswertes Privatleben in Österreich und sei ihr eine Rückkehr nicht zumutbar. Die Entscheidung der belangten Behörde sei mangelhaft, das Ermittlungsverfahren nur unzureichend und zudem sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 teilte die BBU mit, dass die BF mittlerweile tatsächlich das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, dazu wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Eine Abfrage des ZMR ergibt, dass die BF mit XXXX in Österreich abgemeldet wurde. Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 teilte die BBU mit, dass die BF mittlerweile tatsächlich das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, dazu wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Eine Abfrage des ZMR ergibt, dass die BF mit römisch 40 in Österreich abgemeldet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
Die BF ist auf Grund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1.         Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2.         Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2.         der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Gemäß § 69 FPG Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.Gemäß Paragraph 69, FPG Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).

3.1.2. Das Beschwerdeverfahren war aus folgenden Gründen einzustellen:

Da die BF der im angefochtenen Bescheid angeordneten Ausreiseverpflichtung bereits nachgekommen ist und sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wurde die Ausweisung damit gegenstandslos.

Es macht daher für die Rechtsstellung der BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.

Schlagworte

Ausreise Ausreiseverpflichtung Ausweisung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Prozessvoraussetzung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2285430.3.00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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