TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 W242 2282743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W242 2282743-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, Blütenstraße 15/5/5.13, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 52 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch II. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei Polizist gewesen und habe einen Kriminalfall politischer Natur aufgedeckt. Er habe einen Rechtsanwalt informiert und sei daraufhin von mehreren in der Politik aktiven Personen sowie von seinem Vorgesetzten bedroht worden. Er habe sofort seine Wohnadresse gewechselt und seine Familie in Sicherheit gebracht. Er befürchte im Fall seiner Rückkehr getötet zu werden. Es wäre auch für seine Familie sehr gefährlich. Eine Abschiebung in die Mongolei wäre für ihn sehr tragisch und er könnte sich in diesem Fall selbst töten.2. Am römisch 40 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei Polizist gewesen und habe einen Kriminalfall politischer Natur aufgedeckt. Er habe einen Rechtsanwalt informiert und sei daraufhin von mehreren in der Politik aktiven Personen sowie von seinem Vorgesetzten bedroht worden. Er habe sofort seine Wohnadresse gewechselt und seine Familie in Sicherheit gebracht. Er befürchte im Fall seiner Rückkehr getötet zu werden. Es wäre auch für seine Familie sehr gefährlich. Eine Abschiebung in die Mongolei wäre für ihn sehr tragisch und er könnte sich in diesem Fall selbst töten.

3. Am XXXX 2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Slowakei.3. Am römisch 40 2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die Slowakei.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2022 gab die slowakische Dublin-Behörde bekannt, dass sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei aufgehalten habe und am XXXX 2022 festgenommen worden sei. Die zuständige Polizeidirektion habe eine Abschiebeanordnung und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Am XXXX 2022 sei er in die Ukraine überstellt worden. In der Slowakei habe der BF keinen Asylantrag gestellt und er habe weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt.4. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 gab die slowakische Dublin-Behörde bekannt, dass sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei aufgehalten habe und am römisch 40 2022 festgenommen worden sei. Die zuständige Polizeidirektion habe eine Abschiebeanordnung und ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Am römisch 40 2022 sei er in die Ukraine überstellt worden. In der Slowakei habe der BF keinen Asylantrag gestellt und er habe weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt.

5. Am XXXX 2023 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, er sei in der Mongolei im Polizeidienst tätig gewesen. Am 02.06.2021 sei auf der Polizeistation ein Notruf eingelangt und ihm sei mitgeteilt worden, dass in seinem Zuständigkeitsbereich im Zuge der Präsidentschaftswahl jemand Geld an die Bevölkerung verteile. Das sei nach dem Wahlgesetz verboten. Er sei mit einem Kollegen hingefahren und habe zwei Personen gesehen, welche willkürlich Geld und Fleischpakete an Passanten verteilt hätten. Er habe diese Personen mit zur Dienststelle genommen, das Geld sichergestellt und ein Protokoll aufgenommen. Anschließend habe er einen Bericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche das Verfahren eingestellt habe. Er sei daraufhin zu seinem Vorgesetzten gegangen und habe diesen gefragt, weshalb die Staatsanwaltschaft die Anzeige nicht weiterverfolge. Weiters habe er ihm mitgeteilt, dass er genug Beweismittel habe, damit die Verdächtigen doch bestraft werden könnten. Er habe außerhalb des Dienstes als Privatperson weitere Beweismittel gesammelt. Er sei als Polizeibeamter auftretend zu Privatpersonen nach Hause gegangen und habe diese gefragt, ob sie Geld oder Fleischpakete erhalten hätten. Dazu habe er Protokolle aufgenommen. Anschließend habe er den Akt zum eingestellten Verfahren aus dem Archiv geholt und seine Protokolle dazugehängt. Er habe das private Ermittlungsverfahren bis zum XXXX .2021 geführt und sei dann in den Urlaub gefahren. Am XXXX 2021 sei er aus dem Urlaub zurückgekehrt. Sein Vorgesetzter hätte während seines Urlaubs von seinen Tätigkeiten Kenntnis erlangt. Er habe seinem Vorgesetzten erklärt, dass er nunmehr genügend Beweismittel habe und davon ausgehe, dass die Verteilaktion der Regierungspartei illegal gewesen sei. Sein Vorgesetzter habe ihm erklärt, dass er widerrechtlich gehandelt habe und eine Dienstrechtsverletzung sowie Amtsanmaßung bzw. Amtsmissbrauch begangen habe. Im November 2021 seien die Verdächtigen vom Bezirksgericht Ulan Bator freigesprochen worden. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er gekündigt worden sei und in der Mongolei keine Perspektive mehr gesehen habe. Der BF legte Fotos seines Polizeidienstes, das Foto einer Flüchtlingsgruppe, eine Bestätigung, dass er in Indien eine Leberspende an seine Mutter vorgenommen habe, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs A1/2 sowie eine Kopie seines Führerscheins vor.5. Am römisch 40 2023 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, er sei in der Mongolei im Polizeidienst tätig gewesen. Am 02.06.2021 sei auf der Polizeistation ein Notruf eingelangt und ihm sei mitgeteilt worden, dass in seinem Zuständigkeitsbereich im Zuge der Präsidentschaftswahl jemand Geld an die Bevölkerung verteile. Das sei nach dem Wahlgesetz verboten. Er sei mit einem Kollegen hingefahren und habe zwei Personen gesehen, welche willkürlich Geld und Fleischpakete an Passanten verteilt hätten. Er habe diese Personen mit zur Dienststelle genommen, das Geld sichergestellt und ein Protokoll aufgenommen. Anschließend habe er einen Bericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche das Verfahren eingestellt habe. Er sei daraufhin zu seinem Vorgesetzten gegangen und habe diesen gefragt, weshalb die Staatsanwaltschaft die Anzeige nicht weiterverfolge. Weiters habe er ihm mitgeteilt, dass er genug Beweismittel habe, damit die Verdächtigen doch bestraft werden könnten. Er habe außerhalb des Dienstes als Privatperson weitere Beweismittel gesammelt. Er sei als Polizeibeamter auftretend zu Privatpersonen nach Hause gegangen und habe diese gefragt, ob sie Geld oder Fleischpakete erhalten hätten. Dazu habe er Protokolle aufgenommen. Anschließend habe er den Akt zum eingestellten Verfahren aus dem Archiv geholt und seine Protokolle dazugehängt. Er habe das private Ermittlungsverfahren bis zum römisch 40 .2021 geführt und sei dann in den Urlaub gefahren. Am römisch 40 2021 sei er aus dem Urlaub zurückgekehrt. Sein Vorgesetzter hätte während seines Urlaubs von seinen Tätigkeiten Kenntnis erlangt. Er habe seinem Vorgesetzten erklärt, dass er nunmehr genügend Beweismittel habe und davon ausgehe, dass die Verteilaktion der Regierungspartei illegal gewesen sei. Sein Vorgesetzter habe ihm erklärt, dass er widerrechtlich gehandelt habe und eine Dienstrechtsverletzung sowie Amtsanmaßung bzw. Amtsmissbrauch begangen habe. Im November 2021 seien die Verdächtigen vom Bezirksgericht Ulan Bator freigesprochen worden. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er gekündigt worden sei und in der Mongolei keine Perspektive mehr gesehen habe. Der BF legte Fotos seines Polizeidienstes, das Foto einer Flüchtlingsgruppe, eine Bestätigung, dass er in Indien eine Leberspende an seine Mutter vorgenommen habe, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs A1/2 sowie eine Kopie seines Führerscheins vor.

6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF in der Mongolei einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Er sei weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen. Der BF sei wegen Amtsmissbrauch und Amtsanmaßung aus dem Polizeidienst entlassen worden. Er habe dann im Heimatland keine Perspektiven mehr gesehen und sich daher entschlossen aus der Mongolei auszureisen. Der BF habe das Herkunftsland legal verlassen und habe keinerlei Probleme mit staatlichen Stellen oder Privatpersonen vorgebracht. Aus seinen Schilderungen lasse sich nicht ableiten, dass sich die Polizeibehörde oder sein Vorgesetzter ihm gegenüber nicht gesetzeskonform verhalten hätten oder dass er ungerecht behandelt worden sei. Daraus gehe auch nicht hervor, dass die Gerichte in der Mongolei willkürlich agieren würden. Aus den Länderfeststellungen würden sich keine Hinweise ergeben, dass in der Mongolei die bestehenden Gesetze systematisch nicht eingehalten bzw. durchgesetzt würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte. Er leide an keiner Erkrankung, die ein Abschiebehindernis darstellen würde. Die medizinische Versorgung in der Mongolei stehe ihm zur Verfügung. Er verfüge in der Mongolei auch über ein soziales Auffangnetz. Es lägen keine Abhängigkeiten zwischen dem BF und im Bundesgebiet aufhältigen Personen vor und von einem außergewöhnlichen Privatleben könne nicht ausgegangen werden. Seine Familie lebe in der Mongolei. Es liege kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner RV fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ergänzend vorgebracht, der BF sei im April 2022 von einem ehemaligen Kollegen informiert worden, dass er in der Mongolei gesucht werde. Zu seinem Geburtstag im Jahr 2023 sei der BF von einem anderen Kollegen kontaktiert worden und im Zuge des Gesprächs sei der Fahndungsbefehl angesprochen worden. Dieser Kollege habe dem BF zugesagt, nachzuforschen und habe dem BF später eine Eintragung in die Fahndungsliste vorgelegt, wonach dem BF anscheinend der Tod eines Obdachlosen vorgeworfen werde. Begründend wurde dargelegt, dass der BF seinen Fluchtgrund sehr detailliert und chronologisch vorgebracht habe. Ihm drohe aufgrund seiner autonomen Ermittlungsmaßnahmen gegen Unterstützer der Regierungspartei eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen. Das werde bereits dadurch ersichtlich, dass dem BF ein Delikt vorgeworfen werde, das er nicht begangen habe. Insbesondere aufgrund der unübersichtlichen Machtverhältnisse und des latenten Korruptionseinflusses im mongolischen Staatswesen sei es für den BF nicht nachvollziehbar, weshalb die strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen erst nach seiner Ausreise aus der Mongolei eingeleitet worden seien. Er gehe davon aus, dass es sich um eine Racheaktion handle, zumal der BF die Geld- und Fleischverteilung unterbunden und gegen die betroffenen Personen ermittelt habe. Im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei müsse er daher mit seiner Festnahme rechnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF tatsächlich einen derartigen Rechtsbruch begangen habe, drohe ihm eine Haftstrafe, die er unter Haftbedingungen verbüßen müsste, die den Standards der EMRK in keiner Weise entsprechen. Dem LIB sei eindeutig zu entnehmen, dass Korruption ein erhebliches Problem im mongolischen Justizwesen darstelle. Das Strafausmaß sei aus generalpräventiven Gründen schon für kleine Delikte sehr hoch. Dem BF hätte aus diesen Gründen der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten, erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ergänzend vorgebracht, der BF sei im April 2022 von einem ehemaligen Kollegen informiert worden, dass er in der Mongolei gesucht werde. Zu seinem Geburtstag im Jahr 2023 sei der BF von einem anderen Kollegen kontaktiert worden und im Zuge des Gesprächs sei der Fahndungsbefehl angesprochen worden. Dieser Kollege habe dem BF zugesagt, nachzuforschen und habe dem BF später eine Eintragung in die Fahndungsliste vorgelegt, wonach dem BF anscheinend der Tod eines Obdachlosen vorgeworfen werde. Begründend wurde dargelegt, dass der BF seinen Fluchtgrund sehr detailliert und chronologisch vorgebracht habe. Ihm drohe aufgrund seiner autonomen Ermittlungsmaßnahmen gegen Unterstützer der Regierungspartei eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen. Das werde bereits dadurch ersichtlich, dass dem BF ein Delikt vorgeworfen werde, das er nicht begangen habe. Insbesondere aufgrund der unübersichtlichen Machtverhältnisse und des latenten Korruptionseinflusses im mongolischen Staatswesen sei es für den BF nicht nachvollziehbar, weshalb die strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen erst nach seiner Ausreise aus der Mongolei eingeleitet worden seien. Er gehe davon aus, dass es sich um eine Racheaktion handle, zumal der BF die Geld- und Fleischverteilung unterbunden und gegen die betroffenen Personen ermittelt habe. Im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei müsse er daher mit seiner Festnahme rechnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF tatsächlich einen derartigen Rechtsbruch begangen habe, drohe ihm eine Haftstrafe, die er unter Haftbedingungen verbüßen müsste, die den Standards der EMRK in keiner Weise entsprechen. Dem LIB sei eindeutig zu entnehmen, dass Korruption ein erhebliches Problem im mongolischen Justizwesen darstelle. Das Strafausmaß sei aus generalpräventiven Gründen schon für kleine Delikte sehr hoch. Dem BF hätte aus diesen Gründen der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten, erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, der Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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