Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W293 2293183-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Josef WALSER, Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 19.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Josef WALSER, Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 19.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21.06.2023 wurde die mit der Funktion der Leitung der Abt. XXXX ausgeschrieben. Um diese Planstelle bewarb sich die Beschwerdeführerin fristgerecht. In der Folge erstattete die Personalkommission ihren Besetzungsvorschlag, in welchem die Beschwerdeführerin an XXXX Stelle gereiht wurde.1. Am 21.06.2023 wurde die mit der Funktion der Leitung der Abt. römisch 40 ausgeschrieben. Um diese Planstelle bewarb sich die Beschwerdeführerin fristgerecht. In der Folge erstattete die Personalkommission ihren Besetzungsvorschlag, in welchem die Beschwerdeführerin an römisch 40 Stelle gereiht wurde.
2. Mit E-Mail vom 22.03.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Akteneinsicht/Auskunftsersuchen. Sie ersuchte um Akteneinsicht in den Besetzungsvorschlag der Personalkommission bzw. um vollständige Auskunft und Ausfolgung per Kopie der Inhalte des Besetzungsvorschlags, soweit in diesem sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitetet seien. Insbesondere seien für sie Informationen dahingehend, wie ihre qualifikationsrelevanten Daten von der Personalkommission bewertet worden seien, von Interesse.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den im Rahmen der Besetzung der zu GZ XXXX ausgeschriebenen, mit der Funktion der Leitung der XXXX des Bundesministeriums für Justiz verbundenen Planstelle einer:eines Leitenden Staatsanwältin:Staatsanwalts von der Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erstatteten Besetzungsvorschlag oder Ausfolgung einer Abschrift zurück.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in den im Rahmen der Besetzung der zu GZ römisch 40 ausgeschriebenen, mit der Funktion der Leitung der römisch 40 des Bundesministeriums für Justiz verbundenen Planstelle einer:eines Leitenden Staatsanwältin:Staatsanwalts von der Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erstatteten Besetzungsvorschlag oder Ausfolgung einer Abschrift zurück.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 05.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt verfahrensgegenständlichem Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 18.06.2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Anbringen vom 22.03.2024, wonach sie um Akteneinsicht in den Besetzungsvorschlag der Personalkommission bzw. um vollständige Auskunft und Ausfolgung per Kopie der Inhalte des Besetzungsvorschlags, soweit in diesem sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitetet seien, zurück. Klarstellend wurde festgehalten, dass die Prozesshandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht das (eingeschränkte) Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO iVm Art. 8 Abs. 2 letzter S GRC, § 1 DSG u.a. vom 31.05.2024 betreffe, welches gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen ausdrücklich aufrechterhalten werde. Sodann modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren dahingehend, dass es in seiner Gesamtheit wie folgt laute: Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.6. Mit Schreiben vom 18.06.2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Anbringen vom 22.03.2024, wonach sie um Akteneinsicht in den Besetzungsvorschlag der Personalkommission bzw. um vollständige Auskunft und Ausfolgung per Kopie der Inhalte des Besetzungsvorschlags, soweit in diesem sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitetet seien, zurück. Klarstellend wurde festgehalten, dass die Prozesshandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht das (eingeschränkte) Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, letzter S GRC, Paragraph eins, DSG u.a. vom 31.05.2024 betreffe, welches gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen ausdrücklich aufrechterhalten werde. Sodann modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren dahingehend, dass es in seiner Gesamtheit wie folgt laute: Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.03.2024 einen Antrag auf Akteneinsicht. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.04.2024 zurück. Mit Schreiben vom 18.06.2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Anbringen vom 22.03.2024 betreffend Akteneinsicht zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024, wonach die Beschwerdeführerin ihr Anbringen vom 22.03.2024 zurückzog.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl ua. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]) eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche ua. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]) eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18.06.2024 ihr Anbringen vom 22.03.2024 betreffend Akteneinsicht zurückgezogen. Nachdem somit aufgrund des Vorgesagten die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich weggefallen ist, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid infolge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid infolge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter Punkt A. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter Punkt A. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung verfahrensleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2293183.1.00Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024