TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/9 95/02/0105

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.1995
beobachten
merken

Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien;
L70719 Spielapparate Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art7 Abs1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3 idF 1983/008;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 17. Jänner 1995, Zl. MD-VfR-H 47/94, betreffend Konzession zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Konzession zum Betrieb eines Münzgewinnspielapparates an einem näher bezeichneten Standort in Wien zu erteilen, abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 1995 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 15 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/1983, dürfen außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte (das sind der Volksprater und der Laaerwald) Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.

Unbestritten blieb, daß die Entfernung zwischen dem Aufstellungsort des Münzgewinnspielapparates und dem Eingang einer näher bezeichneten Musikschule in Wien X weniger als 150 m Gehweg beträgt.

Die Beschwerdeführerin versucht aus dem Umstand, daß fünf anderen Betrieben eine Konzession für Münzspielautomaten erteilt worden sei, obwohl auch diese Betriebe innerhalb der 150 m Grenze gelegen seien, abzuleiten, daß das Verbot des § 15 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes kein absolutes sei, sondern Ausnahmen ("vermutlich unter Einhaltung von Auflagen") möglich seien.

Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes liegt ein Versagungsgrund vor, wenn die Veranstaltungsstätte, an der ein Münzgewinnspielautomat betrieben werden soll, innerhalb der in § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz vorgesehenen Sperrzone gelegen ist. Für die der Beschwerdeführerin vorschwebende "Ausnahme" besteht kein Anhaltspunkt. Das rechtmäßige Verhalten der Behörde im vorliegenden Fall wird im übrigen nicht etwa dann rechtswidrig, wenn die Behörde in anderen Fällen fehlerhaft entschieden haben sollte; auch aus der Erteilung von Konzessionen an andere innerhalb der 150 m Zone des § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz gelegene Betreiber ließe sich für die Beschwerdeführerin kein subjektives Recht ableiten.

Damit kommt dem Umstand, ob (und gegebenenfalls unter welchen Auflagen) anderen Betrieben eine Konzession für Münzgewinnspielapparate erteilt wurde, keine Bedeutung zu, sodaß auf die behaupteten Verfahrensmängel, die in der Klärung eines für die vorliegende Entscheidung unwesentlichen Sachverhaltes gelegen sein sollen, nicht näher einzugehen ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den zur hg. Zl. AW 95/02/0035 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020105.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten