TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 W231 2292081-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

AVG §68
B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W231 2292081-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde durch Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E2 413.685-1/2010-16E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm ein bis zum 26.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.römisch eins.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde durch Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zl. E2 413.685-1/2010-16E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm ein bis zum 26.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.

I.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 041 Hv 9/15i, vom 22.04.2015, wurde der BF gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z1 und Z2 und Abs. 4 1. Fall FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 14 Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.römisch eins.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 041 Hv 9/15i, vom 22.04.2015, wurde der BF gemäß Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Z1 und Z2 und Absatz 4, 1. Fall FPG wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei 14 Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von Fremden von der Türkei über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich, Deutschland und Dänemark gefördert hat, um sich oder einen Dritten durch ein Entgelt in der Höhe von € 8.000,- bis € 10.000,- pro geschleppter Person gewerbsmäßig zu bereichern. Dabei wurde bei der Tatbegehung in Kauf genommen, dass die geschleppten Personen für eine längere Zeit auf engstem Raum mit geringer Versorgung an Nahrungsmitteln, Hygienemöglichkeiten und Luft in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. Der BF hat im Zeitraum vom 14.05.2014 bis zum 15.05.2014 mit mehreren Komplizen so 20 Personen von Österreich nach Deutschland verbracht. Im Zeitraum vom 30.06.2014 bis zum 01.07.2014 hat er einen Kastenwagen angemietet, damit mit diesem eine unbekannte Anzahl von Personen innerhalb Österreichs verbracht werden konnten. Im Zeitraum vom 17.08.2014 bis zum 18.08.2014 hätte er mit einem Personenkraftwagen Personen innerhalb Österreichs verbringen sollen, wurde aber bei der Tatbegehung auf frischer Tat betreten. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis des BF und sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel gewertet. Erschwerungsgründe wurden durch das Gericht nicht erkannt.

I.3. In der Folge beantragte der BF mehrmals erfolglos die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am 18.05.2021 beantragte der BF erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Begründend führte er dazu aus, dass seit seiner Verurteilung über sechs Jahre vergangen seien und er in dieser Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Er führe ein ordentliches Leben und gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er bereue seine Tat und es würden keine Hinweise auf ein künftiges, strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen.römisch eins.3. In der Folge beantragte der BF mehrmals erfolglos die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am 18.05.2021 beantragte der BF erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Begründend führte er dazu aus, dass seit seiner Verurteilung über sechs Jahre vergangen seien und er in dieser Zeit strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Er führe ein ordentliches Leben und gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er bereue seine Tat und es würden keine Hinweise auf ein künftiges, strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen.

I.4. Mit Bescheid vom 23.07.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Schlepperunwesen eine Form der organisierten Kriminalität sei, welche die öffentliche Ordnung erheblich gefährde. Bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei auch ein positives Interesse der Republik Österreich zu beachten, da durch die eröffnete Reisemöglichkeit eine Verpflichtung Österreichs gegenüber den Gastländern übernommen werde. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Der seit der Verurteilung vergangene Zeitraum sei noch zu kurz, um einen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr zu bewirken.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 23.07.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Schlepperunwesen eine Form der organisierten Kriminalität sei, welche die öffentliche Ordnung erheblich gefährde. Bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses sei auch ein positives Interesse der Republik Österreich zu beachten, da durch die eröffnete Reisemöglichkeit eine Verpflichtung Österreichs gegenüber den Gastländern übernommen werde. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stelle eine Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Der seit der Verurteilung vergangene Zeitraum sei noch zu kurz, um einen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr zu bewirken.

