TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/9 W112 2271848-3

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Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2271848-3/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 bis 22.05.2023, 14:00 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 bis 22.05.2023, 14:00 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

-        I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2023 um 11:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung in den Amtsräumen des Zentralen Meldeservice der Stadt XXXX festgenommen.1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2023 um 11:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung in den Amtsräumen des Zentralen Meldeservice der Stadt römisch 40 festgenommen.

Das Bundesamt vernahm ihn am 10.05.2023 um 16:40 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprach PUNJABI niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

„F: Warum kommen Sie Ihrer Ausreise nicht nach?

A: Man hat mir gesagt, dass ich nach fünf Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels stellen kann.

V: Ihre Angaben sind unglaubhaft, zumal bis dato keine Anträge gestellt wurden. Anzumerken ist, dass ein Antragstellung Sie zu keinem legalen Aufenthalt berechtigt.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass. Bei meiner Einreise hat mir der Schlepper meinen Reisepass weggenommen.

F: Waren Sie jemals bei der INDISCHEN Botschaft?

A: nein.

F: Warum?

A: die INDISCHE Botschaft gibt nur einen Reisepass wenn man einen Aufenthaltstitel hat.

V: Ihre Angaben sind unglaubhaft und stimmt nicht mit der Wahrheit überein.

F: Woher haben Sie diese Information?

A: Meine Freunde haben mir das erzählt.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet?

A: ich habe eine eigene Reinigungsfirma. Ich bin Einzel-Unternehmer, ich weiß den Namen nicht.

F: Wie viel verdienen Sie bei Ihrer Firma?

A: 1200 €, davon zahle ich 200 € an Steuer.

F: Wie können Sie sich erklären, dass Sie laut Sozialversicherungsdatenauszug nicht gemeldet sind?

A: Das stimmt nicht.

F: Wieso wissen Sie den Namen nicht?

A: Sie ist auf meinem Namen.

F: Wo soll sich Ihre Firma befinden? Nennen Sie die Adresse!

A: Meine Firma ist an meiner Meldeadresse.

V: Ihre Angaben sind unglaubhaft, sie wurden bereits mehrmals versucht an Ihrer Meldeadresse anzutreffen, jedoch jedes Mal vergeblich. Jedes Mal wurde gesagt, dass Sie in Österreich unterwegs sind.

A: Ja, das stimmt, ich war unterwegs. Ich wurde am Fuß operiert und habe auch Freunde in XXXX und war auch in XXXX die Stadt anzuschauen.A: Ja, das stimmt, ich war unterwegs. Ich wurde am Fuß operiert und habe auch Freunde in römisch 40 und war auch in römisch 40 die Stadt anzuschauen.

V: Ihre Angaben sind unglaubhaft, sie gaben an, dass Sie am Fuß operiert wurden, für einen Stadtspaziergang werden jedoch die Füße benötigt?

A: Die Firma wurde Feb/März 2023 stillgelegt. Dann war ich vermehrt in Österreich unterwegs.

F: Mit wem wohnen Sie an Ihrer angeblichen Meldeadresse?

A: mit einem weiteren Mitbewohner.

F: Name?

A: XXXX .A: römisch 40 .

V: Laut Berichten der LPD XXXX waren weder Sie, noch Ihr Mitbewohner an der Adresse aufhälitg.V: Laut Berichten der LPD römisch 40 waren weder Sie, noch Ihr Mitbewohner an der Adresse aufhälitg.

A: Wir arbeiten und deswegen hat uns die Polizei nicht angetroffen.

F: Haben Sie Kontakt zu Hr. XXXX ?F: Haben Sie Kontakt zu Hr. römisch 40 ?

A: Ja, wir treffen uns jeden Tag.

V: Sie gaben vorhin, dass es sich bei Ihrer Meldeadresse ebenso um Ihre Firmenadresse handelt, was sagen Sie dazu?

A: Wir haben auch Aufträge in Bars, um diese zu Putzen.

F: Zu welcher Uhrzeit sind Sie dann immer anzutreffen?

A: untertage bin ich eh zuhause.

F: Wie können Sie sich dann erklären, dass Sie durch die LPD XXXX zu keiner Tages und Nachtzeit angetroffen werden konnten?F: Wie können Sie sich dann erklären, dass Sie durch die LPD römisch 40 zu keiner Tages und Nachtzeit angetroffen werden konnten?

A: vielleicht war ich einkaufen.

V: Kennen Sie einen XXXX ?V: Kennen Sie einen römisch 40 ?

A: Ja, ich kenne ihn. Er wohnt jedoch nicht mehr hier, er hat das Land verlassen. Wir haben vorhin zu dritt gewohnt und jetzt sind wir nur noch zu 2.

