TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 W252 2241322-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §36
DSG §38
DSG §39
DSG §45
DSGVO Art4
DSGVO Art9
SPG §65 Abs1
SPG §67
SPG §73
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 36 heute
  2. DSG Art. 2 § 36 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.12.2021 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  4. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  7. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  9. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 38 heute
  2. DSG Art. 2 § 38 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  5. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  7. DSG Art. 2 § 38 gültig von 31.12.2009 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009
  1. SPG § 65 heute
  2. SPG § 65 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. SPG § 65 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. SPG § 65 gültig von 01.08.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  5. SPG § 65 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  6. SPG § 65 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  7. SPG § 65 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007
  8. SPG § 65 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  9. SPG § 65 gültig von 11.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  10. SPG § 65 gültig von 01.09.1999 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  11. SPG § 65 gültig von 01.05.1993 bis 31.08.1999
  1. SPG § 67 heute
  2. SPG § 67 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 67 gültig von 01.08.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 67 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  5. SPG § 67 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2013
  6. SPG § 67 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  7. SPG § 67 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  8. SPG § 67 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997
  1. SPG § 73 heute
  2. SPG § 73 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  3. SPG § 73 gültig von 01.07.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 73 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 73 gültig von 01.10.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  6. SPG § 73 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2002

Spruch


W252 2241322-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion XXXX , Alpenstraße 90, 5020 Salzburg, z.H. XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.03.2021 zu GZ: D124.3284, 2021-0.086.287, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion römisch 40 , Alpenstraße 90, 5020 Salzburg, z.H. römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.03.2021 zu GZ: D124.3284, 2021-0.086.287, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 24.11.2020, verbessert mit Eingabe vom 30.11.2020, erhob der – zu diesem Zeitpunkt rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“ oder „DSB“), brachte darin zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei unzulässiger Weise erkennungsdienstliche Daten seiner Person verarbeite und begehrte die Löschung dieser personenbezogenen Daten. Beigelegt wurde ein Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX , in welchem dargelegt wurde, warum dem Antrag auf Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten nicht nachgekommen werden könne.1. Mit Eingabe vom 24.11.2020, verbessert mit Eingabe vom 30.11.2020, erhob der – zu diesem Zeitpunkt rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“ oder „DSB“), brachte darin zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei unzulässiger Weise erkennungsdienstliche Daten seiner Person verarbeite und begehrte die Löschung dieser personenbezogenen Daten. Beigelegt wurde ein Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 , in welchem dargelegt wurde, warum dem Antrag auf Löschung der gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten nicht nachgekommen werden könne.

2. Mit Schreiben vom 29.12.2020 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zur Datenschutzbeschwerde des BF und führte zusammengefasst aus, dass der BF zwar vom Verdacht der absichtlichen schweren Körperverletzung iSd. § 87 StGB mit Urteil vom 28.07.2020 rechtskräftig freigesprochen wurde, dem Löschungsbegehren nach Abwägung iSd. §§ 1, 42 und 45 DSG iVm § 73 Abs. 1 z 4 HS 2 SPG jedoch nicht nachgekommen werden könne. Es liege aufgrund konkreter Umstände – mehrmaliges sicherheits- und kriminalpolizeiliches In-Erscheinung-Treten – eine nicht ausreichend lange Wohlverhaltenszeit sowie eine negative Gefährdungsprognose zur Person des BF vor. Dies beziehe sich sowohl auf die Person der BF, als auch auf die Art und Ausführung diverser Tathandlungen im Jahr 2016. Es bestehe sohin nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Speicherung der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Daten, welches in Abwägung zum Geheimhaltungsinteresse des BF als höher einzustufen sei. 2. Mit Schreiben vom 29.12.2020 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zur Datenschutzbeschwerde des BF und führte zusammengefasst aus, dass der BF zwar vom Verdacht der absichtlichen schweren Körperverletzung iSd. Paragraph 87, StGB mit Urteil vom 28.07.2020 rechtskräftig freigesprochen wurde, dem Löschungsbegehren nach Abwägung iSd. Paragraphen eins,, 42 und 45 DSG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, z 4 HS 2 SPG jedoch nicht nachgekommen werden könne. Es liege aufgrund konkreter Umstände – mehrmaliges sicherheits- und kriminalpolizeiliches In-Erscheinung-Treten – eine nicht ausreichend lange Wohlverhaltenszeit sowie eine negative Gefährdungsprognose zur Person des BF vor. Dies beziehe sich sowohl auf die Person der BF, als auch auf die Art und Ausführung diverser Tathandlungen im Jahr 2016. Es bestehe sohin nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Speicherung der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Daten, welches in Abwägung zum Geheimhaltungsinteresse des BF als höher einzustufen sei.

