Entscheidungsdatum
15.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W601 2232137-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine Frank als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine Frank als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Theresia KOLLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 24.06.2019 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2020, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.03.2020, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
4. Am 03.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 11.06.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt.
5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.06.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
6. Der Beschwerdeführer erhob dagegen im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 04.07.2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes – in eventu infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften – zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.06.2019 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, im Rahmen derer er als Fluchtgrund angaben, an einer XXXX zu leiden und im Iran dafür keine Hilfe zu erhalten.1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.06.2019 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, im Rahmen derer er als Fluchtgrund angaben, an einer römisch 40 zu leiden und im Iran dafür keine Hilfe zu erhalten.
1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Ex-Ehemann seiner Ehefrau ein Soldat sei und dieser – auch nach der Scheidung – Probleme bereitet habe. So habe er etwa für die Verhängung eines Ausreiseverbots der Ehefrau gesorgt. Vom Ex-Ehemann seiner Ehefrau und dessen Familie gehe eine Gefahr für den Beschwerdeführer aus. Er selbst habe jedoch keine persönlichen Fluchtgründe. Er sei wegen seiner Ehefrau aus dem Iran ausgereist. Zudem sei seine XXXX vor ca. neun Jahren im Iran festgestellt worden. Im Iran habe er bloß Medikamente erhalten, welche er nicht vertragen habe. Darüber hinaus glaube er seit ca. neun Jahren an „gar nichts“. In Österreich habe er eine Kirche besucht, sei dort jedoch mit niemandem in Kontakt getreten. 1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Ex-Ehemann seiner Ehefrau ein Soldat sei und dieser – auch nach der Scheidung – Probleme bereitet habe. So habe er etwa für die Verhängung eines Ausreiseverbots der Ehefrau gesorgt. Vom Ex-Ehemann seiner Ehefrau und dessen Familie gehe eine Gefahr für den Beschwerdeführer aus. Er selbst habe jedoch keine persönlichen Fluchtgründe. Er sei wegen seiner Ehefrau aus dem Iran ausgereist. Zudem sei seine römisch 40 vor ca. neun Jahren im Iran festgestellt worden. Im Iran habe er bloß Medikamente erhalten, welche er nicht vertragen habe. Darüber hinaus glaube er seit ca. neun Jahren an „gar nichts“. In Österreich habe er eine Kirche besucht, sei dort jedoch mit niemandem in Kontakt getreten.
1.3. Mit Bescheid vom 13.03.2020, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.3. Mit Bescheid vom 13.03.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Fluchtgründe vorgebracht habe. Eine Verfolgung wegen des Abfalls vom Islam sei nicht glaubhaft. Auch habe keine Verfolgungsgefahr seitens des Ex-Ehemannes der Ehefrau des Beschwerdeführers erkannt werden können. Dem Beschwerdeführer drohe im Iran keine asylrelevante Verfolgung.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er konfessionslos sei und sich vom Islam abgewandt habe. Allein aufgrund dessen drohe ihm im Iran die Todesstrafe und somit eine asylrelevante Verfolgung. Auch werde er vom Ex-Ehemann seiner Ehefrau schikaniert. Dieser sei ein Mitglied der XXXX und bedrohe seit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auch seinen Vater und Bruder. Als die Drohungen und Schikanen immer häufiger und heftiger geworden seien, habe er– gemeinsam mit seiner Ehefrau – den Iran verlassen.1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er konfessionslos sei und sich vom Islam abgewandt habe. Allein aufgrund dessen drohe ihm im Iran die Todesstrafe und somit eine asylrelevante Verfolgung. Auch werde er vom Ex-Ehemann seiner Ehefrau schikaniert. Dieser sei ein Mitglied der römisch 40 und bedrohe seit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auch seinen Vater und Bruder. Als die Drohungen und Schikanen immer häufiger und heftiger geworden seien, habe er– gemeinsam mit seiner Ehefrau – den Iran verlassen.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2023, GZ. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Iran Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen von Seiten des Ex-Ehemannes seiner Ehefrau drohen. Die (angeblich) mächtige Stellung des Ex-Ehemannes bei XXXX habe der Beschwerdeführer – auch auf Nachfrage – nicht darlegen können. Zudem habe der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren weder eine tiefgreifende kritische Auseinandersetzung mit dem Islam, noch einen nachvollziehbaren Grund für einen – aus innerer Überzeugung erfolgten – Abfall vom Islam dargelegt. Ein verinnerlichter Glaubenswechsel des Beschwerdeführers zum Christentum sei insofern nicht glaubhaft, als er in der Einvernahme explizit angegeben habe, noch kein Christ zu sein. Auch laut der Zeugin – einer evangelischen Pfarrerin – habe der Beschwerdeführer „wahrscheinlich nicht“ als Christ bezeichnet werden können, sondern suche dieser die Religion eher dazu, um „Österreicher besser verstehen zu können“. Das Erkenntnis erwuchs am 01.08.2023 in Rechtskraft.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.0