V: Ihre Angaben sind erneut unglaubhaft, wie können Sie sich dann erklären, dass seit 30.03.2023 neuerlich eine Person gemeldet ist?

A: Keine Ahnung, da muss ich den XXXX fragen.A: Keine Ahnung, da muss ich den römisch 40 fragen.

V: Sollten Sie wirklich an dieser Adresse Unterkunft beziehen, so ist nicht erklärlich, warum Sie diesen Mitbewohner nicht kennen sollten.

F: Im Falle einer Entlassung, was haben Sie vor?

A: ich gehe nach Hause und in der Nacht gehe ich arbeiten.

V: Das war nicht die Frage, erstens sind Sie zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und zweitens sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Was sagen Sie dazu?

A: Ich verstehe das nicht.

F: Werden Sie nach INDIEN ausreisen?

A: Wenn Sie es sagen.

V: Ein Ausreisewillen ist bei Ihnen nicht erkennbar, sie sind seit fast fünf Jahren zur Ausreise verpflichtet.

A: Ich war heute bei der Botschaft. Aber wenn Sie mir sagen, dann werde ich das Land verlassen.

F: Wohin?

A: ich werde dann mit meinen Freunden darüber reden, wohin ich kann.

F: Wie soll eine Ausreise ohne Dokumente aussehen?

A: ich würde dann mit dem Zug ausreisen.

V: Sie würden sich somit Ihrem Ausreiseverfahren entziehen und somit auch illegal aus dem Bundesgebiet ausreisen.

Befragt gebe ich an, dass ich an DIABTHES leide und regelmäßig Medikamente nehme.

Entscheidung

Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie niemals nachgekommen. Gegen Sie wird die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Nach Erlangung eines Heimreisezertifiaktes werden Sie nach INDIEN abgeschoben.

F: Möchten Sie zur Entscheidung Stellung nehmen?

A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.“

Mit Mandatsbescheid vom 10.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 21:05 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom 10.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 21:05 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.05.2023, eingebracht am selben Tag um 19:54 Uhr per ERV, Beschwerde. Diese lautete im Wesentlichen wie folgt:

„Ich komme aus INDIEN, und bin nun seit 2017 in Österreich. Ich habe einen negativen Asylbescheid bekommen und lebte bisher weitgehend unbehelligt in Österreich. Ich bin aufrecht gemeldet bei XXXX XXXX .„Ich komme aus INDIEN, und bin nun seit 2017 in Österreich. Ich habe einen negativen Asylbescheid bekommen und lebte bisher weitgehend unbehelligt in Österreich. Ich bin aufrecht gemeldet bei römisch 40 römisch 40 .

Das BFA behauptet, dass ein Festnahmeauftrag gegen mich erging und ich in der Folge nicht bei mir zuhause angetroffen wurde. Anzumerken ist, dass der Festnahmeauftrag nur zur Vorführung bei der INDISCHEN Delegation erging, unvermittelt.

Ich erhielt aber weder eine Visitenkarte hinterlegt oder gar eine formelle Ladung. Ich habe bisher jeder Ladung Folge geleistet und hätte auch einer Ladung bzw Notiz sicher Folge geleistet.

Der Festnahmeauftrag war daher jedenfalls schon an sich rechtswidrig. Das ist aber nichts neues, sondern hat System beim BFA, ja wird sogar direkt von den Teamleitern (zB Hr. XXXX ) so befohlen. Gerechtfertigt wird dies damit, dass dies „praktischer" wäre und so die Delegationstermine besser genutzt werden könnten, indem man INDER bereits „auf Vorrat" in Haft nimmt. Dies ist aus den Verfahren W117 2266614-1 /12E, W150 2268753-1/7Z und W150 2268753-2/7Z bereits bekannt. Rechtlich ist diese Vorgehensweise selbstverständlich unzulässig.Der Festnahmeauftrag war daher jedenfalls schon an sich rechtswidrig. Das ist aber nichts neues, sondern hat System beim BFA, ja wird sogar direkt von den Teamleitern (zB Hr. römisch 40 ) so befohlen. Gerechtfertigt wird dies damit, dass dies „praktischer" wäre und so die Delegationstermine besser genutzt werden könnten, indem man INDER bereits „auf Vorrat" in Haft nimmt. Dies ist aus den Verfahren W117 2266614-1 /12E, W150 2268753-1/7Z und W150 2268753-2/7Z bereits bekannt. Rechtlich ist diese Vorgehensweise selbstverständlich unzulässig.

Um den Festnahmeauftrag umzusetzen, wurde ich mehrmals versucht, bei meiner Wohnung anzutreffen. Ich war jeweils nicht zuhause, allerdings bestätigten die Anwesenden jeweils, dass ich hier wohne.

