Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2293208-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger reiste spätestens am 19.06.2020 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, da sein Bruder XXXX geboren am XXXX ebenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat. 1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger reiste spätestens am 19.06.2020 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, da sein Bruder römisch 40 geboren am römisch 40 ebenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat.
Vorgelegt wurde ein afghanischer Reisepass mit der Reispassnummer XXXX , ausgestellt am 10.09.2016 in Kabul.Vorgelegt wurde ein afghanischer Reisepass mit der Reispassnummer römisch 40 , ausgestellt am 10.09.2016 in Kabul.
1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 14.07.2020 wurde die Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, mit der Obsorge für den BF betraut.
1.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 21.08.2020 (zugestellt am 21.08.2024) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 20.01.2021 (Spruchpunkt III).1.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 21.08.2020 (zugestellt am 21.08.2024) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 20.01.2021 (Spruchpunkt römisch III).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe angab, sondern sich auf die Fluchtgründe des mittlerweile volljährigen Bruders XXXX bezogen habe. Es sei auch nicht vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen auszugehen. Da einem Familienangehörigem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und ein Familienverfahren im Sinne des § 2 AsylG vorliege, sei gemäß § 34 Abs. 3 AsylG derselbe Status, nämlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe angab, sondern sich auf die Fluchtgründe des mittlerweile volljährigen Bruders römisch 40 bezogen habe. Es sei auch nicht vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen auszugehen. Da einem Familienangehörigem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 2, AsylG vorliege, sei gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG derselbe Status, nämlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen.
Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
1.4. Mit Schreiben vom 18.12.2020 wurde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 durch den BF, vertreten durch die Wiener Kinder und Jugendhilfe, MA 11, beantragt.1.4. Mit Schreiben vom 18.12.2020 wurde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 durch den BF, vertreten durch die Wiener Kinder und Jugendhilfe, MA 11, beantragt.
Mitvorgelegt wurde ein Empfehlungsschreiben des Sozialwerkes Don Bosco, Teilnahmebestätigung Deutschkurs (A1), Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 02.11.2020,
1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG). Der Bescheid wurde am 17.02.2021 zugestellt. 1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Der Bescheid wurde am 17.02.2021 zugestellt.
1.6. Mit Schreiben vom 01.12.2022 wurde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 durch den BF, vertreten durch seine Mutter XXXX geboren am 05.01.1979 beantragt.1.6. Mit Schreiben vom 01.12.2022 wurde die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 durch den BF, vertreten durch seine Mutter römisch 40 geboren am 05.01.1979 beantragt.
1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG). 1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 07.03.2023 einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz, und brachte zum Fluchtgrund vor, dass er denselben Status wie seine Mutter XXXX haben möchte, da diese in Österreich asylberechtigt sei. Er mache gerade einen Vorbereitungskurs und möchte hier in Ö mit seiner Familie in Sicherheit leben. Er fürchte um sein Leben aufgrund der Taliban. Seine Mutter sei seit 30.08.2022 asylberechtigt. 2.1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 07.03.2023 einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz, und brachte zum Fluchtgrund vor, dass er denselben Status wie seine Mutter römisch 40 haben möchte, da diese in Österreich asylberechtigt sei. Er mache gerade einen Vorbereitungskurs und möchte hier in Ö mit seiner Familie in Sicherheit leben. Er fürchte um sein Leben aufgrund der Taliban. Seine Mutter sei seit 30.08.2022 asylberechtigt.
2.2. Am 22.04.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er sich dazu entschieden hat, erneut um Asyl anzusuchen, da die Sicherheitslage schlechter sei und er die Taliban ablehne. Sie seien gegen Bildung und Fortschritt und seine Mutter und seine Schwester haben einen Konventionsreisepass erhalten. Er hoffe auf die gleiche Entscheidung. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Er könne dort kein selbstbestimmtes Leben führen. Die Schulen seien geschlossen, er habe keine Ausbildungsmöglichkeiten und keine Meinungsfreiheit. Sonstige Gründe habe er nicht. Er befinde sich derzeit in einem HTL-Vorbereitungslehrgang und ab September werde er die HAK Schule machen. Zurzeit bekomme er Geld vom AMS.
2.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.05.2024 (zugestellt am 10.05.2024) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. 2.3. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.05.2024 (zugestellt am 10.05.2024) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und er eine solche zukünftig auch nicht zu befürchten hätte. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant iSd. GFK. Es habe sich seit der ersten Antragsstellung keine Änderungen ergeben. Der BF sei nunmehr volljährig und er verfüge über einen subsidiären Schutz, welcher vor der Sicherheitslage in Afghanistan schütze. Außerdem sei er volljährig und daher könne kein Familienverfahren geführt werden.
2.4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 (eingebracht am 04.06.2024) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des vorliegenden Bescheides. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass der BF bei Rückkehr als verwestlicht wahrgenommen werde und ihm eine unterstellte oppositionelle Gesinnung drohen werde, da er bereits seit vier Jahren in Österreich lebe und bereits gut integriert sei. Es sei darauf zu verweisen, dass der VwGH bezüglich des Familienverfahrens auf den Zeitpunkt der Antragsstellung und nicht dem Zeitpunkt der Entscheidung abstelle und der BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig gewesen sei, wodurch ihm, wie seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters sei in eventu anzuführen, dass der BF in ein Land zurückkehre, indem die Taliban regieren und diese islamisches Recht und afghanische Werte anwenden. So würden sie auch die strengen Gesetze der Scharia anwenden. Der BF sei verwestlicht und daher einer Verfolgung ausgesetzt. So würden Rückkehrer misstrauisch wahrgenommen werden und dem Vorwurf der Apostasie unterliegen. Auch die EUAA Country Guidance zeigen ein Risikoprofil für „Verwestlicht“ an und damit eine Verfolgung durch die Taliban. Die belangte Behörde habe sich daher nicht mit den Länderberichten und dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und hätte bei richtiger Anwendung dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 (eingebracht am 04.06.2024) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Bescheides. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass der BF bei Rückkehr als verwestlicht wahrgenommen werde und ihm eine unterstellte oppositionelle Gesinnung drohen werde, da er bereits seit vier Jahren in Österreich lebe und bereits gut integriert sei. Es sei darauf zu verweisen, dass der VwGH bezüglich des Familienverfahrens auf den Zeitpunkt der Antragsstellung und nicht dem Zeitpunkt der Entscheidung abstelle und der BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig gewesen sei, wodurch ihm, wie seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters sei in eventu anzuführen, dass der BF in ein Land zurückkehre, indem die Taliban regieren und diese islamisches Recht und afghanische Werte anwenden. So würden sie auch die strengen Gesetze der Scharia anwenden. Der BF sei verwestlicht und daher einer Verfolgung ausgesetzt. So würden Rückkehrer misstrauisch wahrgenommen werden und dem Vorwurf der Apostasie unterliegen. Auch die EUAA Country Guidance zeigen ein Risikoprofil für „Verwestlicht“ an und damit eine Verfolgung durch die Taliban. Die belangte Behörde habe sich daher nicht mit den Länderberichten und dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und hätte bei richtiger Anwendung dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2.5. Das Bundesamt legte am 05.06.2024 die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2.6. Am 04.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner gewillkürten Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF legte ein Modulzeugnis des Schuljahres 2023/2024 von dem Berufspädagogischen Institut Mödling vor, Teilnahmebestätigung Wert- und Orientierungskurs vom 02.11.2020, Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 01.12.2022 und den Auszug des Bescheides des BFA vom 05.12.2022, indem ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in Afghanistan, in XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Dari. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Afghanistan, in römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Dari. Seine Identität steht fest.
Der BF ist ledig
1.1.2. Der BF hat 8 Jahre die Schule in Afghanistan besucht und sorgten seine Mutter und sein älterer Bruder für seinen Unterhalt. Der Vater war verschollen.
1.1.3. In Afghanistan, im Herkunftsort des BF, leben seine Großeltern und Tanten.
1.1.4. Der BF stellte im Jahr 2019 einen Einreiseantrag bei der österreichischen Botschaft und reiste am 19.06.2020 in Österreich legal ein. Er stellte am 25.06.202 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2020 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2021 erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.1.1.4. Der BF stellte im Jahr 2019 einen Einreiseantrag bei der österreichischen Botschaft und reiste am 19.06.2020 in Österreich legal ein. Er stellte am 25.06.202 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2020 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2021 erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Am 07.03.2023 stellte BF einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er den gleichen Status wie seine Mutter XXXX haben möchte, welche in Österreich asylberechtigt ist.Am 07.03.2023 stellte BF einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er den gleichen Status wie seine Mutter römisch 40 haben möchte, welche in Österreich asylberechtigt ist.
Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.05.2024 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen. Der Bescheid wurde am 10.05.2024 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 04.06.2024 beim BFA eingebracht und ist rechtzeitig.Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 06.05.2024 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen. Der Bescheid wurde am 10.05.2024 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 04.06.2024 beim BFA eingebracht und ist rechtzeitig.
1.1.5. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.
Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss und ein Modul für den Brückenlehrgang für technischen Fachrichtungen.
1.1.6. In Österreich leben die Eltern des BF, sowie zwei Schwestern und zwei Brüdern. Der BF hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern, bei welchen er wohnt. Er hat Kontakt mit seinen Schulfreunden. Mit seinen Eltern besucht er den Park, hilft beim Deutschlernen oder geht mit seinem Vater am Freitag in die Moschee. Ansonsten geht er in die Schule, macht Sport oder ist zuhause, wo er auch Nachrichten und Youtube schaut. Am Wochenende geht er auch mit den Freunden raus oder einkaufen oder schwimmen. Der BF spricht Deutsch und ein wenig Englisch.
Die Mutter XXXX , geboren am XXXX , erhielt mit mündlich verkündeten Erkenntnis, XXXX , vom 30.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 19.09.2022, zugestellt am 21.09.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht, den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 zuerkannt. Abgeleitet wurde der Status des Asylberechtigten von ihrer Tochter XXXX , welche mit gleichem Datum den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG originär zuerkannt wurde. Die Erkenntnisse wurden blieben unbekämpft und damit rechtskräftig und durchsetzbar.Die Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , erhielt mit mündlich verkündeten Erkenntnis, römisch 40 , vom 30.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 19.09.2022, zugestellt am 21.09.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht, den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 zuerkannt. Abgeleitet wurde der Status des Asylberechtigten von ihrer Tochter römisch 40 , welche mit gleichem Datum den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG originär zuerkannt wurde. Die Erkenntnisse wurden blieben unbekämpft und damit rechtskräftig und durchsetzbar.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
1.2.1. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen
- die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 10.04.2024;
- UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen (aktuelle Situation; Mangel an umfassenden Informationen; Frauen und Mädchen; andere Profile; staatlicher Schutz; interne Schutzalternative; Ausgrenzung)
- EUAA Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note May 2024
auszugsweise wiedergegeben:
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar u