Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 2281618-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch Gerngross und Köck, Rechtsanwälte in 8141 Unterpremstätten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch Gerngross und Köck, Rechtsanwälte in 8141 Unterpremstätten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024, beschlossen:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2023, Zl. XXXX , wurde dem kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 „Ziffer 0“ [sic] FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1 Jahr (Spruchpunkt IV.) erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, „Ziffer 0“ [sic] FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1 Jahr (Spruchpunkt römisch IV.) erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, auf Grund derer von einer besonders verwerflichen inneren Einstellung ausgegangen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 15.11.2023 datierte Beschwerde und wurde diese zusammengefasst mit den engen sozialen Bindungen des BF zu Österreich sowie mit seiner Reue hinsichtlich der begangen Straftaten begründet. Zudem stellte der BF den Antrag dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal hier keinerlei entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen bestehen würden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 13.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Rechtsvertreter führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass der BF in Deutschland seiner Arbeit nachgehe und daher der Verhandlung nicht beiwohnen werde.
In der mündlichen Verhandlung schränkte der Rechtsvertreter des BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Einreiseverbotes) ein. In der mündlichen Verhandlung schränkte der Rechtsvertreter des BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Einreiseverbotes) ein.
Dem Rechtsvertreter des BF wurde für die Vorlage der Nachweise - Klärung Aufenthaltstitel, Kopie des Aufenthaltstitels von Deutschland, sowie Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich - eine Frist von 3 Wochen eingeräumt.
Am 22.03.2024 legte der Rechtsvertreter des BF dem erkennenden Gericht ein bis 30.01.2028 gültiger deutscher Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis) vor.
Mit Beschwerdenachreichung vom 09.04.2024 wurden seitens der belangten Behörde die Niederschrift über die Eheschließung vom 31.10.2020 beim Standesamt Hart bei Graz sowie ein E-Mailverkehr bezüglich eines Rechtshilfeersuchens vorgelegt. Darin wurde die belangte Behörde durch die Niederlassungsbehörde dahingehend informiert, dass hinsichtlich des BF kein Akt mehr bestehe, er jedoch im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sei, welche er mit Sicherheit über die Ehe mit einer EWR-Bürgerin erhalten habe. Weiterreichende Informationen wurden seitens der belangten Behörde nicht eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmögli