Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W602 2281438-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt.
Das Ergebnis der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) veranlassten Altersfeststellung weist den XXXX als spätest mögliches, fiktives Geburtsdatum aus, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz mindestens 18,32 Jahre alt gewesen sei. Das Ergebnis der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) veranlassten Altersfeststellung weist den römisch 40 als spätest mögliches, fiktives Geburtsdatum aus, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Antrags auf internationalen Schutz mindestens 18,32 Jahre alt gewesen sei.
Vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2023 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte mehrere Integrationsnachweise vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „“ gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund – eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab – nicht glaubhaft sei. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK, da es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Mogadischu anzusiedeln und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da sein Onkel nach wie vor in Merka und dessen Freund, der dem Beschwerdeführer bei seiner Ausreise geholfen habe, unverändert in Mogadischu lebe. Der Bescheid wurde am 21.09.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund – eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab – nicht glaubhaft sei. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK, da es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in Mogadischu anzusiedeln und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da sein Onkel nach wie vor in Merka und dessen Freund, der dem Beschwerdeführer bei seiner Ausreise geholfen habe, unverändert in Mogadischu lebe. Der Bescheid wurde am 21.09.2023 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 11.10.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde. Diese wurde mit dem Bezug habende Verwaltungsakt vom Bundesamt vorgelegt und ist am 17.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 22.05.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag und wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 13.06.2024 aufgetragen, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Beim Bundesverwaltungsgericht fand am 24.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , und das Geburtsdatum XXXX , zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich war er volljährig. Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des sunnitischen Islam. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Die deutsche Sprache versteht er ein bisschen. Er kann Fragen zu seinem Alltag in einfacher Sprache beantworten.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , und das Geburtsdatum römisch 40 , zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich war er volljährig. Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität wird für die Zwecke dieses Verfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des sunnitischen Islam. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht diese in Wort und Schrift. Die deutsche Sprache versteht er ein bisschen. Er kann Fragen zu seinem Alltag in einfacher Sprache beantworten.
Der Beschwerdeführer ist in der Region Lower Shabelle (Somalia) geboren und aufgewachsen. Der konkrete Geburts- und Herkunftsort konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus XXXX in der Region Galgaduud. Der Beschwerdeführer ist in der Region Lower Shabelle (Somalia) geboren und aufgewachsen. Der konkrete Geburts- und Herkunftsort konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus römisch 40 in der Region Galgaduud.
Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, die Mutter lebt mit zwei Schwestern und drei Brüdern im Herkunftsort in Lower Shabelle. Die Großeltern mütterlicherseits lebten in Lower Shabelle, die Großeltern väterlicherseits leben in Lower Shabelle. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Merka, Region Lower Shabelle Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Onkel, der ihm auch bei seiner Ausreise half.
Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Kinder. In Somalia besuchte er drei Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Koranschule. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung, er war nicht erwerbstätig, sondern hat seiner Mutter bei ihrem Gemüsestand geholfen.
Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Rahanweyn, Sub Clan Digil-Mirifle an. Er gehört nicht der Volksgruppe der Eyle (alternative Schreibweise: Eylo, Eylow) an, die sich physisch durch eine leicht gelbliche Hautfarbe und leicht schräggestellte Augen von anderen Somali unterscheiden.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt weder im Bundesgebiet noch in Europa über familiäre Beziehungen. Er lebt von der Grundversorgung, er ist nicht erwerbstätig und übt derzeit auch keine gemeinnützige Tätigkeit aus; in der Vergangenheit wurde er einige Male für Renumerationstätigkeiten in der Unterkunft eingesetzt. Er führt keine Liebesbeziehung in Österreich, verfügt aber über mehrere freundschaftliche Kontakte. Er hat die Deutsch- und Integrationsprüfung Niveau A1 bestanden, Niveau A2 jedoch nicht; für einen weiteren Deutschkurs ist er angemeldet. In seiner Freizeit spielt er in einem Verein Fußball.
1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Mai 2020 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er sich etwa zwei Monate lang aufhielt. Danach hielt er sich etwa ein Jahr und zehn Monate in Griechenland auf, bevor er über Albanien, Serbien und Ungarn schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Der Beschwerdeführer ist in Somalia keiner persönlichen Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt. Er war keinem konkreten Rekrutierungsversuch durch Al Shabaab ausgesetzt und wird von Al Shabaab nicht gesucht und im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht rekrutiert.
Der Beschwerdeführer war in Somalia keiner maßgeblichen Diskriminierung oder sonstigen individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Digil-Mirifle ausgesetzt.
Andere Verfolgungssachverhalte aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurden nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia:
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers Lower Shabelle, insbesondere die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye war vor 2021 stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten lag im Fokus der Al Shabaab, vor allem im Küstenbereich zwischen Merka und Mogadischu war die Gruppierung präsent. Nunmehr befinden sich Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe unter der Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS und kann Merka hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Stadt ist friedlich, neue Polizeistationen wurden errichtet und leben mittlerweile auch Habr Gedir und Biyomaal ohne größere Animositäten zusammen. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während die Gruppe sich im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten sieben Jahren signifikant verbessert.
Der vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsort XXXX im Bundesstaat Galguduud, liegt südwestlich von Dhusamareb, die Entfernung beträgt ca. vierzig Minuten mit dem Auto, es sind etwa 30 Kilometer. Nach Mogadischu benötigt man mit dem Auto mindestens neuneinhalb Stunden, sofern keine Unterbrechungen erfolgen. Die Distanz beträgt rund 500 km. Vor 2021 stand der Ort unter der Kontrolle von Al Shabaab und kam es in der Region immer wieder zu Kampfhandlungen. Im Jänner 2023 wurde er zunächst von Regierungskräften eingenommen, fiel jedoch wieder an Al Shabaab zurück. Hinsichtlich der Clanzusammensetzung ist Galmudug sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien. Beherrschend sind vor allem die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble. Der vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsort römisch 40 im Bundesstaat Galguduud, liegt südwestlich von Dhusamareb, die Entfernung beträgt ca. vierzig Minuten mit dem Auto, es sind etwa 30 Kilometer. Nach Mogadischu benötigt man mit dem Auto mindestens neuneinhalb Stunden, sofern keine Unterbrechungen erfolgen. Die Distanz beträgt rund 500 km. Vor 2021 stand der Ort unter der Kontrolle von Al Shabaab und kam es in der Region immer wieder zu Kampfhandlungen. Im Jänner 2023 wurde er zunächst von Regierungskräften eingenommen, fiel jedoch wieder an Al Shabaab zurück. Hinsichtlich der Clanzusammensetzung ist Galmudug sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien. Beherrschend sind vor allem die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble.
Dem Beschwerdeführer steht Merka als innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Somalia, sein familiäres Netz besteht daher unverändert, insbesondere lebt sein Onkel in Merka und kann er daher auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, da dieser Onkel ihn auch bei der Organisation der Ausreise unterstützt hat und diese finanziert hat, er hat zu ihm auch Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, er verfügt über eine grundlegende Schuldbildung in Somalia, er hat seine Mutter im Gemüseladen unterstützt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Merka einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und zumindest eine Stelle als Hilfsarbeiter annehmen können. Sein Onkel kann ihn zumindest am Beginn auch finanziell unterstützen.
Die Sicherheits- und Versorgungslage in Merka ist ausreichend stabil. Es besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Die Sicherheits- und Versorgungslage in Merka ist ausreichend stabil. Es besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr, nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu besteht für den Beschwerdeführer nicht. Er hat noch nie in Mogadischu gelebt und verfügt dort weder über ein familiäres oder soziales Netz, noch die notwendige Clanunterstützung. Der Beschwerdeführer müsste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einem IDP-Lager unterkommen, in denen die Versorgungslag nicht ausreichend stabil ist. In Mogadischu bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
1.4. Zur Situation in Somalia und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
1.4.1. Zur allgemeinen Situation in Somalia, Lower Shabelle, Galgaduud und Mogadischu (LIB, 6f, 16f, 17f und 20)
„[…]
4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher