TE Bvwg Beschluss 2024/7/8 W252 2288253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


W252 2288253-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.01.2024, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.01.2024, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Die mitbeteiligte Parte brachte am 11.10.2023 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“) ein und behauptete die BF habe ua unrechtmäßig Bilder von ihr im Internet veröffentlicht.

1.2. Mit Bescheid vom 09.01.2024 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt, stellte einer Verletzung der mitbeteiligten Partei im Recht auf Geheimhaltung fest und erteilte der BF amtswegig zwei Löschungsaufträge.

1.3. Der Bescheid wurde der BF per E-Mail am 09.01.2024 um 13:53 übermittelt. Die BF hat den Bescheid dadurch tatsächlich erhalten und vom Inhalt Kenntnis erlangt.

1.4. Am selben Tag um 14:08 antwortete die BF auf diese E-Mail mit folgendem Text:

„Danke für nichts, den ich werde eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Beschwerde dagegen einbringen!!!

Also, wer sind die zuständigen Beamten dafür- ASAP!!!

XXXX ” (vgl OZ 1, S 210). römisch 40 ” vergleiche OZ 1, S 210).

1.5. Am 15.01.2024 fragte die BF per E-Mail erneut, wo sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der belangten Behörde einbringen könne und monierte, dass die Sachbearbeiterin telefonisch nicht erreichbar sei. Am 16.01.2024 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass ihr die Kontaktdaten der belangten Behörde bekannt seien und sie diese für etwaige Eingaben verwenden könne.

1.6. Gegen den Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 05.03.2024 die gegenständliche Beschwerde. Darin gab die BF zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde an, dass ihr die Schriftstücke per E-Mail zugestellt wurden, während sie ein Urlaubspostfach bei der Post bis einschließlich 27.01.2024 eingerichtet hatte. Außerdem sei sie nach mehrfachen Spitalsaufenthalten nach wie vor im Krankenstand, weshalb sämtliche Fristen gehemmt seien.

1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 08.03.2024, hg eingelangt am 13.03.2024, vor und beantragte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

1.8. Mit Parteiengehör vom 16.05.2024, wurde der BF die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine solche langte nicht ein.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung, wonach der Bescheid am 09.01.2024 übermittelt wurde, ergibt sich unter anderem daraus, dass die BF wenige Minuten nach Übermittlung des Bescheides auf die E-Mail der belangten Behörde geantwortet hat. Bereits daraus ergibt sich, dass die BF das E-Mail mit dem Bescheid tatsächlich erhalten hat. Aus der Entrüstung der BF lässt sich außerdem schließen, dass die BF vom (für sie negativen) Inhalt Kenntnis erlangt hat bzw den Bescheid tatsächlich erhalten hat, schließlich gibt sie an eine „Beschwerde dagegen“ einzubringen. Außerdem bestätigte die BF in ihrer Bescheidbeschwerde selbst, dass ihr sämtliche Schriftstücke – so auch der Bescheid – per E-Mail zugestellt wurden (OZ 1, S 229). Im Übrigen liegt dem unbedenklichen Verwaltungsakt eine E-Mail Empfangsbestätigung bei (OZ 1, S 188).

Die Feststellungen zu den Angaben der BF bezüglich der Rechtzeitigkeit ihrer Bescheidbeschwerde ergeben sich aus derselben, welche dem unbedenklichen Verwaltungsakt beiliegt (vgl dazu OZ 1, S 229).Die Feststellungen zu den Angaben der BF bezüglich der Rechtzeitigkeit ihrer Bescheidbeschwerde ergeben sich aus derselben, welche dem unbedenklichen Verwaltungsakt beiliegt vergleiche dazu OZ 1, S 229).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A):

Die Beschwerde ist unzulässig.

3.1. Der BF ist der bekämpfte Bescheid am 09.01.2024 tatsächlich zugegangen, wodurch die Zustellung bewirkt worden ist (§ 7 ZustG).3.1. Der BF ist der bekämpfte Bescheid am 09.01.2024 tatsächlich zugegangen, wodurch die Zustellung bewirkt worden ist (Paragraph 7, ZustG).

3.2. Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag dem 09.01.2024, zu laufen begonnen (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG iVm §§ 38 VwGVG; vgl etwa VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit am Dienstag dem 06.02.2024 um 24:00 Uhr.3.2. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag dem 09.01.2024, zu laufen begonnen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 38, VwGVG; vergleiche etwa VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit am Dienstag dem 06.02.2024 um 24:00 Uhr.

3.3. Die am Dienstag dem 05.03.2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss zurückzuweisen war.

3.4. Die (etwaigen) von der BF vorgebrachten Mängel an der Zustellung bzw ihr Vorbringen hinsichtlich des Urlaubspostfaches bei der Post (vgl OZ 1, S 229) sind iSd § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Bescheides per E-Mail am 09.01.2024 an die BF jedenfalls geheilt. Darüber hinaus wäre ihre Beschwerde selbst bei Annahme der Zustellung erst nach Ende des Urlaubspostfaches dennoch verspätet.3.4. Die (etwaigen) von der BF vorgebrachten Mängel an der Zustellung bzw ihr Vorbringen hinsichtlich des Urlaubspostfaches bei der Post vergleiche OZ 1, S 229) sind iSd Paragraph 7, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Bescheides per E-Mail am 09.01.2024 an die BF jedenfalls geheilt. Darüber hinaus wäre ihre Beschwerde selbst bei Annahme der Zustellung erst nach Ende des Urlaubspostfaches dennoch verspätet.

Sofern die BF angibt während der Beschwerdefrist erkrankt zu sein, ist auszuführen, dass dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist allerdings unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079 mwN).Sofern die BF angibt während der Beschwerdefrist erkrankt zu sein, ist auszuführen, dass dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist allerdings unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl VwGH 06.03.2024, Ra 2023/22/0115 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche VwGH 06.03.2024, Ra 2023/22/0115 mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Schreiben vom 16.05.2024 einen Verspätungsvorhalt. Die BF erstattete innerhalb der Frist von 14 Tagen keine Stellungnahme.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.3.6. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der Zurückweisung bei Verspätung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der Zurückweisung bei Verspätung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist tatsächliches Zukommen Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2288253.1.00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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