Die erkennungsdienstlichen Daten (Identität, Beschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, DNA-Profil) seien im Zuge des Tatverdachts der absichtlich schweren Körperverletzung erhoben worden und würden in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) verarbeitet werden.

3. Mit Stellungnahme vom 03.02.2021 brachte der BF vor, dass die mitbeteiligte Partei keine hinreichend konkreten Umstände darlegen habe können, warum seine erkennungsdienstlichen Daten weiterhin gespeichert würden, da er vom Vorwurf der absichtlich schweren Körperverletzung freigesprochen worden sei. Die gerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2017 (falsche Beweisaussage sowie Begünstigung) sei nicht als Grundlage für die Weiterverarbeitung der Daten geeignet. Auch allfällige andere, diversionell erledigte Verfahren könnten keine Rolle hinsichtlich der Gefahrenprognose spielen.

4. Mit Bescheid vom 01.03.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass es sich um eine Datenverarbeitung durch einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs iSd. § 36 Abs. 1 DSG handle. Die mitbeteiligte Partei sei als Sicherheitsbehörde I. Instanz für die Erhebung und Speicherung der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Daten des BF zuständig und somit verantwortlich iSd. § 36 Abs. 2 Z 8 DSG. Die ursprüngliche Ermittlung der Daten sei durch das SPG gedeckt und zulässig gewesen; auch die Ermittlung der DNA-Daten sei aufgrund des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung zulässig gewesen. 4. Mit Bescheid vom 01.03.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass es sich um eine Datenverarbeitung durch einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs iSd. Paragraph 36, Absatz eins, DSG handle. Die mitbeteiligte Partei sei als Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz für die Erhebung und Speicherung der gegenständlichen erkennungsdienstlichen Daten des BF zuständig und somit verantwortlich iSd. Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG. Die ursprüngliche Ermittlung der Daten sei durch das SPG gedeckt und zulässig gewesen; auch die Ermittlung der DNA-Daten sei aufgrund des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung zulässig gewesen.

In Anbetracht der verschiedenen Verdachtsmomente gegen den BF, die teilweise durch Schuldurteil, teilweise durch Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und teilweise durch Diversion erledigt wurden, würden hinreichend konkrete Gründe iSd. § 73 Abs. 1 Z 4 HS 2 SPG vorliegen, um die erhobenen Daten weiterhin zu verarbeiten. In Anbetracht der verschiedenen Verdachtsmomente gegen den BF, die teilweise durch Schuldurteil, teilweise durch Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und teilweise durch Diversion erledigt wurden, würden hinreichend konkrete Gründe iSd. Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, HS 2 SPG vorliegen, um die erhobenen Daten weiterhin zu verarbeiten.

5. Mit Beschwerde vom 31.03.2021 bekämpfte der BF den gegenständlichen Bescheid und brachte zusammengefasst vor, dass die Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten einen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellen würde. Das Vorgehen der Behörde widerspräche Art. 8 EMRK und § 1 DSG, da die Voraussetzungen für einen solchen Grundrechtseingriff nicht gegeben seien und insofern auch keine Notwendigkeit für die gegenständlichen Maßnahmen vorliege. Die konkrete sicherheits- und kriminalpolizeiliche Historie des BF indiziere keine Notwendigkeit der weiter stattfindenden Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten. 5. Mit Beschwerde vom 31.03.2021 bekämpfte der BF den gegenständlichen Bescheid und brachte zusammengefasst vor, dass die Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten einen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellen würde. Das Vorgehen der Behörde widerspräche Artikel 8, EMRK und Paragraph eins, DSG, da die Voraussetzungen für einen solchen Grundrechtseingriff nicht gegeben seien und insofern auch keine Notwendigkeit für die gegenständlichen Maßnahmen vorliege. Die konkrete sicherheits- und kriminalpolizeiliche Historie des BF indiziere keine Notwendigkeit der weiter stattfindenden Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten.

