Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W252 2261086-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.08.2022, zu GZ: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.08.2022, zu GZ: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Gesundheitsreferentin der XXXX Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer XXXX sowie diverser Sozialversicherungsträger Ende November 2021 an Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX gesendet worden sind, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei.1. Dem Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde, die im Namen der Gesundheitsreferentin der römisch 40 Landesregierung, der Ärztinnen und Ärztekammer römisch 40 sowie diverser Sozialversicherungsträger Ende November 2021 an Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 gesendet worden sind, die keine Schutzimpfung gegen COVID-19 erhalten hatten. Dagegen beschwerte sich eine Vielzahl der Empfänger bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), weil sie den Verdacht hatten, dass rechtswidrig auf ihre im Impfregister hinterlegten Daten zugegriffen worden sei.
2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 10.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) zusammengefasst vor, dass sie sich aufgrund des eingangs näher beschriebenen Impfschreibens in ihrem Grundrecht auf Datenschutz iSd. § 1 DSG als verletzt erachtet sehe, da sie davon ausgehe, dass zur Erstellung des Schreibens auf Informationen zu ihrem Impfstatus zugegriffen worden sei, ohne dass sie dem zugestimmt habe. In der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im verwaltungsbehördlichen Verfahren) namentlich genannt. Sie beantragte daher, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gemäß § 22 Abs 4 DSG zu untersagen und gemäß § 22 Abs 5 DSG eine Geldbuße zu verhängen.2. Mit Datenschutzbeschwerde vom 10.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) zusammengefasst vor, dass sie sich aufgrund des eingangs näher beschriebenen Impfschreibens in ihrem Grundrecht auf Datenschutz iSd. Paragraph eins, DSG als verletzt erachtet sehe, da sie davon ausgehe, dass zur Erstellung des Schreibens auf Informationen zu ihrem Impfstatus zugegriffen worden sei, ohne dass sie dem zugestimmt habe. In der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im verwaltungsbehördlichen Verfahren) namentlich genannt. Sie beantragte daher, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG zu untersagen und gemäß Paragraph 22, Absatz 5, DSG eine Geldbuße zu verhängen.
3. Der Beschwerdeführer brachte in einem Parallelverfahren sinngemäß vor, dass er in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung alleiniger Verantwortlicher sei. Die XXXX habe über Auftrag der XXXX , die wiederum im Auftrag des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, die Empfänger des Impferinnerungsschreiben dadurch ermittelt, indem sie über den zentralen Patientenindex alle Personen erhoben habe, die über eine Adresse in XXXX verfügt hätten und über 18 Jahre alt gewesen seien. Im Anschluss seien alle jene Personen herausgefiltert worden, die über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügt hätten. Der Beschwerdeführer könne die Datenverarbeitung auf Art 9 Abs 2 lit g und i DSGVO iVm dem Gesundheitstelematikgesetz, insbesondere mit § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG und den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, wie insbesondere dem Reichssanitätsgesetz und dem Übergangsgesetz 1920, stützen.3. Der Beschwerdeführer brachte in einem Parallelverfahren sinngemäß vor, dass er in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung alleiniger Verantwortlicher sei. Die römisch 40 habe über Auftrag der römisch 40 , die wiederum im Auftrag des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, die Empfänger des Impferinnerungsschreiben dadurch ermittelt, indem sie über den zentralen Patientenindex alle Personen erhoben habe, die über eine Adresse in römisch 40 verfügt hätten und über 18 Jahre alt gewesen seien. Im Anschluss seien alle jene Personen herausgefiltert worden, die über einen Eintrag für eine Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 verfügt hätten. Der Beschwerdeführer könne die Datenverarbeitung auf Artikel 9, Absatz 2, Litera g und i DSGVO in Verbindung mit dem Gesundheitstelematikgesetz, insbesondere mit Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG und den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, wie insbesondere dem Reichssanitätsgesetz und dem Übergangsgesetz 1920, stützen.
Die belangte Behörde hielt fest, dass sie auf Grund des Vorbringens davon ausgehe, dass das XXXX als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als Beschwerdegegner anzusehen sei und räumte der mitbeteiligten Partei ein dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm nicht Stellung. Die belangte Behörde hielt fest, dass sie auf Grund des Vorbringens davon ausgehe, dass das römisch 40 als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und damit als Beschwerdegegner anzusehen sei und räumte der mitbeteiligten Partei ein dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei nahm nicht Stellung.
4. Mit Bescheid vom 24.08.2022, zu GZ: XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.4. Mit Bescheid vom 24.08.2022, zu GZ: römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.
5. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012, § 8 DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nämlich keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 setze nämlich nach § 24d Abs 1 Z 4 GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs 4 GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.5. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen einer tragenden gesetzlichen Grundlage auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister zugriffen. Daher sei auch die nachfolgende Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würden Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, Paragraph 8, DSG sowie die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nämlich keine Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitungen bieten. Die Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 setze nämlich nach Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 4, GTelG 2012 eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 voraus, über die der Beschwerdeführer nicht verfügt habe.
Der Antrag auf Untersagung der Datenverarbeitung sei mangels unmittelbarer Gefährdung ab- und der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße mangels subjektiven Rechts zurückzuweisen gewesen.
6. Gegen den stattgebenden Teil des Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 15.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde zur Gänze abgewiesen werde und führte – sinngemäß und soweit nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht – begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner XXXX in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.6. Gegen den stattgebenden Teil des Bescheides richtet sich die Beschwerde vom 15.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die datenschutzrechtliche Beschwerde zur Gänze abgewiesen werde und führte – sinngemäß und soweit nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht – begründend aus, er sei in der pandemiebedingten Krisenzeit („harter Lockdown“) von der zuständigen Gesundheitslandesrätin im Namen des Landeshauptmanns angewiesen worden, ein Impferinnerungsschreiben an die Einwohner römisch 40 in Entsprechung des Impfplans zu senden. Das Verwaltungshandeln des Beschwerdeführers sei daher dem Landeshauptmann zuzurechnen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und die Zurechnung des Verwaltungshandeln fielen in diesem Fall – zulässigerweise – auseinander.
Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach § 24d Abs 2 Z 5 GTelG 2012 gemäß § 24f Abs 4 Z 6 lit a GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.Der Landeshauptmann verfüge für den hier (vorwiegend) relevanten und zulässigen Zweck des Krisenmanagements nach Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a, GTelG 2012 über eine spezifische Zugriffsberechtigung, woraus sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer ergebe.
Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des § 24d Abs 2 Z 3 GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach § 24f Abs 4 GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.Der Beschwerdeführer könne sich darüber hinaus auf den Sondertatbestand des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 für Impferinnerungen stützen. Da für diesen Tatbestand niemandem eine spezifische Zugriffberechtigung nach Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 zukomme, sei das Fehlen einer Zugriffsberechtigung nicht als absolutes Verbot zu sehen.
Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch § 8 DSG gerechtfertigt.Die Abfrage im Patientenindex sei erfolgt, um die aktuelle Wohnadresse der betroffenen Personen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Impferinnerungsschreiben an die richtige Anschrift gesendet werden. Dahingehend sei der Zugriff zur Überprüfung der eindeutigen Identität natürlicher Personen durchgeführt worden und rechtmäßig gewesen. Sie sei darüber hinaus auch durch Paragraph 8, DSG gerechtfertigt.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und brachte vor, die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass nicht er, sondern der Landeshauptmann der Verantwortliche des Impfschreibens gewesen wäre, seien mit dem Layout des Impferinnerungsschreibens und seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen (parallelen) Verfahren nicht vereinbar.
Aus § 24d Abs 2 Z 5 GTelG 2012 sei nicht ableitbar, dass der Landeshauptmann berechtigt gewesen sei, zum Zweck des Versands des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens auf die Daten des zentralen Impfregisters zuzugreifen. Die Bestimmung sei weder ausreichend präzise, noch hinreichend konkret. Aus Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 sei nicht ableitbar, dass der Landeshauptmann berechtigt gewesen sei, zum Zweck des Versands des verfahrensgegenständlichen Impferinnerungsschreibens auf die Daten des zentralen Impfregisters zuzugreifen. Die Bestimmung sei weder ausreichend präzise, noch hinreichend konkret.
Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre die Einführung des § 750 ASVG durch BGBl. I Nr. 35/2021 sowie dessen Novellierung durch BGBl. I Nr. 197/2021 und die Einführung des § 4g Epidemiegesetzes durch BGBl. I Nr. 89/2022, die präzise darlegen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt sei, überhaupt nicht notwendig gewesen. Es könne dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, Sinnloses – weil redundant – regeln zu wollen.Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre die Einführung des Paragraph 750, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021, sowie dessen Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, und die Einführung des Paragraph 4 g, Epidemiegesetzes durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,, die präzise darlegen, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt sei, überhaupt nicht notwendig gewesen. Es könne dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, Sinnloses – weil redundant – regeln zu wollen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur einschränkenden Interpretation des § 24d GTelG 2012, wonach nicht jedenfalls eine spezifische Zugriffsberechtigung bestehen muss, sei auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts nicht mit dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 2 B-VG vereinbar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur einschränkenden Interpretation des Paragraph 24 d, GTelG 2012, wonach nicht jedenfalls eine spezifische Zugriffsberechtigung bestehen muss, sei auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts nicht mit dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz 2, B-VG vereinbar.
Schließlich verwies die belangte Behörde auf ein ihr – in einem anderen Verfahren – vorgelegtes Rechtsgutachten, das im Ergebnis belege, dass die durchgeführte Datenverarbeitung auch nicht auf, wie vom Beschwerdeführer vermeint, andere gesetzliche Bestimmungen gestützt werden könne.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2023 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E ua, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2023 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023, GZ W258 2263074-1/7E ua, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision mit Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 2023/04/0013, entschieden.
9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W252 zugewiesen.
10. Mit Parteiengehör vom 03.05.2024 wurde es der mitbeteiligten Partei freigestellt, zum oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Stellung zu nehmen.
11. Am 04.07.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt.
Beweis wurden erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in folgende Aktenbestandteile des Parallelverfahrens zu W258 2263074-1, welche den Verfahrensparteien zur Verhandlungsvorbereitung bereits im Vorfeld übermittelt und in das Verfahren eingebracht wurden: Verhandlungsprotokoll zu W258 2263074-1 (Beilage 1 der Ladung zur mündlichen Verhandlung, VHP 11.01.2023); Hintergrundinformationen zu den Rechtsgrundlagen der „Impferinnerungsschreiben“ (Beilage 2 der Ladung zur mündlichen Verhandlung); Angebot zur „Unterstützung bei Abwicklung des „Post-Versandes von Impferinnerungsschreiben an ungeimpfte Personen im Bundesland XXXX “ vom 19.11.2021 (Beilage 3 der Ladung zur mündlichen Verhandlung).Beweis wurden erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einsichtnahme in folgende Aktenbestandteile des Parallelverfahrens zu W258 2263074-1, welche den Verfahrensparteien zur Verhandlungsvorbereitung bereits im Vorfeld übermittelt und in das Verfahren eingebracht wurden: Verhandlungsprotokoll zu W258 2263074-1 (Beilage 1 der Ladung zur mündlichen Verhandlung, VHP 11.01.2023); Hintergrundinformationen zu den Rechtsgrundlagen der „Impferinnerungsschreiben“ (Beilage 2 der Ladung zur mündlichen Verhandlung); Angebot zur „Unterstützung bei Abwicklung des „Post-Versandes von Impferinnerungsschreiben an ungeimpfte Personen im Bundesland römisch 40 “ vom 19.11.2021 (Beilage 3 der Ladung zur mündlichen Verhandlung).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei richtete unter Verwendung eines Musterformulars eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Sie führte dabei folgendes aus (Formatierung nicht wie im Original):
„[…]
Betrifft: Beschwerde gegen die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung gem. § 1 Abs. 1 DSG.Betrifft: Beschwerde gegen die Absender des beiliegenden Impfaufforderungsschreibens wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung gem. Paragraph eins, Absatz eins, DSG.
[…]
Mit Schreiben der nachfolgenden Absender
XXXX römisch 40
wurde ich zu einem Impftermin am 10.12.2021 in XXXX eingeladen – Schriftstück in Kopie anbei.wurde ich zu einem Impftermin am 10.12.2021 in römisch 40 eingeladen – Schriftstück in Kopie anbei.
Es ergibt sich für mich der dringende Verdacht, dass dieser Einladung eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung meiner besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten (Art. 5, 6 und 9 DSGVO) zugrunde liegt, zumal § 750 ASVG nur dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, nicht aber Behörden oder Gebietskörperschaften das Recht zu entsprechenden Datenverarbeitungen und –verknüpfungen einräumt und auch § 21 des Gesundheitstelematikgesetzes keine Zugriffsberechtigung vorsieht. Ebenso liegt kein Anwendungsfall der § 8 und 10 DSG vor. Es ergibt sich für mich der dringende Verdacht, dass dieser Einladung eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung meiner besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten (Artikel 5,, 6 und 9 DSGVO) zugrunde liegt, zumal Paragraph 750, ASVG nur dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, nicht aber Behörden oder Gebietskörperschaften das Recht zu entsprechenden Datenverarbeitungen und –verknüpfungen einräumt und auch Paragraph 21, des Gesundheitstelematikgesetzes keine Zugriffsberechtigung vorsieht. Ebenso liegt kein Anwendungsfall der Paragraph 8 und 10 DSG vor.
Ich beantrage daher, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gem. § 22 Abs. 4 DSG zu untersagen und gem. § 22 Abs. 5 DSG eine Geldbuße zu verhängen. Ich beantrage daher, die Grundrechtsverletzung festzustellen, die Datenverarbeitung gem. Paragraph 22, Absatz 4, DSG zu untersagen und gem. Paragraph 22, Absatz 5, DSG eine Geldbuße zu verhängen.
[…]“
Der Beschwerde war das folgende an die mitbeteiligte Partei adressierte Schreiben beigefügt:
„Jetzt anmelden
XXXX
0800 201 361
[Logo „ XXXX impft.“]Der Beschwerde war das folgende an die mitbeteiligte Partei adressierte Schreiben beigefügt:
„Jetzt anmelden
römisch 40
0800 201 361
[Logo „ römisch 40 impft.“]
P Österreichische Post AG Prio Brief
Retouren an Postfach 555, 1008 Wien
[1. Optionsfeld: Name und Adresse der mitbeteiligten Partei]
Ihr persönlicher Termin für die COVID-Schutzimpfung ist da!
Die COVID-Schutzimpfung ist derzeit die wichtigste Maßnahme, um die Pandemie zu beherrschen und ein weitgehend normales Leben wieder zu ermöglichen. Das Europäische Gremium für Gesundheit sowie das Nationale Impfgremium empfehlen ausdrücklich die COVID-Schutzimpfung.
Warum ist diese Impfung so wichtig?
Durch die Impfung sinkt nachweislich das persönliche Risiko bei einer Infektion einen schweren Erkrankungsverlauf zu erleiden und somit auch das Risiko eines damit verbundenen Aufenthalts auf einer Intensivstation bzw. zu versterben. Auch die Gefahr an Long-COVID zu erkranken (das ist auch bei einem leichten Verlauf durchaus möglich) wird stark reduziert. Sie schützen mit der Impfung aufgrund des geringeren Erkrankungsrisikos nicht nur sich persönlich, sondern auch Ihre Mitmenschen.
Zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit und damit Sie auch in Zukunft problemlos einen normalen Alltag führen können, wurde für Sie eine COVID-Schutzimpfung reserviert:
[2. Optionsfeld: Impftermin und Impfort]
Wir laden Sie ein, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Wenn Sie am oben genannten Termin keine Zeit haben, können Sie auch einen Alternativtermin online unter XXXX oder telefonisch unter XXXX buchen. Diese gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, bedanken wir uns bei Ihnen dafür!Wenn Sie am oben genannten Termin keine Zeit haben, können Sie auch einen Alternativtermin online unter römisch 40 oder telefonisch unter römisch 40 buchen. Diese gilt auch, wenn Sie akut erkrankt sind oder z.B. aufgrund einer anderen Therapie diesen Termin nicht wahrnehmen können. Im Falle, dass Sie sich inzwischen haben impfen lassen, bedanken wir uns bei Ihnen dafür!
Sollte Ihnen bekannt sein, dass für Sie aus medizinischen Gründen (Gegenanzeigen) eine COVID-Impfung nicht möglich ist, so erachten Sie das vorliegende Schreiben bitte als gegenstandslos. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gegen COVID geimpft werden können, so empfehlen wir zur Abklärung ein ärztliches Aufklärungs-/Beratungsgespräch zu nutzen.
Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Lichtbildausweis und – wenn vorhanden – Ihre E-Card mit.“
[Unterschrift] [Unterschrift] [Unterschrift]
XXXX , XXXX XXXX Gesundheitsreferentin der Präsident der Ärztekammer für Leitender Chefarzt XXXX Landesregierung XXXX ÖGK römisch 40 , römisch 40 römisch 40 Gesundheitsreferentin der Präsident der Ärztekammer für Leitender Chefarzt römisch 40 Landesregierung römisch 40 ÖGK