Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W296 2294776-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PFALLER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PFALLER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit §§ 7 und 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7 und 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Aufschub zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 2a Abs. 4 ZDG zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Aufschub zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX , als für den Wehrdienst geeignet befunden.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 , als für den Wehrdienst geeignet befunden.
2. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando eine Zivildiensterklärung ein. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando eine Zivildiensterklärung ein.
3. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der Behörde am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.3. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der Behörde am römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt römisch 40 und bis römisch 40 zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am selben Tage, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gab seine Rechtsvertretung bekannt.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am selben Tage, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gab seine Rechtsvertretung bekannt.
Darin führte er aus, er habe schon seit Jahresbeginn (wohl: XXXX ) seine gänzliche Übersiedlung nach England geplant und seinen kompletten Wohnsitz definitiv mit Ende April XXXX dorthin verlegt. Als Beleg hiefür lege er die Wasserrechnung, welche aufgrund der Zustellung zu Handen seines Namens in England als „Meldezettel“ diene. Des Weiteren übermittle er die Registerbestätigung über die von ihm gegründete XXXX und die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes in XXXX , und führte weiter aus, es sei grundsätzlich geplant, dass er zumindest für das kommende Jahr, sohin bis Mai XXXX , seinen Hauptwohnsitz in England habe und ersuche deswegen, den Zivildiensttermin auf einen Zeitraum nach dem XXXX zu verschieben.Darin führte er aus, er habe schon seit Jahresbeginn (wohl: römisch 40 ) seine gänzliche Übersiedlung nach England geplant und seinen kompletten Wohnsitz definitiv mit Ende April römisch 40 dorthin verlegt. Als Beleg hiefür lege er die Wasserrechnung, welche aufgrund der Zustellung zu Handen seines Namens in England als „Meldezettel“ diene. Des Weiteren übermittle er die Registerbestätigung über die von ihm gegründete römisch 40 und die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes in römisch 40 , und führte weiter aus, es sei grundsätzlich geplant, dass er zumindest für das kommende Jahr, sohin bis Mai römisch 40 , seinen Hauptwohnsitz in England habe und ersuche deswegen, den Zivildiensttermin auf einen Zeitraum nach dem römisch 40 zu verschieben.
Beigelegt seiner Beschwerde waren eine Wasserrechnung von XXXX , ein Nachweis betreffend das Grundkapital der XXXX , eine Bestätigung betreffend die Gründung der XXXX , Firmenbuchnummer XXXX , und ein den Beschwerdeführer betreffenden Auszug des Zentralen Melderegisters vom XXXX .Beigelegt seiner Beschwerde waren eine Wasserrechnung von römisch 40 , ein Nachweis betreffend das Grundkapital der römisch 40 , eine Bestätigung betreffend die Gründung der römisch 40 , Firmenbuchnummer römisch 40 , und ein den Beschwerdeführer betreffenden Auszug des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 .
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX zugestellt am XXXX wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, er sei mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX für den Wehrdienst als tauglich befunden worden; mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit XXXX festgestellt worden und mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sei er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Nach Zusammenfassung der Beschwerde führte die belangte Behörde unter Verweis auf die relevanten Normen aus, mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung sei der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig und habe nach Maßgabe Zivildienst nach Zuweisung zu einer anerkannten Einrichtung zu leisten. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX zivildienstpflichtig, er habe den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und habe seine Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt bzw. keine solche behauptet, weswegen in keinster Weise die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheids begründet worden sei.7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 zugestellt am römisch 40 wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, er sei mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 für den Wehrdienst als tauglich befunden worden; mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit römisch 40 festgestellt worden und mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sei er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Nach Zusammenfassung der Beschwerde führte die belangte Behörde unter Verweis auf die relevanten Normen aus, mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung sei der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig und habe nach Maßgabe Zivildienst nach Zuweisung zu einer anerkannten Einrichtung zu leisten. Der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 zivildienstpflichtig, er habe den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und habe seine Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt bzw. keine solche behauptet, weswegen in keinster Weise die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheids begründet worden sei.
8. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Behörde habe in der Beschwerdevorentscheidung unrichtig ausgeführt, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach England verlegen wolle; tatsächlich habe er ausgeführt, dass er seinen Lebensmittelpunkt bereits nach England verlegt habe und ihm die Ableistung seines Zivildienstes nicht möglich sei.8. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Behörde habe in der Beschwerdevorentscheidung unrichtig ausgeführt, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach England verlegen wolle; tatsächlich habe er ausgeführt, dass er seinen Lebensmittelpunkt bereits nach England verlegt habe und ihm die Ableistung seines Zivildienstes nicht möglich sei.
9. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.9. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht binnen Frist aufgefordert, zur Tatsache, der Beschwerdeführer sei seit XXXX in Österreich abgemeldet, Stellung zu nehmen.10. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht binnen Frist aufgefordert, zur Tatsache, der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 in Österreich abgemeldet, Stellung zu nehmen.
11. Die belangte Behörde führte zu dem ihr gewährten Parteiengehör am XXXX aus, der bekämpfte Bescheid sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß an seinen damals aktuellen Hauptwohnsitz zugestellt und das hinterlegte Schriftstück von ihm auch eigenhändig behoben worden, sodass die Zustellung daher mangelfrei erfolgt sei. Da er seit XXXX zivildienstpflichtig sei, diesen noch nicht abgeleistet und er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei die Zuweisung nach Ansicht der Zivildienstserviceagentur zur Recht erfolgt. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Umstand, dass der zivildienstpflichtige Beschwerdeführer nach ordnungsgemäßer Zustellung seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt habe, nach behördlicher Ansicht nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der damit verbundenen Pflicht ändere, diesen zu befolgen bzw. gegebenenfalls – im Falle eines Nichtantritts – dass der Beschwerdeführer diesfalls den Rechtsfolgen der §§ 60ff ZDG auszusetzen sei. Ein Abgehen von dieser Ansicht sei aus generalpräventiver Sicht abzulehnen, zumal dann durch eine nachträgliche Wohnsitzverlegung ins Ausland praktisch jeder Zuweisungsbescheid zu umgehen sei und diese Möglichkeit via Social Media auch sehr schnell im Kreise der Zivildienstpflichtigen bekannt gemacht werden würde, weswegen nach wie vor ersucht werde, die Beschwerde abzuweisen.11. Die belangte Behörde führte zu dem ihr gewährten Parteiengehör am römisch 40 aus, der bekämpfte Bescheid sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß an seinen damals aktuellen Hauptwohnsitz zugestellt und das hinterlegte Schriftstück von ihm auch eigenhändig behoben worden, sodass die Zustellung daher mangelfrei erfolgt sei. Da er seit römisch 40 zivildienstpflichtig sei, diesen noch nicht abgeleistet und er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei die Zuweisung nach Ansicht der Zivildienstserviceagentur zur Recht erfolgt. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Umstand, dass der zivildienstpflichtige Beschwerdeführer nach ordnungsgemäßer Zustellung seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt habe, nach behördlicher Ansicht nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der damit verbundenen Pflicht ändere, diesen zu befolgen bzw. gegebenenfalls – im Falle eines Nichtantritts – dass der Beschwerdeführer diesfalls den Rechtsfolgen der Paragraphen 60 f, f, ZDG auszusetzen sei. Ein Abgehen von dieser Ansicht sei aus generalpräventiver Sicht abzulehnen, zumal dann durch eine nachträgliche Wohnsitzverlegung ins Ausland praktisch jeder Zuweisungsbescheid zu umgehen sei und diese Möglichkeit via Social Media auch sehr schnell im Kreise der Zivildienstpflichtigen bekannt gemacht werden würde, weswegen nach wie vor ersucht werde, die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX für den Wehrdienst als tauglich befunden, mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ist der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit XXXX festgestellt und mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ist er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden, wogegen er am XXXX Beschwerde einbrachte.Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom römisch 40 für den Wehrdienst als tauglich befunden, mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ist der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit römisch 40 festgestellt und mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ist er zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden, wogegen er am römisch 40 Beschwerde einbrachte.
Der Zuweisungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX behoben und war er zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufrecht gemeldet. Seit XXXX ist er von dieser Adresse abgemeldet.Der Zuweisungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 behoben und war er zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufrecht gemeldet. Seit römisch 40 ist er von dieser Adresse abgemeldet.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von XXXX weder bei einer Wunscheinrichtung zur Leistung des Zivildienstes vorstellig, noch hat ihn eine solche angefordert oder hat er die belangte Behörde nachweislich schriftlich kontaktiert und um Zuweisung ersucht.Der Beschwerdeführer war in der Zeit von römisch 40 weder bei einer Wunscheinrichtung zur Leistung des Zivildienstes vorstellig, noch hat ihn eine solche angefordert oder hat er die belangte Behörde nachweislich schriftlich kontaktiert und um Zuweisung ersucht.
Der Beschwerdeführer gründete am XXXX – und somit nach seiner Zuweisung - seine Firma, die XXXX , Firmenbuchnummer XXXX , mit Sitz in XXXX /Großbritannien.Der Beschwerdeführer gründete am römisch 40 – und somit nach seiner Zuweisung - seine Firma, die römisch 40 , Firmenbuchnummer römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 /Großbritannien.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos, zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, zu den Bescheiden der belangten Behörde, sowie zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unstrittig seit XXXX zivildienstpflichtig ist und am XXXX bei aufrechter Meldung im Bundesgebiet – siehe den von ihm mit seiner Beschwerde vorgelegten ZMR-Auszug - zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen wurde.Die Feststellungen zum Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos, zur Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers, zu den Bescheiden der belangten Behörde, sowie zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde basieren auf den jeweiligen Aktenbestandteilen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unstrittig seit römisch 40 zivildienstpflichtig ist und am römisch 40 bei aufrechter Meldung im Bundesgebiet – siehe den von ihm mit seiner Beschwerde vorgelegten ZMR-Auszug - zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen wurde.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem von ihm mit seiner Beschwerde vorgelegten ZMR-Auszug.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem von ihm mit seiner Beschwerde vorgelegten ZMR-Auszug.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX weder bei einer Wunscheinrichtung zur Leistung des Zivildienstes vorstellig war, noch ihn eine solche angefordert hatte oder er die belangte Behörde nachweislich schriftlich kontaktiert und um Zuweisung ersucht hatte, resultieren daraus, dass er hierfür keinen Beweis erbracht, respektive dies im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht hatte.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 weder bei einer Wunscheinrichtung zur Leistung des Zivildienstes vorstellig war, noch ihn eine solche angefordert hatte oder er die belangte Behörde nachweislich schriftlich kontaktiert und um Zuweisung ersucht hatte, resultieren daraus, dass er hierfür keinen Beweis erbracht, respektive dies im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht hatte.
Die Feststellungen zur Firma des Beschwerdeführers bzw. vor allem zu deren Gründungsdatum resultieren aus den Anhängen zu seiner Beschwerde. Daraus ist ersichtlich, dass er die XXXX , Firmenbuchnummer XXXX , mit Sitz in XXXX /Großbritannien am XXXX , sohin nach Übernahme seines Zuweisungsbescheides am XXXX , gegründet hatte.Die Feststellungen zur Firma des Beschwerdeführers bzw. vor allem zu deren Gründungsdatum resultieren aus den Anhängen zu seiner Beschwerde. Daraus ist ersichtlich, dass er die römisch 40 , Firmenbuchnummer römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 /Großbritannien am römisch 40 , sohin nach Übernahme seines Zuweisungsbescheides am römisch 40 , gegründet hatte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen relevant:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, idgF, lauten:
„Zivildienstserviceagentur
§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.Paragraph 2 a, (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
[…]
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7, (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[…]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
[…]
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14, (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
[…]“
3.2.2: Das relevante Exzerpt der Beilage der Zivildienstserviceagentur zum Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , mit welchem die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem XXXX festgestellt wurde, lautet:3.2.2: Das relevante Exzerpt der Beilage der Zivildienstserviceagentur zum Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mit welchem die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem römisch 40 festgestellt wurde, lautet:
„Bewahren Sie den beiliegenden Bescheid gut auf!
Sie brauchen den Bescheid später noch! Wenn nötig, geben Sie nur Kopien des Bescheides weiter, behalten Sie unbedingt Ihren Original-Bescheid!
Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung und Anforderung durch die Einrichtung
? Suchen Sie bitte unter www.zivildienst.gv.at -> Zivildienst-Stellen Ihre Wunscheinrichtung. Da es mehrere Interessenten für eine Stelle geben kann, sollten Sie sich bei Ihrer Wunscheinrichtungen gleich bewerben. Bei einem Vorstellungsgespräch können Sie Fragen zum Dienstort, zur Verpflegung, zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden, zu Dienstzeiten und Ausbildungen (bspw. bei Rettungsorganisationen die Ausbildung zum Rettungssanitäter) besprechen.
? Wichtig: Lassen Sie sich dann rasch – bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung – von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Eine spätere Anforderung ist nur möglich, wenn Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen wurden. Für die Anforderung als Wunsch-kandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl, die im beiliegenden Bescheid steht.
? Sie können den Zivildienst in ganz Österreich leisten. Wichtig ist, dass Sie den Dienstort mit Öffis innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit erreichen (gerechnet von der nächstgelegenen Öffi-Station beim Wohnort bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, sowie Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet). Bei einer längeren Fahrzeit muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.
? Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit („Teiltauglichkeit“) festgestellt wurde, sprechen Sie bitte direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Wenn Sie keine passende Stelle finden, schreiben Sie bitte eine E-Mail an info@zivildienst.gv.at.
? Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es aber nicht! Wenn Sie sich nicht – oder nicht rechtzeitig – von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig zu. Ihre Wünsche können dann möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
? Wichtig: Sobald der Zuweisungsbescheid zugestellt ist, ist keine Anforderung als