6. Mit Schreiben vom 02.04.2021 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass im konkreten Fall auf die Gefährdungsprognose iSd. § 73 Abs. 1 Z 4 HS 2 SPG ankomme. Diese sei negativ und anhand dieser habe man die Verarbeitung als zulässig erachtet. Zwar haben Sicherheitsbehörden die Zulässigkeit der (weiteren) Datenverarbeitung selbst zu prüfen, der Freispruch von einem Verdacht bzw. das Nichtbestehen eines Verdachts führt allerdings. nicht automatisch zu einer Löschungsverpflichtung der Sicherheitsbehörde. 6. Mit Schreiben vom 02.04.2021 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass im konkreten Fall auf die Gefährdungsprognose iSd. Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, HS 2 SPG ankomme. Diese sei negativ und anhand dieser habe man die Verarbeitung als zulässig erachtet. Zwar haben Sicherheitsbehörden die Zulässigkeit der (weiteren) Datenverarbeitung selbst zu prüfen, der Freispruch von einem Verdacht bzw. das Nichtbestehen eines Verdachts führt allerdings. nicht automatisch zu einer Löschungsverpflichtung der Sicherheitsbehörde.

7. Mit E-Mail vom 29.03.2023 übermittelte die mitbeteiligte Partei einen aktuellen EDE-Auszug zum Stichtag 29.03.2023.

8. Mit Schreiben vom 07.06.2023 beantwortete die mitbeteiligte Partei eine Reihe von Fragen, die dieser mit Ersuchen vom 31.05.2023 durch das BVwG übermittelt wurden und führte zusammengefasst aus, dass sowohl das gegen den BF ausgesprochene Waffenverbot, als auch die ihn betreffenden Tatverdächtigungen, nach wie vor aufrecht sind.

9. Mit Schreiben vom 29.06.2023 nahm der BF zu den Ausführungen der mitbeteiligten Partei Stellung und führte aus, dass er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht halte und die Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten nach wie vor einen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei angesichts der nicht weiter verfolgten Tatverdachte weiterhin von einer negativen Gefährdungsprognose ausgehen können.

10. Mit Schreiben vom 05.03.2024 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.

11. Am 02.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die mitbeteiligte Partei durch XXXX vertreten wurde. Am selben Tag reichte die mitbeteiligte Partei Informationen zum 2016 ausgesprochenen Waffenverbot nach. 11. Am 02.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei die mitbeteiligte Partei durch römisch 40 vertreten wurde. Am selben Tag reichte die mitbeteiligte Partei Informationen zum 2016 ausgesprochenen Waffenverbot nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Von der mitbeteiligten Partei werden folgende erkennungsdienstliche Daten des BF in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz iSd. § 75 SPG gespeichert: Identität, Beschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, DNA-Profil. Der BF beantragte die Löschung dieser Daten; diesem Löschungsbegehren wurde mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 06.11.2020 nicht stattgegeben.1. Von der mitbeteiligten Partei werden folgende erkennungsdienstliche Daten des BF in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz iSd. Paragraph 75, SPG gespeichert: Identität, Beschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, DNA-Profil. Der BF beantragte die Löschung dieser Daten; diesem Löschungsbegehren wurde mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 06.11.2020 nicht stattgegeben.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2020 vom SPK XXXX wegen des Tatverdachts der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 StGB vernommen, wobei auch eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form von Identität, Beschreibung, Finger- und Handflächenabdrücken, Lichtbilder sowie DNA-Profil vorgenommen und gespeichert wurde. Der BF wurde in weiterer Folge vom Landesgericht XXXX zu XXXX hinsichtlich der §§ 146 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 1. Fall StGB sowie § 87 Abs. 1 StGB freigesprochen.2. Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2020 vom SPK römisch 40 wegen des Tatverdachts der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, StGB vernommen, wobei auch eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form von Identität, Beschreibung, Finger- und Handflächenabdrücken, Lichtbilder sowie DNA-Profil vorgenommen und gespeichert wurde. Der BF wurde in weiterer Folge vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 hinsichtlich der Paragraphen 146, Absatz eins,, 143 Absatz eins, 2. Fall und Absatz 2, 1. Fall StGB sowie Paragraph 87, Absatz eins, StGB freigesprochen.

3. Folgende Tatverdachtsmomente ergaben sich in Zusammenhang mit dem BF:

?        Verdacht der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB, der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 StGB und des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG im Jahr 2016 (GZ XXXX – strafverfahrensrechtlich beendet durch Rücktritt der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Verfolgung nach Diversion hinsichtlich § 83 StGB und § 50 WaffG.?        Verdacht der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB, der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, StGB und des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG im Jahr 2016 (GZ römisch 40 – strafverfahrensrechtlich beendet durch Rücktritt der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Verfolgung nach Diversion hinsichtlich Paragraph 83, StGB und Paragraph 50, WaffG.

?        Ausspruch eines nach wie vor bestehenden Waffenverbots nach § 12 WaffG im Jahr 2016; rechtskräftig seit 05.04.2016.?        Ausspruch eines nach wie vor bestehenden Waffenverbots nach Paragraph 12, WaffG im Jahr 2016; rechtskräftig seit 05.04.2016.

?        Verdacht der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB sowie der Begünstigung gemäß § 299 StGB im Jahr 2017 (GZ XXXX ) – strafverfahrensrechtlich beendet mit Schuldurteil des LG XXXX über eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.?        Verdacht der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, StGB sowie der Begünstigung gemäß Paragraph 299, StGB im Jahr 2017 (GZ römisch 40 ) – strafverfahrensrechtlich beendet mit Schuldurteil des LG römisch 40 über eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.

?        Verdacht des Suchtgifthandels gemäß §§ 28 und 28a SMG im Jahr 2019 (GZ XXXX – strafverfahrensrechtlich beendet mittels Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Salzburg infolge mehrerer dem Beschuldigten zur Last liegender Straftaten nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO.?        Verdacht des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 und 28a SMG im Jahr 2019 (GZ römisch 40 – strafverfahrensrechtlich beendet mittels Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Salzburg infolge mehrerer dem Beschuldigten zur Last liegender Straftaten nach Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.

?        Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 SMG im Jahr 2019 (GZ XXXX ) – strafverfahrensrechtlich einstweilen erledigt durch vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Verfolgung aufgrund eines Abtretungsberichts gemäß § 35 Abs 9 iVm § 13 Abs 2b SMG.?        Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, SMG im Jahr 2019 (GZ römisch 40 ) – strafverfahrensrechtlich einstweilen erledigt durch vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Verfolgung aufgrund eines Abtretungsberichts gemäß Paragraph 35, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 b, SMG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt und sind unstrittig.

Um welche Daten es sich bei „erkennungsdienstlichen Daten“ handelt, war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und wurde von beiden Parteien wie oben festgestellt vorgebracht. Die Mitteilung, mit welcher die mitbeteiligte Partei den Antrag des BF auf Löschung ablehnte, wurde der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde beigelegt und ist insofern auch unstrittig.

Die Feststellung, dass die erkennungsdienstliche Behandlung am 03.01.2020 erfolgte, gründet auf den dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien.

Die Feststellung der Tatverdachtsmomente, aufgrund derer die Löschung der ermittelten erkennungsdienstlichen Daten abgelehnt wurde, basiert auf den dahingehend, vom BF nicht widersprochenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei vom 29.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Personenbezogene Daten

Gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.Gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Gemäß Art. 4 Z 13 DSGVO handelt es sich bei „genetischen Daten“ um personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden.Gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO handelt es sich bei „genetischen Daten“ um personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden.

Gemäß Art. 4 Z 14 handelt es sich bei „biometrischen Daten“ um mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.Gemäß Artikel 4, Ziffer 14, handelt es sich bei „biometrischen Daten“ um mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.

Bei den gegenständlichen erkennungsdienstlichen Daten (Identität, Beschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, DNA-Profil) handelt es sich sowohl um personenbezogene Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO, als auch um genetische und biometrische Daten iSd. Art. 4 Z 13 und Z 14 DSGVO. Bei den gegenständlichen erkennungsdienstlichen Daten (Identität, Beschreibung, Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder, DNA-Profil) handelt es sich sowohl um personenbezogene Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, als auch um genetische und biometrische Daten iSd. Artikel 4, Ziffer 13 und Ziffer 14, DSGVO.

Die Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei ergibt sich aus Art. 4 Z 7 DSGVO iVm. § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig. Die Verantwortlicheneigenschaft der mitbeteiligten Partei ergibt sich aus Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, DSG und ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig.

3.2. Zulässigkeit der Verarbeitung

Die verfahrensgegenständlichen Daten wurden im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes erhoben. Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde, oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Gemäß § 67 Abs. 1 SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.Die verfahrensgegenständlichen Daten wurden im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes erhoben. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG sind Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde, oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 12, DSG ermöglichen würden.

Gemäß § 73 Abs. 1 Z 4 SPG müssen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 oder § 67 leg cit. ermittelt wurden, von Amts wegen gelöscht werden, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG müssen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 67, leg cit. ermittelt wurden, von Amts wegen gelöscht werden, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.

Gemäß § 1 DSG hat jedermann ein Grundrecht auf Datenschutz und gemäß Abs. 3 Z 2 leg cit das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Im Sinne des § 38 DSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird. § 39 SPG bezieht sich dabei insbesondere auf besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd. Art. 9 DSGVO. Wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, sind sie iSd. § 45 Abs. 2 Z 1 DSG zu löschen. Gemäß Paragraph eins, DSG hat jedermann ein Grundrecht auf Datenschutz und gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg cit das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Im Sinne des Paragraph 38, DSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird. Paragraph 39, SPG bezieht sich dabei insbesondere auf besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd. Artikel 9, DSGVO. Wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, sind sie iSd. Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer eins, DSG zu löschen.

3.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 03.01.2020 wurden durch das SPK XXXX Daten erhoben, die sowohl der Definition der personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO (Identität, Beschreibung, Lichtbilder) als auch der Definition der genetischen Daten iSd. Art. 4 Z 13 DSGVO (DNA-Profil, vgl. ErwGr 34 DSGVO) und jener der biometrischen Daten iSd. Art. 4 Z 14 DSGVO (Finger- und Handflächenabdrücke, vgl. auch ErwGr 51 DSGVO) entsprechen. Diese Daten wurden in weiterer Folge von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der „Erkennungsdienstlichen Evidenz“ verarbeitet. Die mitbeteiligte Partei tritt nach Ansicht des Senats auch unzweifelhaft als verantwortlicher Datenverarbeiter iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO auf. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 03.01.2020 wurden durch das SPK römisch 40 Daten erhoben, die sowohl der Definition der personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO (Identität, Beschreibung, Lichtbilder) als auch der Definition der genetischen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO (DNA-Profil, vergleiche ErwGr 34 DSGVO) und jener der biometrischen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer 14, DSGVO (Finger- und Handflächenabdrücke, vergleiche auch ErwGr 51 DSGVO) entsprechen. Diese Daten wurden in weiterer Folge von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der „Erkennungsdienstlichen Evidenz“ verarbeitet. Die mitbeteiligte Partei tritt nach Ansicht des Senats auch unzweifelhaft als verantwortlicher Datenverarbeiter iSd. Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO auf.

Die Daten wurden aufgrund des Tatverdachts der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 SPG direkt beim BF ermittelt. Wie aus den unbestrittenen Ausführungen der mitbeteiligten Partei vom 29.12.2020 hervorgeht, bestand gegen den BF ein konkreter Anfangsverdacht und war auch wegen der Art und Ausführung der Tat sowie der Persönlichkeitsstruktur des BF eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig. Gemäß § 87 Abs. 1 StGB ist wer einem anderen eine schwere Körperverletzung iSd. § 84 Abs. 1 StGB absichtlich zufügt, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Insofern waren aufgrund der Schwere des Delikts die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erhebung der personenbezogenen, der genetischen und auch der biometrischen Daten iSd §§ 64, 65 und 67 SPG erfüllt. Die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten – zur Klärung bzw. Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe – war somit zulässig. (vgl. VwGH 13.05.1998, 97/01/0933; VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010))Die Daten wurden aufgrund des Tatverdachts der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, SPG direkt beim BF ermittelt. Wie aus den unbestrittenen Ausführungen der mitbeteiligten Partei vom 29.12.2020 hervorgeht, bestand gegen den BF ein konkreter Anfangsverdacht und war auch wegen der Art und Ausführung der Tat sowie der Persönlichkeitsstruktur des BF eine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB ist wer einem anderen eine schwere Körperverletzung iSd. Paragraph 84, Absatz eins, StGB absichtlich zufügt, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Insofern waren aufgrund der Schwere des Delikts die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erhebung der personenbezogenen, der genetischen und auch der biometrischen Daten iSd Paragraphen 64,, 65 und 67 SPG erfüllt. Die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten – zur Klärung bzw. Vorbeugung (weiterer) gefährlicher Angriffe – war somit zulässig. vergleiche VwGH 13.05.1998, 97/01/0933; VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010))

Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht hervor, dass die zuständige Behörde im Zuge der Anwendung der §§ 65 und 67 SPG eine einzelfallbezogene Beurteilung und Prognoseentscheidung vornehmen muss – darauf hat die Maßnahme erkennungsdienstlicher Behandlung zu beruhen. Der Behörde wird insofern ein gewisser Ermessensspielraum zur Entscheidungsfindung eingeräumt. (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0034; VwGH 24.11.2008, 2007/05/0224) Aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht hervor, dass die zuständige Behörde im Zuge der Anwendung der Paragraphen 65 und 67 SPG eine einzelfallbezogene Beurteilung und Prognoseentscheidung vornehmen muss – darauf hat die Maßnahme erkennungsdienst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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