Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2285788-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, 12 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er gehöre der islamischen Glaubensrichtung an. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden im Heimatland leben. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass, der ihm vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, ausgereist. Er habe sich 50 Tage im Oman aufgehalten.Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, 12 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Er habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er gehöre der islamischen Glaubensrichtung an. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden im Heimatland leben. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass, der ihm vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden sei, ausgereist. Er habe sich 50 Tage im Oman aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser Folgendes an:
„Mein Onkel wollte mich und meinen Bruder umbringen. Das ist alles. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“
Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an: „Ich habe Angst um mein Leben.“
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er soweit wesentlich folgendes zu Protokoll (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er soweit wesentlich folgendes zu Protokoll (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):
„LA: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche für Ihr Verfahren von Relevanz sind?
VP: Nein.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?
VP: Nein.
LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf von sich ab!
VP: Ich bin in Bangladesch im XXXX , geboren und aufgewachsen. Ich habe immer in diesem Dorf gelebt. Ich war 12 Jahre in der Koranschule. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe einen Bruder und eine Schwester (Anm.: Siehe genauere Daten in der Erstbefragung). Meine gesamte Familie befindet sich in Bangladesch, aber wo sich mein Bruder befindet ist mir nicht bekannt. Ich habe ab und zu Kontakt mit meinem Bruder.VP: Ich bin in Bangladesch im römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Ich habe immer in diesem Dorf gelebt. Ich war 12 Jahre in der Koranschule. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe einen Bruder und eine Schwester Anmerkung, Siehe genauere Daten in der Erstbefragung). Meine gesamte Familie befindet sich in Bangladesch, aber wo sich mein Bruder befindet ist mir nicht bekannt. Ich habe ab und zu Kontakt mit meinem Bruder.
LA: Sie können nicht angeben, wo er sich jetzt befindet?
VP: Ein paar Mal hat er mir gesagt, dass er sich in Indien befindet.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an bzw. welche Relgiongszugehörigkeit haben SIe?
VP: Meine Religion ist Islam und ich bin Bengale.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft oder wurde jemals ein Strafverfahren gegen Sie geführt?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Herkunftsland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Probleme?
VP: Nein, ich habe ein Familienproblem.
LA: Waren Sie politisch aktiv?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
VP: Ja, ich hatte einen Reisepass, der wurde mir aber abgenommen. In diesem Land hatte ich den Reisepass nicht mehr.
LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität nachweisen könnten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland?
VP: Ja, mein Vater ist verstorben. Meine Mutter und meine Schwester leben in Bangladesch.
LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?
VP: Meine Schwester ist verheiratet. Meine Mutter lebt zuhause. Zuhause gibt es noch andere Verwandte. Sie leben mit meiner Mutter.
LA: Welche Verwandte gibt es noch?
VP: Manchmal kommt meine Schwester und kümmert sich um sie.
LA: Lebt Ihre Mutter alleine?
VP: Ja.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?
VP: Ja, wir hatten Vermögen. Jetzt gibt es auch noch ein wenig.
LA: Was meinen Sie mit Vermögen?
VP: Wir haben ein Haus.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten im Heimatland?
VP: Ja, mit meiner Mutter habe ich Kontakt.
LA: Wovon haben Sie in der Heimat gelebt?
VP: Meine Mutter unterstützte mich finanziell.
LA: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise aus Bangladesch?
VP: Meine Mutter kümmerte sich darum.
LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich war am Anfang im Camp. Jetzt bin ich wo anders. Jetzt arbeite ich ein wenig.
LA: An der von Ihnen angemeldeten Adresse wohnen Sie auch?
VP: Ja.
LA: Welcher Tätigkeit gehen Sie jetzt nach?
VP: Ich arbeite jetzt nicht. Wenn ich etwas finde, dann arbeite ich.
LA: Wovon bezahlen Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
VP: Mit der Person, mit der ich zusammenwohne, ich koche und putze, dafür muss ich nichts bezahlen. Deshalb kümmere ich mich um alles.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Nur Bengali.
LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?
VP: Nein.
LA: Besteht zu Personen in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie bitte alle Gründe!
VP: Ich habe ein familiäres Problem. Mein Onkel väterlicherseits möchte mich töten. Aus Gier des Vermögens möchte er mich töten.
