TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 G312 2295156-1

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Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2295156-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rast & Musliu Rae, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rast & Musliu Rae, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger. Seine erstmalige Einreise in das österreichische Bundesgebiet ist nicht bekannt. Seit XXXX besteht eine ordentliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich. Im Jahr 2003 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist derzeit im offenen Verfahrensstand.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger. Seine erstmalige Einreise in das österreichische Bundesgebiet ist nicht bekannt. Seit römisch 40 besteht eine ordentliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich. Im Jahr 2003 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ist derzeit im offenen Verfahrensstand.

Mit Urteil des LG f Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen mehrfacher Verbrechen gemäß §§ 223 (2), 224, 231 (1) StGB und § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG f Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen mehrfacher Verbrechen gemäß Paragraphen 223, (2), 224, 231 (1) StGB und Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund des geringen Strafausmaßes wurde seitens der XXXX von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen. Aufgrund des geringen Strafausmaßes wurde seitens der römisch 40 von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen.

Mit Urteil des LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen schweren Betrug gemäß § 15 StGB, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen schweren Betrug gemäß Paragraph 15, StGB, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Amtes der XXXX vom 02.07.2020 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht beendet ist, diese Entscheidung erwuchs unangefochten mit 11.08.2020 in Rechtskraft. Der BF hat somit seinen Daueraufenthalt EU verloren. Dem BF wurde in weiterer Folge eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit dreijähriger Gültigkeit ausgestellt. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 vom 02.07.2020 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht beendet ist, diese Entscheidung erwuchs unangefochten mit 11.08.2020 in Rechtskraft. Der BF hat somit seinen Daueraufenthalt EU verloren. Dem BF wurde in weiterer Folge eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit dreijähriger Gültigkeit ausgestellt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Suchtgifthandel, sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß §§ 28a Abs. 1 erster Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten unbedingt verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtgifthandel, sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2,, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten unbedingt verurteilt.

Der BF brachte am 18.07.2023 einen Verlängerungsantrag der Rot-Weiß-Rot Karte plus ein, dieses Verfahren ist beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig.

Am XXXX ehelichte der BF in Serbien die polnische Staatsbürgerin XXXX , welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet in Anspruch nimmt. Der BF ist geschieden und hat einen Sohn, XXXX , geb. XXXX , österreichischer Staatsbürger, der derzeit bei seiner Mutter in Österreich lebt. Am römisch 40 ehelichte der BF in Serbien die polnische Staatsbürgerin römisch 40 , welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet in Anspruch nimmt. Der BF ist geschieden und hat einen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , österreichischer Staatsbürger, der derzeit bei seiner Mutter in Österreich lebt.

Am XXXX hat der BF seine Haftstrafe angetreten, das errechnete Strafende ist der XXXX .Am römisch 40 hat der BF seine Haftstrafe angetreten, das errechnete Strafende ist der römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, unter Fristsetzung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht und aufgefordert, unter Fristsetzung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2023 langte die Vertretungsvollmacht seiner rechtlichen Vertretung ein, mit 06.12.2023 wurde die Stellungnahme des BF über seine rechtliche Vertretung eingebracht, mit 18.12.2023 eine ergänzende Stellungnahme.

1.2. Gegen den BF scheint in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG f Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen mehrfacher Verbrechen gemäß §§ 223 (2), 224, 231 (1) StGB und § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lagen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, des Gebrauchs fremder Ausweise sowie des Vergehens des Betruges zugrunde. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.Mit Urteil des LG f Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen mehrfacher Verbrechen gemäß Paragraphen 223, (2), 224, 231 (1) StGB und Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lagen die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, des Gebrauchs fremder Ausweise sowie des Vergehens des Betruges zugrunde. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.

Mit Urteil des LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen schweren Betrug gemäß § 15 StGB, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen das Vergehen des schweren Betrugs zugrunde. Erschwerend wurde der hohe Schaden, das Zusammentreffen mehrere Straftaten und mildernd die Unbescholtenheit, teilweise Versuch, besonders verlockende Gelegenheit und Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt.Mit Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen schweren Betrug gemäß Paragraph 15, StGB, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen das Vergehen des schweren Betrugs zugrunde. Erschwerend wurde der hohe Schaden, das Zusammentreffen mehrere Straftaten und mildernd die Unbescholtenheit, teilweise Versuch, besonders verlockende Gelegenheit und Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Suchtgifthandel, sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß §§ 28a Abs. 1 erster Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten unbedingt verurteilt. Der Verurteilung lagen der Suchtgifthandel wie die Vorbereitung von Suchtgifthandel zugrunde. Die zuvor bedingten Strafnachsichten wurden abgesehen und die Probezeit auf jeweils fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG und mildernd das umfassende reumütige Geständnis und die untergeordnete Beteiligung berücksichtigt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtgifthandel, sowie wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2,, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten unbedingt verurteilt. Der Verurteilung lagen der Suchtgifthandel wie die Vorbereitung von Suchtgifthandel zugrunde. Die zuvor bedingten Strafnachsichten wurden abgesehen und die Probezeit auf jeweils fünf Jahre verlängert. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG und mildernd das umfassende reumütige Geständnis und die untergeordnete Beteiligung berücksichtigt.

1.3. Mit Bescheid vom 04.06.2024 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid vom 04.06.2024 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Verhalten des BF die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sein Fehlverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er in Österreich über ein Privat- und Familienleben verfügt.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG, das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger EU ist bei der Wiener Landesregierung anhängig.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, das Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger EU ist bei der Wiener Landesregierung anhängig.

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die über seine Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, somit auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten - Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Suchtgifthandels - eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

Auch wenn der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – bei vorläufiger Grobprüfung - keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Einerseits hat der BF bereits durch seine strafrechtlichen Handlungen mit der nun zu vollziehenden Strafhaft die Trennung zu seinen Familienangehörigen selbst verursacht. Zudem ist dem BF möglich mit seinen Familienangehörigen den Kontakt – wie auch jetzt in Haft – durch Besuche seiner Familie bzw. über soziale Medien zu halten. Auch wenn der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – bei vorläufiger Grobprüfung - keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Einerseits hat der BF bereits durch seine strafrechtlichen Handlungen mit der nun zu vollziehenden Strafhaft die Trennung zu seinen Familienangehörigen selbst verursacht. Zudem ist dem BF möglich mit seinen Familienangehörigen den Kontakt – wie auch jetzt in Haft – durch Besuche seiner Familie bzw. über soziale Medien zu halten.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich bis 2025 noch in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung möglich sein wird. Zudem können die familiären Beziehungen, sein Sohn lebt in Österreich bei dessen Mutter sowie seine ihm im Oktober 2023 in Serbien angetraute Ehefrau, polnische Staatsbürgerin, ist es auch ihnen zumutbar, ihn gegebenenfalls im Heimatland zu besuchen oder Kontakt über sozialen Medien mit ihm zu halten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2295156.1.00

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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