Ich ging aufgrund eines zu Unrecht eingeleiteten Abmeldeverfahrens zur Meldebehörde und wurde prompt am 10.05.2023 festgenommen, wegen angeblicher Gefahr des Untertauchens wurde die Schubhaft verhängt, GZ XXXX . Leider wurde mir die letzte Seite nicht ausgehändigt, ich kann daher nicht genau sagen, wann die Schubhaft verhängt wurde, ich denke, es war am 11.05.2023.Ich ging aufgrund eines zu Unrecht eingeleiteten Abmeldeverfahrens zur Meldebehörde und wurde prompt am 10.05.2023 festgenommen, wegen angeblicher Gefahr des Untertauchens wurde die Schubhaft verhängt, GZ römisch 40 . Leider wurde mir die letzte Seite nicht ausgehändigt, ich kann daher nicht genau sagen, wann die Schubhaft verhängt wurde, ich denke, es war am 11.05.2023.

Ich stelle somit den

ANTRAG

das VwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und

-        Die Schubhaft von Beginn an bis laufend für rechtswidrig zu erklären;

-        Gestellt wird auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde bzw eine etwaigen Schubhaftverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen meines gesetzlichen Vertreters.“

Im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter folgende Stellungnahme ab:

„Die Stellungnahme des BFA versucht mit viel Staub und Lärm den entscheidungswesentlichen Punkt zu verdecken:

Nämlich, dass ein Festnahmeauftrag vorliegend erging, um den BF „einzusammeln“, ohne dass man vorher überhaupt versucht hatte, ihn per Ladung zu einem Delegationstermin zu bringen.

Bevor ein Festnahmeauftrag ergeht, muss jedenfalls versucht werden, eine aufrecht gemeldet Person zu laden. Es kann nicht sein, dass es mittlerweile zum Standard-Prozedere des BFA geworden ist, dass aufrecht gemeldet Personen einfach für Einvernahmetermine oder Delegationstermine festgenommen werden, und danach wieder freigelassen werden.

In den zitierten Verfahren ist aber gerade dies hervorgekommen. Teamleiter XXXX hat ausdrücklich vorgebracht, dass dies die allgemeine Vorgehensweise des BFA ist (Argument: so ist es „praktischer“). Aktuell versucht das BFA bei Indern nicht mehr die Ladung, sondern erlässt gleich den Festnahmeauftrag. Die Inder werden dann festgenommen, und „auf Vorrat“ festgehalten.In den zitierten Verfahren ist aber gerade dies hervorgekommen. Teamleiter römisch 40 hat ausdrücklich vorgebracht, dass dies die allgemeine Vorgehensweise des BFA ist (Argument: so ist es „praktischer“). Aktuell versucht das BFA bei Indern nicht mehr die Ladung, sondern erlässt gleich den Festnahmeauftrag. Die Inder werden dann festgenommen, und „auf Vorrat“ festgehalten.

Der BF ist bisher jeder Ladung gefolgt und es ist nicht nachvollziehbar, warum das BFA meint, dass der BF vorliegend einer weiterhin Ladung nicht Folge geleitet hätte.

Die Wohnung wird selbstverständlich vom BF bewohnt. Es wird ein Lokalaugenschein beantragt, im Rahmen der das Gericht sich selbst davon überzeugen kann, dass sämtliche persönliche Gegenstände des BF zur gemeldeten Adresse aufliegen und dass er dort wohnt.

Unabhängig davon hätte der BF so oder so zuerst über die Meldeadresse geladen werden sollen.“

Mit Erkenntnis vom 17.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.05.2023 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Weiters entschied es über die Kostenanträge. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 um 11:55 Uhr zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters per ERV zugestellt. Unter einem wurde es dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt.Mit Erkenntnis vom 17.05.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.05.2023 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Weiters entschied es über die Kostenanträge. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2023 um 11:55 Uhr zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters per ERV zugestellt. Unter einem wurde es dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am selben Tag zugestellt.

Das Erkenntnis gründete das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Feststellungen:

„1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von INDIEN, reiste spätestens im Juli 2017 in Österreich ein und stellte am 18.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2017 […] wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, seine Abschiebung nach INDIEN für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF in seinem zugewiesenen Quartier, der XXXX , zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 225). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2017 […] wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, seine Abschiebung nach INDIEN für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF in seinem zugewiesenen Quartier, der römisch 40 , zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 225). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.1.3. Der BF hat das ihm zugewiesenen Quartier in weiterer Folge trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gem. § 15c AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber (vgl. Einvernahme beim BFA und Information vom 02.11.2017 zur Wohnsitzbeschränkung, AS 87f.) verlassen und ist nach XXXX verzogen (vgl. ZMR-Auszug), weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit vom Quartier als unstet gemeldet wurde (vgl. GVS-Auszug).1.1.3. Der BF hat das ihm zugewiesenen Quartier in weiterer Folge trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gem. Paragraph 15 c, AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber vergleiche Einvernahme beim BFA und Information vom 02.11.2017 zur Wohnsitzbeschränkung, AS 87f.) verlassen und ist nach römisch 40 verzogen vergleiche ZMR-Auszug), weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit vom Quartier als unstet gemeldet wurde vergleiche GVS-Auszug).

