TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 G307 2289188-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G307 2289188-1/10E

G307 2289189-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX , geb. am XXXX sowie 2. des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Nordmazedonien, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide rechtlich vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER in 4910 Ried im Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zahlen XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie 2. des minderjährigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Nordmazedonien, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide rechtlich vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER in 4910 Ried im Innkreis, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zahlen römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. römisch eins.       Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II.      Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV., V. und VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch II.      Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III.     XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch III.     römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz 2 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV.       XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch IV.       römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2).

2. Die BF reisten am 07.07.2015 in das Bundesgebiet ein.

3. Am 28.06.2022 stellten die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.3. Am 28.06.2022 stellten die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

4. Am 28.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt.

5. Am 02.01.2024 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) durch Hinterlegung zugestellt am 27.02.2024, wurden die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch im Hinblick auf jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) in Bezug auf deren Herkunftsstaat Nordmazedonien als unbegründet abgewiesen, ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.).6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage durch Hinterlegung zugestellt am 27.02.2024, wurden die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch im Hinblick auf jenen eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) in Bezug auf deren Herkunftsstaat Nordmazedonien als unbegründet abgewiesen, ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VII.).

7. Mit Schriftsätzen vom 20.03.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. bis VIII. (Anm.: gemeint wohl III. bis VII.) der im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 7. Mit Schriftsätzen vom 20.03.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VIII. Anmerkung, gemeint wohl römisch III. bis römisch VII.) der im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).


Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Bescheid insofern abzuändern, als eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer für unzulässig erklärt werde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 22.03.2024 vorgelegt, wo sie am 27.03.2024 einlangten.

9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahlen G307 2289188-1/3E und G307 2289189-1/3E, wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahlen G307 2289188-1/3E und G307 2289189-1/3E, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Am 25.06.2024 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF und ihre RV teilnahmen und der Bruder der BF1 als Zeuge befragt wurde.10. Am 25.06.2024 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF und ihre Regierungsvorlage teilnahmen und der Bruder der BF1 als Zeuge befragt wurde.

11. Im Zuge eines mit dem RV am 03.07.2024 geführten Telefonats teilte dieser nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht mit, auf eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung unterbreiteten Länderberichten zu verzichten. 11. Im Zuge eines mit dem Regierungsvorlage am 03.07.2024 geführten Telefonats teilte dieser nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht mit, auf eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung unterbreiteten Länderberichten zu verzichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind nordmazedonische Staatsangehörige und wurden dort geboren.

Die Muttersprache der BF1 ist Mazedonisch; daneben spricht sich noch Bosnisch, Kroatisch und Deutsch. Beide BF sprechen fließend Deutsch; so konnte die mündliche Verhandlung vor dem BVwG ohne die Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten werden. Die BF sprechen auch miteinander Deutsch. Der mj. BF2 spricht mit seiner Großmutter Mazedonisch.

BF1 besuchte im Herkunftsstaat die Grund- Berufs- sowie Krankenschwesternschule und erlernte den Beruf einer Köchin. Sie war im Herkunftsstaat nicht erwerbstätig.

1.2. Die BF1 ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Sie ist arbeitsfähig und arbeitswillig.


Der BF2 leidet an Hepatitis B und steht diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befund der Leberambulanz des Landekrankenhauses XXXX vom XXXX .2024 sind die Diagnosen Hepatitis B, Verdacht auf vertikale Transmission, Pollinose, Sensibilisierung für Lieschgras und anamnestische Putenfleischunverträglichkeit zu entnehmen. Die nächste Kontrolluntersuchung ist für den 17.04.2025 geplant. Dem Ambulanzbefund der Kinderorthopädie des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX .2023 betreffend den BF2 ist die Diagnose dynamischer Knick-Senk-Fuß beidseits zu entnehmen.

Der BF2 leidet an Hepatitis B und steht diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befund der Leberambulanz des Landekrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 .2024 sind die Diagnosen Hepatitis B, Verdacht auf vertikale Transmission, Pollinose, Sensibilisierung für Lieschgras und anamnestische Putenfleischunverträglichkeit zu entnehmen. Die nächste Kontrolluntersuchung ist für den 17.04.2025 geplant. Dem Ambulanzbefund der Kinderorthopädie des Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 .2023 betreffend den BF2 ist die Diagnose dynamischer Knick-Senk-Fuß beidseits zu entnehmen.

1.3. Die BF1 führte von 2009 bis 2019 eine Beziehung mit dem Vater des BF2, XXXX , geb. am XXXX , StA. Nordmazedonien. 1.3. Die BF1 führte von 2009 bis 2019 eine Beziehung mit dem Vater des BF2, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nordmazedonien.

Die BF reisten am 07.07.2015 gemeinsam mit dem (nunmehrigen Ex-) Lebensgefährten der BF1 bzw. Vater des BF2, in das Bundesgebiet ein und sind seither im Inland aufhältig. Sie weisen seit dem 10.07.2015 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Ihr Lebensmittelpunkt liegt seit nunmehr neun Jahren in Österreich. Sie reisten zuletzt im Jahr 2018 für etwa eine Woche zu Besuchszwecken in den Herkunftsstaat.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der Ex-LG der BF1 bzw. Vater des BF2 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , wurde gegen den Kindesvater ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, in Rechtskraft erwachsen am 07.03.2020, erlassen. Am 29.01.2020 reiste der Ex-LG bzw. Vater der BF aus dem Bundesgebiet aus. Seit 18.05.2020 weist er keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der Ex-LG der BF1 bzw. Vater des BF2 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer auf 3 Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , wurde gegen den Kindesvater ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, in Rechtskraft erwachsen am 07.03.2020, erlassen. Am 29.01.2020 reiste der Ex-LG bzw. Vater der BF aus dem Bundesgebiet aus. Seit 18.05.2020 weist er keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.

Laut Angaben der BF1 war die Beziehung zum Kindesvater von Streit und Gewalt geprägt. Seit etwa 2019 besteht kein Kontakt mehr diesem. BF1 hat bisher keine Anzeige gegen den Kindesvater erstattet und sich auch nicht an ein Gewaltschutzzentrum oder eine sonstige Einrichtung gewandt. BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Ex-LG einmal aus der Wohnung weggewiesen worden sei. Es habe gegen ihn eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gegeben.


1.5. Die BF1 unterstützt im Bundesgebiet mehrmals pro Woche eine ältere Dame in Alltagsangelegenheiten. Die Enkelin der älteren Dame ist die beste Freundin der BF1. BF1 ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Sie war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie weist seit dem 18.01.2024 eine Selbstversicherung nach dem ASVG auf. BF1 verfügt über keine Arbeitsplatzzusage, möchte in Zukunft jedoch in einem Pflegeheim arbeiten.

Der mj. BF2 hält sich seit seinem dritten Lebensjahr im Bundesgebiet auf, hat hier die Volksschule absolviert und besucht derzeit die Mittelschule. Die Schulnachricht der aktuell besuchten Schulstufe weist in allen Fächern bis auf Deutsch („Gut“) die Note „Sehr Gut“ auf. BF2 ist Mitglied in einem Fußballverein.

Die BF leben gemeinsam in einer Mietwohnung. Sie könnten auch vorübergehend beim Bruder der BF1 im Bundesgebiet leben und unterstützt dieser die BF1 bei der Arbeitssuche.

Im Bundesgebiet leben der Bruder der BF1, XXXX , geb. am XXXX und dessen Ehefrau. Dieser ist als Autoverkäufer erwerbstätig und stehen die BF in täglichem Kontakt mit diesem.Im Bundesgebiet leben der Bruder der BF1, römisch 40 , geb. am römisch 40 und dessen Ehefrau. Dieser ist als Autoverkäufer erwerbstätig und stehen die BF in täglichem Kontakt mit diesem.

Die BF leben von der (finanziellen) Unterstützung des Vaters und des Bruders der BF1 sowie einer älteren Dame, welche die BF1 mehrmals die Woche im Haushalt unterstützt. Die BF haben sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bis dato haben die BF keinerlei staatliche Leistungen in Anspruch genommen.

1.6. Die Mutter der BF1 lebt in Nordmazedonien. Die BF haben regelmäßigen telefonischen Kontakt zur Mutter der BF1. Der Vater der BF1 lebt in Italien. Dieser besucht die BF alle zwei bis drei Monate im Bundesgebiet.

1.7. Es wird festgestellt, dass bei den BF eine berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht vorliegt. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt seit neun Jahren im Bundesgebiet. Abgesehen vom Kontakt zur Mutter der BF1 haben die BF keine Beziehungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat.

1.8. Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.


2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG sowie der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG.

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF erschließen sich aus den Angaben der BF1 (AS 11, 82 des Aktes der BF1). Der Umstand, dass die BF fließend Deutsch sprechen, gründet auf dem Vermerk des BFA im Einvernahmeprotokoll (AS 82 des Aktes der BF1) sowie insbesondere der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers (Seite 2, 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass sich die BF untereinander auf Deutsch verständigen, folgt den diesbezüglichen Ausführungen der BF1 (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). BF2 gab an, sich mit seiner in Nordmazedonien wohnhaften Großmutter auf Mazedonisch zu unterhalten (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zum Leben der BF1 in Nordmazedonien sind ihren eigenen glaubhaften Angaben geschuldet (AS 11, 84, 164 des Aktes der BF1, Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).

2.1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 (AS 77 des Aktes der BF1, Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).

Der Gesundheitszustand des BF2 ist aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen ersichtlich. Auch gab BF1 an, dass beim BF2 jährlich – zuletzt im April 2024 – die Leberwerte überprüft werden müssen (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).

2.1.3. Die Feststellungen betreffend den Ex-Lebensgefährten bzw. Vater des BF2 gründen auf den Angaben der BF1 (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister der Republik Österreich und dem Schreiben des BFA (OZ 6 des Aktes der BF1).

Dass die Beziehung der BF1 zum Vater des BF2 von Gewalt geprägt war und die BF seit dem Jahr 2019 keinen Kontakt mehr zu diesem haben, ist den glaubhaften Angaben der BF1 (AS 21, 85f, 90 des Aktes der BF1, Seite 6, 9, 12 des Verhandlungsprotokolls) zu entnehmen.

2.1.4. Die Feststellungen zur Einreise der BF in das Bundesgebiet sowie zu deren – abgesehen von einer kurzzeitigen Reise in den Herkunftsstaat im Jahr 2018 – durchgehenden Aufenthalt seit dem Jahr 2015 erschließen sich aus den Angaben der BF1 (AS 78, 84 des Aktes der BF1, Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.1.5. Die Feststellungen zum Leben der BF im Bundesgebiet gründen auf den Angaben der BF1 (AS 83 des Aktes der BF1, Seite 7, 8, 11 des Verhandlungsprotokolls). Die fehlenden Erwerbstätigkeiten sowie die derzeit aufrechte Versicherung der BF1 im Bundesgebiet ist dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.

Der Schulbesuch des BF2 ergibt sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen (AS 33ff des Aktes des BF2, Beilage zur mündlichen Verhandlung).

Dass die BF derzeit gemeinsam in einer Mietwohnung leben, gründet auf den Angaben der BF1 sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietvertragsverlängerung. Der zeugenschaftlich einvernommene Bruder der BF1 gab vor dem erkennenden Richter an, dass die BF auch vorübergehend bei ihm leben und er seiner Schwester eine Arbeitsstelle vermitteln könnte/n (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).

Die finanziellen Verhältnisse der BF erhellen sich aus den Angaben der BF1 sowie ihres Bruders (AS 23,79, 83, 88 des Aktes der BF1, Seite 7, 12 des Verhandlungsprotokolls). Der Bruder der BF1 bezieht ein monatliches Einkommen iHv € 1.800,00 (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Die BF erhalten monatlich vom Vater und Bruder der BF1 insgesamt € 1.000,00 (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).

2.1.6. Der Aufenthalt der Mutter der BF1 im Herkunftsstaat, des Vaters der BF1 in Italien sowie der Kontakt zu diesen erschließt sich aus den Angaben der BF1 und ihres Bruders (AS 13, 15, 79, 85 des Aktes der BF1, Seite 5, 13 des Verhandlungsprotokolls).

2.1.7. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden richten sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte „III. bis VIII.“ (siehe Seite 2 der Beschwerden; Anm. BVwG: gemeint wohl Spruchpunkte III. bis VII.).Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden richten sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte „III. bis römisch VIII.“ (siehe Seite 2 der Beschwerden; Anmerkung BVwG: gemeint wohl Spruchpunkte römisch III. bis römisch VII.).

Die übrigen Spruchpunkte I. und II. (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen in Folge des ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Die übrigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erwuchsen in Folge des ungenützten Verstreichens der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

3.2. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:3.2. Zu Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

3.2.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.        wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.        wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

3.2.2. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Der Ex-LG der BF1 bzw. Vater des BF2 hält sich seit nunmehr vier Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es wurden keine Nachweise – etwa eine Anzeige oder eine einstweilige Verfügung – hinsichtlich der vorgebrachten Gewalttätigkeiten des Ex-LG bzw. Vater der BF vorgelegt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide waren daher abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten IV., V. und VII. der angefochtenen Bescheide – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch IV., römisch fünf. und römisch VII. der angefochtenen Bescheide – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet: Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1.       „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1.       „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2.       „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3.       „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar. (2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. (4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1.       dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artike

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten