Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 6. März 1995, Zl. Senat-MD-93-761, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Oktober 1993 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Filialleiterin und verantwortliche Beauftragte einer örtlich umschriebenen Filiale in Wien wegen zweier Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestraft. Die dagegen von ihr erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 6. März 1995 wegen (örtlicher) Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0055, ausgesprochen, daß dann, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden ist, der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht der Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern der Standort der Filiale ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ob die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als "Filialleiterin" (zusätzlich) im Spruch des Straferkenntnisses aufgeschienen ist, ist unerheblich (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 95/02/0069). Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihre örtliche Zuständigkeit verneint und die gegenständliche Berufung aus diesem Grund zurückgewiesen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020228.X00Im RIS seit
20.11.2000