TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/12 W212 2293029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2024
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Entscheidungsdatum

12.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W212 2293029-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Polens aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Jahr 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge in die Russische Föderation abgeschoben.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.02.2024 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Polen am 30.12.2015, in Österreich am 13.01.2016 und am 23.01.2018 und zuletzt in Kroatien am 13.12.2022 (jeweils Kategorie 1).

3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2024 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich würden drei ihrer volljährigen Kinder – XXXX und XXXX – leben. Ihren Herkunftsstaat habe sie im Dezember 2022 verlassen und sich nach Durchreise durch die Türkei, Kroatien, Slowenien und Österreich von Ende Dezember 2022 bis 03.02.2024 in Deutschland aufgehalten. In Deutschland sei sie nur in einem Haus gewesen, sonst habe sie nichts gesehen. Sie habe Österreich erreichen wollen, weil hier ihre Kinder leben würden. Ein Freund der Familie habe sie nach Österreich gebracht, mehr wolle sie dazu nicht sagen. An ihre erste Reise nach Deutschland könne sie sich nicht mehr erinnern, sie leide unter Gedächtnislücken. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von Bundesheerleuten aufgesucht worden, damit ihre Söhne am Ukrainekrieg teilnehmen. Sie sei von diesen eingeschüchtert worden und habe sich deshalb beschlossen nach Österreich zu reisen. 3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2024 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich würden drei ihrer volljährigen Kinder – römisch 40 und römisch 40 – leben. Ihren Herkunftsstaat habe sie im Dezember 2022 verlassen und sich nach Durchreise durch die Türkei, Kroatien, Slowenien und Österreich von Ende Dezember 2022 bis 03.02.2024 in Deutschland aufgehalten. In Deutschland sei sie nur in einem Haus gewesen, sonst habe sie nichts gesehen. Sie habe Österreich erreichen wollen, weil hier ihre Kinder leben würden. Ein Freund der Familie habe sie nach Österreich gebracht, mehr wolle sie dazu nicht sagen. An ihre erste Reise nach Deutschland könne sie sich nicht mehr erinnern, sie leide unter Gedächtnislücken. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von Bundesheerleuten aufgesucht worden, damit ihre Söhne am Ukrainekrieg teilnehmen. Sie sei von diesen eingeschüchtert worden und habe sich deshalb beschlossen nach Österreich zu reisen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 29.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 29.02.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

5. Mit Schreiben vom 14.03.2024 lehnte die kroatische Dublinbehörde das Wiederaufnahmegesuch ab und führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.12.2022 dem Verfahren entzogen. Bis zu ihrer Registrierung in Österreich seien mehr als 14 Monate vergangen. Ohne Nachweis, dass die Beschwerdeführerin das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate verlassen hat, könne dem Wiederaufnahmegesuch nicht zugestimmt werden.

6. Am 19.03.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Remonstrationsschreiben an Kroatien und führte aus, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO Kroatien beweisen müsse, dass die Zuständigkeit Kroatiens untergegangen sei. 6. Am 19.03.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Remonstrationsschreiben an Kroatien und führte aus, dass gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO Kroatien beweisen müsse, dass die Zuständigkeit Kroatiens untergegangen sei.

7. Mit Schreiben vom 02.04.2024 lehnte die kroatische Dublinbehörde das Wiederaufnahmegesuch erneut ab. Ausgeführt wurde erneut, dass nicht nachgewiesen sei, wo sich die Beschwerdeführerin in den 14 Monaten seit ihrem Verlassen des kroatischen Bundesgebiets aufgehalten habe.

8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 12.04.2024 ein neues Konsultationsverfahren mit Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ein. 8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 12.04.2024 ein neues Konsultationsverfahren mit Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ein.

9. Mit Schreiben vom 02.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit, dass aufgrund des Zeitablaufes gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO seit 27.04.2024 Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. 9. Mit Schreiben vom 02.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit, dass aufgrund des Zeitablaufes gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO seit 27.04.2024 Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

10. Am 13.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, es gehe ihr nicht besonders gut. Sie habe psychische Probleme und leide an Vergesslichkeit. Sonst habe sie keine Krankheiten. Sie leide seit ein paar Jahren an diesen psychischen Problemen. In Russland sei sie deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Seit ihrer Einreise in Österreich habe sie einen Psychiater aufgesucht und Medikamente verschrieben bekommen. Sie habe zwei Söhne und eine Tochter in Österreich. Vor ihrer Einreise in Österreich hätte telefonischer Kontakt bestanden. Ihre Kinder würden sie in allen Belangen unterstützen, die Tochter komme sie immer am Wochenende besuchen. Auch vor ihrer Einreise hätten ihre Kinder ihr nach Möglichkeit Geld geschickt. Sie wolle bei ihren Kindern bleiben, denn sie sei nicht mehr die Jüngste. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie in Kroatien gewesen sei. An Vorfälle in Kroatien könne sie sich ebenfalls nicht erinnern.

Vorgelegt wurde:  Befund vom 14.02.2024

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, zugestellt am 22.05.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, zugestellt am 22.05.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch II.).

Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:

Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Hinweis:

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.

Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 .

Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung 2023-04-13 15:47

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).

Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)

Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).

Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).

Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).

Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).

UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).

Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Unterbringung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin an keinen ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Die Beschwerdeführerin habe drei in Österreich aufenthaltsberechtigte Kinder. Eine besondere Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar. Die Bindung zu ihren Familienangehörigen gehe nicht über ein gewöhnliches Maß an Nahebeziehung zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinaus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin an keinen ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Die Beschwerdeführerin habe drei in Österreich aufenthaltsberechtigte Kinder. Eine besondere Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar. Die Bindung zu ihren Familienangehörigen gehe nicht über ein gewöhnliches Maß an Nahebeziehung zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinaus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als vulnerable Person anzusehen, sie sei gesundheitlich (sowohl physisch als auch psychisch) sehr angeschlagen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung betreffend die Unterbringung der alleinstehenden, verwitweten Beschwerdeführerin von den kroatischen Behörden einholen müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Überdies habe die belangte Behörde die eigenen Länderberichte nur unzureichend ausgewertet. So gehe bereits aus den im Bescheid abgedruckten Länderberichten hervor, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei, zumal NGOs und internationale Organisationen von Polizeigewalt, Pushbacks und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung von Asylwerbern berichten würden. Die medizinische Versorgung in Kroatien erscheine fraglich. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zweifellos über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und sei auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. 12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als vulnerable Person anzusehen, sie sei gesundheitlich (sowohl physisch als auch psychisch) sehr angeschlagen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung betreffend die Unterbringung der alleinstehenden, verwitweten Beschwerdeführerin von den kroatischen Behörden einholen müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Überdies habe die belangte Behörde die eigenen Länderberichte nur unzureichend ausgewertet. So gehe bereits aus den im Bescheid abgedruckten Länderberichten hervor, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei, zumal NGOs und internationale Organisationen von Polizeigewalt, Pushbacks und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung von Asylwerbern berichten würden. Die medizinische Versorgung in Kroatien erscheine fraglich. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich zweifellos über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und sei auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.

13. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 04.06.2024 vollständig vorgelegt.

14. Mit Dokumentenvorlage vom 04.06.2024 wurde ein ärztlicher Befund vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Sie reiste erstmals im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Jahr 2018 stellte die Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerde gegen den gänzlich negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge in die Russische Föderation abgeschoben.

Am 16.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen aufgrund der Einbringung von Anträgen auf internationalen Schutz in Polen am 30.12.2015, in Österreich am 13.01.2016 und am 23.01.2018 und zuletzt in Kroatien am 13.12.2022 (jeweils Kategorie 1). Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von der Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung in Kroatien nicht für mindestens drei Monate verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 29.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, das von der kroatischen Dublinbehörde abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 19.03.2024 remonstrierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Ablehnung Kroatien. Das Remonstrationsschreiben wurde von Kroatien am 02.04.2024 erneut negativ beantwortet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 29.02.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, das von der kroatischen Dublinbehörde abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 19.03.2024 remonstrierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Ablehnung Kroatien. Das Remonstrationsschreiben wurde von Kroatien am 02.04.2024 erneut negativ beantwortet.

Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.04.2024 ein weiteres Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 02.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin durch Fristablauf gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO am 27.04.2024 auf Kroatien übergangen sei. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.04.2024 ein weiteres Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 02.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin durch Fristablauf gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO am 27.04.2024 auf Kroatien übergangen sei.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat als Dublin-Rückkehrerin in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in ihren Herkunftsstaat oder einen Staat abgeschoben werden würde, in dem ihr die Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen würde, besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat als Dublin-Rückkehrerin in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in ihren Herkunftsstaat oder einen Staat abgeschoben werden würde, in dem ihr die Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen würde, besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Sie war in Österreich niemals stationär in einem Krankenhaus aufhältig und ist auch nicht in regelmäßiger (fach-)ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin ist überstellungsfähig.

Die Beschwerdeführerin hat drei volljährige aufenthaltsberechtigte Kinder im österreichischen Bundesgebiet, XXXX . Die Beschwerdeführerin lebt seit 14.02.2024 mit einem ihrer Söhne im gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern liegt nicht vor. Eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit besteht ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin hat drei volljährige aufenthaltsberechtigte Kinder im österreichischen Bundesgebiet, römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebt seit 14.02.2024 mit einem ihrer Söhne im gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern liegt nicht vor. Eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit besteht ebenfalls nicht.

Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Polen, Österreich und Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und kroatischen Dublinbehörde. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es beim durchgeführten Konsultationsverfahren zu Mängeln oder Fristverletzungen gekommen ist und wurde dieses von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt beanstandet.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur medizinischen und allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammens

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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