1.1.4. Am 01.04.2018 meldete der BF ein freies Gewerbe (Hausbetreuung) an (vgl. Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, AS 263 f.).1.1.4. Am 01.04.2018 meldete der BF ein freies Gewerbe (Hausbetreuung) an vergleiche Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, AS 263 f.).

1.1.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2018 […] wurde die Beschwerde gegen den Asylbescheid des BFA vom 03.11.2017 abgewiesen und erwuchs die Entscheidung mit 18.09.2018 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise verstrich somit am 02.10.2018. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen.

1.1.6. Mit nachweislich durch Hinterlegung zugestelltem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 07.02.2019 […] wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am 05.03.2019 zum BFA zu kommen und an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (vgl. AS 321). Der BF erschien und wurde betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Er erklärte sich bereit, freiwillig die HRZ-Formblätter auszufüllen (vgl. AS 341). Sodann wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet.1.1.6. Mit nachweislich durch Hinterlegung zugestelltem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 07.02.2019 […] wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am 05.03.2019 zum BFA zu kommen und an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken vergleiche AS 321). Der BF erschien und wurde betreffend Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Er erklärte sich bereit, freiwillig die HRZ-Formblätter auszufüllen vergleiche AS 341). Sodann wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet.

1.1.7. Zuletzt war der BF seit 03.08.2020 an XXXX , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.1.7. Zuletzt war der BF seit 03.08.2020 an römisch 40 , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.1.8. Am 07.02.2023 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder Anordnung gelinderer Mittel vorlägen (vgl. AS 348).1.1.8. Am 07.02.2023 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft oder Anordnung gelinderer Mittel vorlägen vergleiche AS 348).

1.1.9. Die einschreitenden Beamten der LPD versuchten mehrmals, an mehreren Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten, konkret am 14.02.2023, 06:45 Uhr; 15.02.2023, 13:00 Uhr und 16.02.2023, 05:40 Uhr, den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen, was aufgrund seiner Abwesenheit jedoch nicht gelang. Bei dem Versuch am 14.02.2023 konnten nur zwei andere Personen namens XXXX angetroffen werden. XXXX gab beim Versuch am 14.02.2023 sinngemäß an, dass der BF und eine andere gesuchte Person namens XXXX gerade nicht zu Hause wären. Beim Versuch am 15.02.2023 wurde nicht geöffnet. Beim Versuch am 16.02.2023 wurde XXXX erneut angetroffen und gab dieses Mal an, dass sich der BF und die weitere Person seines Wissens nach derzeit in XXXX aufhielten und erst in ca. 1-2 Wochen wieder zurückkommen würden (vgl. Polizeibericht vom 16.02.2023, AS 354 f.).1.1.9. Die einschreitenden Beamten der LPD versuchten mehrmals, an mehreren Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten, konkret am 14.02.2023, 06:45 Uhr; 15.02.2023, 13:00 Uhr und 16.02.2023, 05:40 Uhr, den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen, was aufgrund seiner Abwesenheit jedoch nicht gelang. Bei dem Versuch am 14.02.2023 konnten nur zwei andere Personen namens römisch 40 angetroffen werden. römisch 40 gab beim Versuch am 14.02.2023 sinngemäß an, dass der BF und eine andere gesuchte Person namens römisch 40 gerade nicht zu Hause wären. Beim Versuch am 15.02.2023 wurde nicht geöffnet. Beim Versuch am 16.02.2023 wurde römisch 40 erneut angetroffen und gab dieses Mal an, dass sich der BF und die weitere Person seines Wissens nach derzeit in römisch 40 aufhielten und erst in ca. 1-2 Wochen wieder zurückkommen würden vergleiche Polizeibericht vom 16.02.2023, AS 354 f.).

Mit Schreiben vom 21.04.2023 wurde seitens des BFA die amtliche Abmeldung eingeleitet (vgl. AS 360).Mit Schreiben vom 21.04.2023 wurde seitens des BFA die amtliche Abmeldung eingeleitet vergleiche AS 360).

1.1.10. Am 10.05.2023 erging seitens des BFA ein neuer Festnahmeauftrag gegen den BF (vgl. AS 362, 368). Der BF wurde am 10.05.2023 sogleich durch Beamte der LPD im Zuge eines Einsatzes beim Meldeamt der XXXX festgenommen und in das PAZ überstellt, nachdem die LPD feststellte, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. Anhalteprotokoll und Anzeige der LPD vom 10.05.2023, AS 365-370).1.1.10. Am 10.05.2023 erging seitens des BFA ein neuer Festnahmeauftrag gegen den BF vergleiche AS 362, 368). Der BF wurde am 10.05.2023 sogleich durch Beamte der LPD im Zuge eines Einsatzes beim Meldeamt der römisch 40 festgenommen und in das PAZ überstellt, nachdem die LPD feststellte, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält vergleiche Anhalteprotokoll und Anzeige der LPD vom 10.05.2023, AS 365-370).

1.1.11. Von 01.04.2018 – 31.03.2020 und 15.05.2020 – 31.01.2023 war der BF als Selbstständiger versichert (vgl. AJ-WEB Auskunftsverfahren, AS 374).1.1.11. Von 01.04.2018 – 31.03.2020 und 15.05.2020 – 31.01.2023 war der BF als Selbstständiger versichert vergleiche AJ-WEB Auskunftsverfahren, AS 374).

1.1.12. Der BF wurde am 10.05.2023 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates der INDISCHEN Delegation vorgeführt.

1.1.13. Ebenfalls am 10.05.2023 fand im PAZ XXXX eine Einvernahme des BF zur Verhängung der Schubhaft durch das BFA statt (vgl. Niederschrift des BFA vom 10.05.2023, AS 376 f.).1.1.13. Ebenfalls am 10.05.2023 fand im PAZ römisch 40 eine Einvernahme des BF zur Verhängung der Schubhaft durch das BFA statt vergleiche Niederschrift des BFA vom 10.05.2023, AS 376 f.).

1.1.14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.05.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 10.05.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 413).1.1.14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.05.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 10.05.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 413).

1.1.15. Am 14.05.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft (vgl. insbesondere Beschwerdeanträge, Beschwerdebezeichnung).1.1.15. Am 14.05.2023 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft vergleiche insbesondere Beschwerdeanträge, Beschwerdebezeichnung).

1.1.16. Das BFA legte am 15.05.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme vom 15.05.2023 an das BVwG, die am 16.05.2023 einlangte.

1.1.17. Aufgrund des gewährten Parteiengehörs zur Stellungnahme des BFA vom 15.05.2023, übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung am 16.05.2023, hg. eingelangt am 17.05.2023, eine Stellungnahme.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest, er wird unter der im Spruch genannten Verfahrensidentität geführt. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF wird seit 10.05.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF ist haftfähig. Zwar leidet er an DIABETES, das diesbezügliche Leiden ist jedoch aufgrund einer entsprechenden Medikation eingestellt. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF reiste spätestens im Juli 2017 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.3.2. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist untergetaucht. Er tauchte bereits während seines Asylverfahrens unter, indem er das ihm zugewiesenen Quartier, die XXXX , trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gem. § 15c AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber verließ und nach XXXX verzog, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit vom Quartier als unstet gemeldet wurde (vgl. GVS-Auszug). Der BF wies sodann zwar seit 12.12.2017 und bis zu seiner Festnahme anlässlich der Verhängung der Schubhaft durchgehend (fünf verschiedene) Wohnsitzmeldungen in XXXX auf, kam im Jahr 2019 einem Mitwirkungsbescheid vom 07.02.2019 betreffend Erlangung eines HRZ nach und füllte am 05.03.2019 HRZ-Formblätter aus. Der BF, der zuletzt seit 03.08.2020 an XXXX , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet war, konnte dort jedoch an mehreren Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten durch die LPD-Beamten nicht angetroffen werden, weshalb seitens des BFA am 21.04.2023 eine amtliche Abmeldung eingeleitet wurde.1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist untergetaucht. Er tauchte bereits während seines Asylverfahrens unter, indem er das ihm zugewiesenen Quartier, die römisch 40 , trotz bestehender Wohnsitzbeschränkung gem. Paragraph 15 c, AsylG und nachweislicher Belehrung hierüber verließ und nach römisch 40 verzog, weshalb er aufgrund ungerechtfertigter Abwesenheit vom Quartier als unstet gemeldet wurde vergleiche GVS-Auszug). Der BF wies sodann zwar seit 12.12.2017 und bis zu seiner Festnahme anlässlich der Verhängung der Schubhaft durchgehend (fünf verschiedene) Wohnsitzmeldungen in römisch 40 auf, kam im Jahr 2019 einem Mitwirkungsbescheid vom 07.02.2019 betreffend Erlangung eines HRZ nach und füllte am 05.03.2019 HRZ-Formblätter aus. Der BF, der zuletzt seit 03.08.2020 an römisch 40 , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet war, konnte dort jedoch an mehreren Tagen und zu verschiedenen Uhrzeiten durch die LPD-Beamten nicht angetroffen werden, weshalb seitens des BFA am 21.04.2023 eine amtliche Abmeldung eingeleitet wurde.

Erst am 10.05.2023 trat der BF im Meldeamt der XXXX bei der Vollziehung eines Festnahmeauftrages gegen ihn wieder in Erscheinung und wurde von den einschreitenden Beamten bei der Personenkontrolle gegen den BF sein illegaler Aufenthalt festgestellt, weshalb er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt wurde. Der BF tauchte somit unter und war zuletzt, trotz aufrechter Meldung, unbekannten Aufenthaltes. Er entzog sich in weiterer Folge auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war.Erst am 10.05.2023 trat der BF im Meldeamt der römisch 40 bei der Vollziehung eines Festnahmeauftrages gegen ihn wieder in Erscheinung und wurde von den einschreitenden Beamten bei der Personenkontrolle gegen den BF sein illegaler Aufenthalt festgestellt, weshalb er nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt wurde. Der BF tauchte somit unter und war zuletzt, trotz aufrechter Meldung, unbekannten Aufenthaltes. Er entzog sich in weiterer Folge auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war.

1.3.4. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

1.3.5. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.

1.3.6. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach INDIEN zurückzukehren. Er möchte Österreich verlassen, jedoch nicht nach INDIEN, sondern mit dem Zug ausreisen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.

1.3.7. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Am 01.04.2018 meldete der BF zwar ein freies Gewerbe (Hausbetreuung) an und war er von 01.04.2018 – 31.03.2020 und 15.05.2020 – 31.01.2023 als Selbständiger versichert. Eine legale Beschäftigung war ihm seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 18.09.2018 mangels Aufenthaltstitel jedoch nicht möglich, weshalb seine Tätigkeit seit dem Verlust seines Status als Asylwerber illegal erfolgte. Der BF verfügt trotz aufrechter Meldung über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

1.3.8. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF hat sich bereits kurz nach seiner Asylantragstellung dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

1.3.9. Vom BFA wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet. Der BF wurde am 10.05.2023 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates der INDISCHEN Delegation vorgeführt. Er hat seine Daten bekannt gegeben, eine Identifizierung ist jedoch noch nicht erfolgt, da seine Daten von den INDISCHEN Behörden überprüft werden. Die Zusage zu HRZ-Ausstellungen ist seitens der INDISCHEN Vertretungsbehörden gegeben und es finden in regelmäßigen Abständen HRZ-Ausstellungen statt. Sofern der BF richtige Daten angegeben hat, wozu er verpflichtet ist, ist in wenigen Wochen mit einer Identifizierung und mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen.

Derzeit ist es möglich, INDIEN auf dem Luftweg zu erreichen. Abschiebungen nach Indien sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.“

Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.

2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023, hg. eingebracht, während sich das Erkenntnis vom selben Tag in Abfertigung befand, erhob der Beschwerdeführer durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, der er am 12.05.2023 Vollmacht erteilt hatte, erneut Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 10.05.2023.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:

„Der BF ist INDISCHER Staatsangehöriger und stellte am 18.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 3.11.2017 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF wohnt in einer Wohnung in der der XXXX , wo der BF von 3.8.2020 bis 21.4.2023 durchgehend behördlich gemeldet war. Der BF ist nur deshalb nicht mehr aktuell dort gemeldet, da es zu einer behördlichen Abmeldung kam. Im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF wieder in der Wohnung Unterkunft nehmen, sich behördlich melden, zumal er über einen gültigen Mietvertrag bis 31.1.2026 verfügt, und wäre wieder greifbar. „Der BF ist INDISCHER Staatsangehöriger und stellte am 18.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 3.11.2017 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF wohnt in einer Wohnung in der der römisch 40 , wo der BF von 3.8.2020 bis 21.4.2023 durchgehend behördlich gemeldet war. Der BF ist nur deshalb nicht mehr aktuell dort gemeldet, da es zu einer behördlichen Abmeldung kam. Im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft könnte der BF wieder in der Wohnung Unterkunft nehmen, sich behördlich melden, zumal er über einen gültigen Mietvertrag bis 31.1.2026 verfügt, und wäre wieder greifbar.

B E W E I S: Meldebestätigung B E W E römisch eins S: Meldebestätigung

Mietvertrag

Der BF hielt sich im FEBRUAR und MÄRZ öfters in XXXX auf, da er eine Operation am Fuß hatte. Zudem arbeitet der BF selbständig. Er konnte deshalb nicht seiner Wohnung angetroffen werden. Am 10.5.2023 leistete der BF einer Aufforderung der XXXX Folge und wirkte an einer Einvernahme im Verwaltungsverfahren zur amtswegigen Berichtigung des ZMR gem § 15 MeldeG bzgl. seiner Abmeldung von der Wohnung in der XXXX mit. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seine Meldebestätigung und seinen Mietvertrag vor. Der BF brachte vor, dass er sich seit August 2020 täglich an der Adresse aufhält, außer wenn er sich auf Urlaub befindet. Aufgrund einer Operation am Fuß befand sich der BF im FEBRUAR und MÄRZ in XXXX . Seit seiner Rückkehr ist der BF jedoch wieder ständig wohnhaft an der Adresse. Zudem gab der BF über einen Wohnungsschlüssel zu verfügen und seine Sachen in der Wohnung zu haben und seine Reinigungsfirma, die der BF selbständig führte, auf die Meldeadresse angemeldet zu haben (Bescheid, S. 4).Der BF hielt sich im FEBRUAR und MÄRZ öfters in römisch 40 auf, da er eine Operation am Fuß hatte. Zudem arbeitet der BF selbständig. Er konnte deshalb nicht seiner Wohnung angetroffen werden. Am 10.5.2023 leistete der BF einer Aufforderung der römisch 40 Folge und wirkte an einer Einvernahme im Verwaltungsverfahren zur amtswegigen Berichtigung des ZMR gem Paragraph 15, MeldeG bzgl. seiner Abmeldung von der Wohnung in der römisch 40 mit. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seine Meldebestätigung und seinen Mietvertrag vor. Der BF brachte vor, dass er sich seit August 2020 täglich an der Adresse aufhält, außer wenn er sich auf Urlaub befindet. Aufgrund einer Operation am Fuß befand sich der BF im FEBRUAR und MÄRZ in römisch 40 . Seit seiner Rückkehr ist der BF jedoch wieder ständig wohnhaft an der Adresse. Zudem gab der BF über einen Wohnungsschlüssel zu verfügen und seine Sachen in der Wohnung zu haben und seine Reinigungsfirma, die der BF selbständig führte, auf die Meldeadresse angemeldet zu haben (Bescheid, Sitzung 4).

B E W E I S: Niederschrift XXXX vom 10.5.2023B E W E römisch eins S: Niederschrift römisch 40 vom 10.5.2023

In Folge der Einvernahme vor der XXXX wurde der BF festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.In Folge der Einvernahme vor der römisch 40 wurde der BF festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt.

Bereits am 5.3.2019 fand eine Einvernahme des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikats statt und wurde das Verfahren zu Erlangung eines HRZ eingeleitet. Am 10.5.2023 wirkte der BF wieder an einer Vorführung vor die INDISCHE Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit.

Am selben Tag wurde der BF zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde in weiterer Folge die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF verhängt. Der BF befindet sich seither im PAZ XXXX .“Am selben Tag wurde der BF zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde in weiterer Folge die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF verhängt. Der BF befindet sich seither im PAZ römisch 40 .“

Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:

-        Mietvertrag der XXXX mit XXXX betreffend die Wohnung XXXX , von 01.02.2020 bis 31.01.2023-        Mietvertrag der römisch 40 mit römisch 40 betreffend die Wohnung römisch 40 , von 01.02.2020 bis 31.01.2023

-        Mietvertrag der XXXX .n.b.R. mit XXXX betreffend die Wohnung XXXX , von 01.02.2023 bis 31.01.2026-        Mietvertrag der römisch 40 .n.b.R. mit römisch 40 betreffend die Wohnung römisch 40 , von 01.02.2023 bis 31.01.2026

-        Schreiben des Zentralen Meldeservice der Stadt XXXX an den Beschwerdeführer betreffend die Überprüfung der Meldung seines Wohnsitzes vom 24.04.2023-        Schreiben des Zentralen Meldeservice der Stadt römisch 40 an den Beschwerdeführer betreffend die Überprüfung der Meldung seines Wohnsitzes vom 24.04.2023

-        Niederschrift des Zentralen Meldeservice der Stadt XXXX vom 10.05.2023, 10:49 Uhr, mit dem Beschwerdeführer wegen Berichtigung des ZMR und Abmeldung des Beschwerdeführers, derzufolge der Beschwerdeführer angab, seit seiner Anmeldung im AUGUST 2020 täglich an seiner Meldeadresse zu sein, außer er sei auf Urlaub. Er sei selbständig und habe eine Gebäudereinigungsfirma. Das Gewerbe habe er an seiner Wohnadresse angemeldet. Er habe lediglich eine Operation am Fuß gehabt und dann im FEBRUAR und MÄRZ 2023 Urlaub in XXXX gemacht. Aber seit der Rückkehr sei er wieder ständig wohnhaft. Der Hauptmieter, Herr XXXX , arbeite seit zwei Monaten und sei viel mit dem Auto unterwegs. Was genau er mache, sei nicht bekannt. Dieser sei seit 2 Monaten meist an den Wochenenden und manchmal unter der Woche wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe den Wohnungsschlüssel und alle seine Sachen in der Wohnung. Es bestehe kein Kontakt zu Nachbarinnnen. Als Beweismittel habe er bereits eine E-Mail des Hauptmieters übermittelt. Der Hauptmieter wohne auch noch an dieser Adresse, er sei Mitbewohner. Untermieter gebe es nicht. Er sei nicht verzogen.-        Niederschrift des Zentralen Meldeservice der Stadt römisch 40 vom 10.05.2023, 10:49 Uhr, mit dem Beschwerdeführer wegen Berichtigung des ZMR und Abmeldung des Beschwerdeführers, derzufolge der Beschwerdeführer angab, seit seiner Anmeldung im AUGUST 2020 täglich an seiner Meldeadresse zu sein, außer er sei auf Urlaub. Er sei selbständig und habe eine Gebäudereinigungsfirma. Das Gewerbe habe er an seiner Wohnadresse angemeldet. Er habe lediglich eine Operation am Fuß gehabt und dann im FEBRUAR und MÄRZ 2023 Urlaub in römisch 40 gemacht. Aber seit der Rückkehr sei er wieder ständig wohnhaft. Der Hauptmieter, Herr römisch 40 , arbeite seit zwei Monaten und sei viel mit dem Auto unterwegs. Was genau er mache, sei nicht bekannt. Dieser sei seit 2 Monaten meist an den Wochenenden und manchmal unter der Woche wohnhaft. Der Beschwerdeführer habe den Wohnungsschlüssel und alle seine Sachen in der Wohnung. Es bestehe kein Kontakt zu Nachbarinnnen. Als Beweismittel habe er bereits eine E-Mail des Hauptmieters übermittelt. Der Hauptmieter wohne auch noch an dieser Adresse, er sei Mitbewohner. Untermieter gebe es nicht. Er sei nicht verzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Rechtsberaterin und schloss das Verfahren mit Aktenvermerk vom selben Tag.

3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2023, eingebracht am selben Tag per ERV um 17:00 Uhr (sohin 5h und 5 min nach der Zustellung des Erkenntnisses im ersten Beschwerdeverfahren und 5h 39 min nach der Erhebung der zweiten Beschwerde), erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter „Maßnahmebeschwerde Schubhaft“ wegen „rechtswidrige AuvBZ“. Diese lautete wie folgt:

„Ich komme aus INDIEN, und bin nun seit 2017 in Österreich. Ich habe einen negativen Asylbescheid bekommen und lebte bisher weitgehend unbehelligt in Österreich. Ich bin aufrecht gemeldet bei XXXX .„Ich komme aus INDIEN, und bin nun seit 2017 in Österreich. Ich habe einen negativen Asylbescheid bekommen und lebte bisher weitgehend unbehelligt in Österreich. Ich bin aufrecht gemeldet bei römisch 40 .

Das BFA behauptet, dass ein Festnahmeauftrag gegen mich erging und ich in der Folge nicht bei mir zuhause angetroffen wurde. Anzumerken ist, dass der Festnahmeauftrag nur zur Vorführung bei der INDISCHEN Delegation erging, unvermittelt.

Ich erhielt aber weder eine Visitenkarte hinterlegt oder gar eine formelle Ladung. Ich habe bisher jeder Ladung Folge geleistet und hätte auch einer Ladung bzw Notiz sicher Folge geleistet.

Der Festnahmeauftrag war daher jedenfalls schon an sich rechtswidrig. Das ist aber nichts neues, sondern hat System beim BFA, ja wird sogar direkt von den Teamleitern (zB Hr. XXXX ) so befohlen. Gerechtfertigt wird dies damit, dass dies „praktischer" wäre und so die Delegationstermine besser genutzt werden könnten, indem man INDER bereits „auf Vorrat" in Haft nimmt. Dies ist aus den Verfahren W117 2266614-1 /12E, W150 2268753-1/7Z und W150 2268753-2/7Z bereits bekannt. Rechtlich ist diese Vorgehensweise selbstverständlich unzulässig.Der Festnahmeauftrag war daher jedenfalls schon an sich rechtswidrig. Das ist aber nichts neues, sondern hat System beim BFA, ja wird sogar direkt von den Teamleitern (zB Hr. römisch 40 ) so befohlen. G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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