I.5. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde und führte begründend aus, dass zwar ein Versagungsgrund vorliege, dieser aber nach dem Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Tat seinen absoluten Charakter verlieren würde, weshalb für einen darüberhinausgehenden Zeitraum des Wohlverhaltens der konkrete Einzelfall zu prüfen sei. Aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich zwar, dass bei der Schlepperei eine große Wiederholungsgefahr gegeben sei. Liege jedoch seit der Tatbegehung ein Wohlverhalten von fast acht Jahren vor, müsse diesem bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zugemessen werden. Die Behörde habe diese Rechtsprechung selbst herangezogen, weshalb die Begründung des abweisenden Bescheides nicht ausreichen würde.römisch eins.5. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde und führte begründend aus, dass zwar ein Versagungsgrund vorliege, dieser aber nach dem Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der Tat seinen absoluten Charakter verlieren würde, weshalb für einen darüberhinausgehenden Zeitraum des Wohlverhaltens der konkrete Einzelfall zu prüfen sei. Aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich zwar, dass bei der Schlepperei eine große Wiederholungsgefahr gegeben sei. Liege jedoch seit der Tatbegehung ein Wohlverhalten von fast acht Jahren vor, müsse diesem bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zugemessen werden. Die Behörde habe diese Rechtsprechung selbst herangezogen, weshalb die Begründung des abweisenden Bescheides nicht ausreichen würde.

I.6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zl. W242 1413685-2, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Versagung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. römisch eins.6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zl. W242 1413685-2, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Versagung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen.

I.7. Am 06.07.2023 stellte der BF einen neuerlichen, den gegenständlichen, Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses; eine Begründung für den neuerlichen Antrag enthält der Antrag nicht. römisch eins.7. Am 06.07.2023 stellte der BF einen neuerlichen, den gegenständlichen, Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses; eine Begründung für den neuerlichen Antrag enthält der Antrag nicht.

I.8. Mit Schreiben des BFA vom 03.08.2023 wurde der BF von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache verständigt; ihm wurde für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.8. Mit Schreiben des BFA vom 03.08.2023 wurde der BF von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache verständigt; ihm wurde für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Von dieser machte der BF Gebrauch und führte aus, dass „die Aberkennung seines Asylstatus“ bereits neun Jahre zurückliege und er bis dato keine positive Entscheidung erhalten habe. Er sei nun der Meinung, dass er wieder Asyl erhalten sollte, er möchte nun endlich ein ordentliches Leben in Österreich aufbauen und mache sich viele Gedanken wegen seiner Zukunft.

I.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2024 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.römisch eins.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2024 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde unter Verweis auf das rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren ausgeführt, dass der BF keine Gründe vorgebracht habe, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache erforderlich machen würde. Ihm sei vom Asylgerichtshof mit Zl. E2 413.685-1/2010-16E der Status des Asylberechtigten in zweiter Instanz zuerkannt und ihm sei ein bis zum 26.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt worden. Der BF verfüge nach wie vor über den Status des Asylberechtigten; das BFA habe zwar am 09.08.2016 ein Vorverfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eröffnet, dieses aber eingestellt.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

I.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. In dieser behauptete die Vertretung des BF, dass sie von den mehreren Anträgen auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, die der BF gestellt habe, keine Kenntnis gehabt habe. Weil der BF keine Zustimmung zur Zurückziehung der Beschwerde eingeräumt habe, könne die Vertretung dies nicht beantragen, auch wenn eine solche die einzige logische Lösung wäre.römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. In dieser behauptete die Vertretung des BF, dass sie von den mehreren Anträgen auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, die der BF gestellt habe, keine Kenntnis gehabt habe. Weil der BF keine Zustimmung zur Zurückziehung der Beschwerde eingeräumt habe, könne die Vertretung dies nicht beantragen, auch wenn eine solche die einzige logische Lösung wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

Dem BF wurde durch den Asylgerichtshof mit der Entscheidung vom 28.02.2012, Zl. E2 413.685-1/2010-16E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und es wurde ihm ein bis zum 26.05.2016 gültiger Konventionsreisepass mit der Nummer K1116979 ausgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zl. 041 Hv 9/15i, vom 22.04.2015, wurde der BF gemäß § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z1 und Z2 und Abs. 4 1. Fall FPG wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die letzte (versuchte) Tathandlung fand am 18.08.2014 statt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zl. 041 Hv 9/15i, vom 22.04.2015, wurde der BF gemäß Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Z1 und Z2 und Absatz 4, 1. Fall FPG wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die letzte (versuchte) Tathandlung fand am 18.08.2014 statt.

In der Folge beantragte der BF mehrmals erfolglos die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am 18.05.2021 beantragte der BF erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid vom 23.07.2021 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Dagegen erhob der BF Beschwerde. In der Folge beantragte der BF mehrmals erfolglos die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am 18.05.2021 beantragte der BF erneut die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid vom 23.07.2021 wies das BFA diesen Antrag gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Dagegen erhob der BF Beschwerde.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zl. W242 1413685-2, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei Schlepperkriminalität um eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung handle und dieser Form der Kriminalität eine hohe Wiederholungsgefahr innewohne. Der BF habe seine damalige Straftat in der Beschwerdeverhandlung verharmlosend dargestellt, er sei arbeitslos und weise keine besondere soziale und wirtschaftliche Integration auf. Seine Ausführungen, er könne ohne Konventionsreisepass im Berufsleben nicht Fuß fassen, erschienen aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks als bloße Schutzbehauptung, um seine geringe wirtschaftliche Integration zu erklären. Vor diesem Hintergrund erscheine die Verlockung, durch die Möglichkeit erneut durch Schlepperei rasch Geld verdienen zu können, nicht ausgeschlossen. Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringe, einem fast achtjährigen Wohlverhalten müsse bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, sei zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung neben dem strafrechtlichen Wohlverhalten der sozialen und ökonomischen Integration ebenfalls einen hohen Stellenwert einräume. Der BF weise eine nur geringe soziale und wirtschaftliche Integration auf. So verfüge er über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und habe keinen Freundeskreis. Seiner Darstellung, er würde die ganze Zeit nur auf der Suche nach einer Beschäftigung sein, könne nicht gefolgt werden, zumal er der Frage nach der Arbeit, die er in Zukunft ausüben wolle, in der Beschwerdeverhandlung auswich. Hinzu komme, dass der BF seine Straftaten gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen habe. Vor diesem Hintergrund sei der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum, in dem sich der BF strafrechtlich wohlverhalten habe, noch nicht als ausreichend lang zu bezeichnen, um eine für ihn günstige Prognose darauf stützen zu können

Am 06.07.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses; eine Begründung für den neuerlichen Antrag bzw. eine substantiierte Stellungnahme gab der BF nicht ab. Dieser Antrag wurde von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sach-oder Rechtslage seit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zl. W242 1413685-2, entscheidungswesentlich geändert hätte.

Im Übrigen wird der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt festgestellt.Im Übrigen wird der unter römisch eins. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt festgestellt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt sowie dem Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens am Bundesverwaltungsgericht (Zl. W242 1413685-2: Insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2022) und sind unstrittig.

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister und dem eingeholten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. 041 Hv 9/15i, vom 22.04.2015. Diese Tat ist noch nicht getilgt.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Sach-oder Rechtslage seit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022, Zl. W242 1413685-2, entscheidungswesentlich geändert hätte, ergibt sich daraus, dass Schlepperkriminalität die öffentliche Ordnung erheblich stört und dieser Form der Kriminalität eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt. Beim BF fällt zunächst besonders ins Gewicht, dass er seine Straftaten gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen und seine Tat noch vor dem Bundesverwaltungsgericht verharmlosend dargestellt hat. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise für eine Änderung dieser Einschätzung ergeben. Insbesondere haben sich auch in Bezug auf die Feststellungen zur nur geringen sozialen und wirtschaftlichen Integration des BF keinerlei Änderungen ergeben, zumal der BF seinen Antrag nicht begründete und auch die Beschwerde diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte enthält. Einer sozialen und ökonomischen Integration ist aber im Rahmen der Prognoseentscheidung ein hoher Stellenwert einzuräumen. Selbst wenn sich der BF seit seiner Verurteilung vor rd. neun Jahren strafrechtlich wohlverhalten hat, kann insgesamt beim BF daher keine positive Prognose abgegeben werden. Der Sachverhalt hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses Zl. W242 1413685-2 nicht entscheidungswesentlich geändert.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; vom 30.05.1995, 93/08/0207; vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 07.06.2000, 99/01/0321).

§ 68 Abs. 1 AVG normiert den Grundsatz, dass über den gleichen Sachverhalt lediglich einmal rechtskräftig abgesprochen werden kann (ne bis in idem). Das Vorliegen einer rechtskräftig meritorischen Entscheidung steht sohin einem neuerlichen inhaltlichen Abspruch über den zugrundliegenden Sachverhalt entgegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K12;) Paragraph 68, Absatz eins, AVG normiert den Grundsatz, dass über den gleichen Sachverhalt lediglich einmal rechtskräftig abgesprochen werden kann (ne bis in idem). Das Vorliegen einer rechtskräftig meritorischen Entscheidung steht sohin einem neuerlichen inhaltlichen Abspruch über den zugrundliegenden Sachverhalt entgegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K12;)

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem Früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem Früheren abweicht. „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, 97/21/0913; vom 27.09.2000, 98/12/0057; vom 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Die Rechtsmittelbehörde darf bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Parteienantrages nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Die Rechtsmittelbehörde darf bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Parteienantrages nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind (VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081). Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 29.06.2000, 99/01/0400; vom 07.06.2000, 99/01/0321).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, 2609/76).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022 war der am 18.05.2021 vom BF gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 FPG abgewiesen worden. Dies wurde zunächst auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt. Bei Schlepperkriminalität handelt es sich um eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und dieser Form der Kriminalität wohne eine hohe Wiederholungsform inne. Beim BF war dazu zu berücksichtigen, dass er seine Tat gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging. Überdies habe der BF seine Straftat in der Beschwerdeverhandlung am 29.06.2022 als verharmlosend dargestellt. Schließlich weise er eine sehr geringe soziale und wirtschaftliche Integration auf, sodass eine Abweisung des Antrages geboten sei (vgl. VwGH Zl. 2012/21/0253, vom 16.05.2013).Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2022 war der am 18.05.2021 vom BF gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, FPG abgewiesen worden. Dies wurde zunächst auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt. Bei Schlepperkriminalität handelt es sich um eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und dieser Form der Kriminalität wohne eine hohe Wiederholungsform inne. Beim BF war dazu zu berücksichtigen, dass er seine Tat gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging. Überdies habe der BF seine Straftat in der Beschwerdeverhandlung am 29.06.2022 als verharmlosend dargestellt. Schließlich weise er eine sehr geringe soziale und wirtschaftliche Integration auf, sodass eine Abweisung des Antrages geboten sei vergleiche VwGH Zl. 2012/21/0253, vom 16.05.2013).

Der BF brachte weder in seinem verfahrensgegenständlichen neuen Antrag vom 06.07.2023 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses noch in seiner Stellungnahme vom 12.09.2023, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt, Hinweise, dass es mittlerweile zu einer wesentlichen Änderung der Rechts- oder Sachlage gekommen wäre. Angesichts der Art und Schwere der Straftat ist der seit Verurteilung vergangene Zeitraum nach wie vor zu kurz, um einen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr zu bewirken, zumal beim BF von einer sehr geringen sozialen und wirtschaftlichen Integration auszugehen ist. Hinweise, die eine andere Beurteilung ermöglichen würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist - noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache erfolgte durch die belangte Behörde daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist - noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache erfolgte durch die belangte Behörde daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist.

II.3.1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch II.3.1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt und konnte gegenständlich unterbleiben, da der einleitende Antrag der Partei gemäß § 68 AVG zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG).Eine mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt und konnte gegenständlich unterbleiben, da der einleitende Antrag der Partei gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Schlepperei Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Versagung Konventionsreisepass wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W231.2292081.1.00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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