LA: Möchten Sie sonst noch etwas hinzufügen?
VP: Was meinen Sie damit?
LA: Es wird Ihnen die Möglichkeit gewährt Ihre Fluchtgründe darzulegen. Schildern Sie bitte warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.
VP: Da ich mit dem Tod bedroht wurde, ist mein Leben in Gefahr. Ich möchte in diesem Land um Schutz ansuchen.
LA: Wie heißt der Onkel väterlicherseits?
VP: (Anm.: AW überlegt) XXXX . VP: (Anm.: AW überlegt) römisch 40 .
LA: Warum genau möchten diese Sie töten?
VP: Weil sie meinen Teil des Erbes haben wollen, deshalb.
LA: Was genau ist in der Heimat passiert?
VP: Meine Mutter hat mir erzählt, als ich ein Kind war, wurde mein Vater aufgrund der Vermögensgier getötet. Ich war damals noch sehr klein. Nun bin ich älter geworden und habe das Recht auf die Anteile des Vermögens. Daher wollen sie mich töten.
LA: Wer hat noch das Recht auf Anteile?
VP: Meine anderen Cousins haben mich auch immer bedroht. (Anm.: Wiederholung der Frage) Die gesamte Familie hat das Recht auf die Anteile.VP: Meine anderen Cousins haben mich auch immer bedroht. Anmerkung, Wiederholung der Frage) Die gesamte Familie hat das Recht auf die Anteile.
LA: Werden diese auch bedroht von Ihren Onkel?
VP: Eigentlich .. Ja.
LA: Wie wurden Sie bedroht von den Onkeln?
VP: Sie haben Besitz ergriffen auf unser Vermögen und planen immer meinen Tod. Deshalb hatte meine Mutter immer Angst, wenn ich rausging. Ich habe noch 2-3 weitere Onkel, väterlicherseits, aber ich kann mich an den Namen nicht erinnern.
LA: Haben die Onkel bereits Besitz ergriffen auf das Vermögen?
VP: Ja.
LA: Trotzdem möchte man Sie töten?
VP: Sie haben es in Besitz ergriffen, aber wenn sie mich töten, dann haben sie es namentlich.
LA: Um welches Vermögen handelt es sich dabei?
VP: Von Grundstücken.
LA: Wie wurden Sie von den Onkeln in der Heimat bedroht?
VP: Sie haben mir gesagt, dass sie mir das Leben nehmen werden. Dass sie meinen Tod planen werden und so aussehen lassen werden, als wäre es ein Unfall. In Bangladesch werde ich getötet. Bitte geben sie mir Schutz in diesem Land.
LA: Ihre Mutter und die Schwester können ohne Probleme dort leben?
VP: Meine Mutter hat gesagt, dass sie den Ort ihres Mannes nicht verlassen wird. Wenn sie stirbt, dann stirbt sie wenigstens am Ort ihres Mannes.
LA: Gab es auch Übergriffe gegen Ihre Person?
VP: Es wurden viele Unfälle geplant. Einmal haben sie mich am Knie stark verletzt.
LA: Was für Unfälle wurden geplant?
VP: Sie haben viele Leute beauftragt mich zu ermorden. (Anm.: Wiederholung der Frage) Das ist alles geheim gewesen. Man hat viele Leute beauftragt.VP: Sie haben viele Leute beauftragt mich zu ermorden. Anmerkung, Wiederholung der Frage) Das ist alles geheim gewesen. Man hat viele Leute beauftragt.
LA: Wie wollte man Sie töten?
VP: In der Nacht oder am Tag mit vielen Leuten.
LA: Seit wann möchte man Sie töten?
VP: Nach dem Tod meines Vaters haben sie versucht, meinen Bruder zu ermorden. Da er nicht mehr im Land ist, und ich der einzige war, wollten sie mich ermordern.
LA: Seit wann bestehen diese Bedrohungen ?
VP: Als mein Bruder Bangladesch verlassen hat. Seit dem sind sie hinter mir her.
LA: Wann hat Ihr Bruder Bangladesch verlassen?
VP: 2017 oder 2018. Ich weiß es nicht mehr genau.
LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Sie würden mich mit Sicherheit ermordern. Deshalb bitte ich sie hier um Schutz. Wenn ich zurückkehre und sie das erfahren würden, würden sie mich mit Sicherheit töten.
LA: Haben Sie sich dort an eine Behörde gewandt?
VP: Es sind mächtige Personen und mich bedroht, mich zu töten. Sie haben mir verboten zur Polizei zu gehen.
LA: Warum sind Sie nach Österreich gereist?
VP: Um Schutz anzusuchen.
LA: Warum haben Sie nicht einfach Ihren Wohnort gewechselt?
VP: In ganz Bangladesch bin ich nicht in Sicherheit.
LA: Wie kommen Sie zu dieser Annahme?
VP: Sie haben bereits viele Leute beauftragt mich zu töten. Diese haben weitere Kontakte. Also würde man mich finden.
LA: Sie haben am 21.12.2023 schriftliche Länderinformationsblätter zu Bangladesch übernommen. Möchten Sie zur Lage in Bangladesch eine Stellungnahme abgeben?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Nein, Danke. Ich wäre ihnen dankbar, wenn sie mir hier Schutz gewähren. Mein Leben ist in Gefahr.
Für das BFA sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird Bescheid mäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich zu Ihrer Adresse zugestellt. Sollten Sie Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies umgehend dem BFA mit.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
VP: Ja.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA hinsichtlich der konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und zur Situation im Falle der Rückkehr unter anderem aus: „Sie gaben an Ihr Heimatland aufgrund privater Probleme, nämlich aufgrund des Onkels, verlassen zu haben.
Es war nicht feststellbar, dass Sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt gewesen sind oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wären. Eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter haben Sie nicht glaubhaft gemacht. Sie verfügen in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie sind arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Sie sind erst seit kurzer Zeit in Österreich. Sie haben in Österreich keine Angehörigen bzw. Verwandten. Sie haben keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Es konnten keine finanzielle oder besondere Abhängigkeit festgestellt werden. Sie leben von der Grundversorgung und gehen keiner Beschäftigung nach. Sie besuchen in Österreich keinen Deutschkurs bzw. Sie sprechen nicht Deutsch. Ein Großteil Ihrer Angehörigen lebt noch in Ihrem Heimatland.
Sie geben an Ihr Heimatland aufgrund familiärer und privater Probleme verlassen zu haben. Ihre Onkel (väterlicherseits) XXXX möchten Sie, aus Gier wegen des Vermögens, töten. Sie geben an Ihr Heimatland aufgrund familiärer und privater Probleme verlassen zu haben. Ihre Onkel (väterlicherseits) römisch 40 möchten Sie, aus Gier wegen des Vermögens, töten.
Zu Ihrem Vorbringen wird lediglich ausgeführt, dass dieses sehr vage und undetailliert geschildert wurde. Durch die kurze und knappe Schilderung konnten Sie eine Bedrohungssituation, welche Sie nicht ansatzweise schildern konnten, in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft machen.
Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe konnte nicht festgestellt werden. Aus Ihrem ganzen Vorbringen ergibt sich kein glaubhafter Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den pakistanischen Staat.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). In Ihrem Fall konnte keine Verfolgung bzw. Bedrohung festgestellt werden.
Überdies muss nach der Rechtssprechung des VwGH die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben (vgl. Erk. Des VwGH v. 21.6.1994, Zl. 94/20/03333). Überdies muss nach der Rechtssprechung des VwGH die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestanden haben vergleiche Erk. Des VwGH v. 21.6.1994, Zl. 94/20/03333).
Auch dies trifft bei Ihnen nicht zu. Insbesondere erachten Sie es für nicht notwendig im Verfahren mitzuwirken, nachdem Sie der Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben haben. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass eine Gefährdung Ihrer Person in Bangladesch nicht besteht. Nachdem Sie auch im Verfahren angeben, dass Ihre Mutter sich in Bangladesch befindet und weiter dort leben kann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie ausreisen mussten.
Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Sie in Ihrem Herkunftsland Bangladesch einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren und eine solche im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in Bangladesch verfolgt werden. Insgesamt ist aus Ihren Behauptungen weder ein Asylstatus noch subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten noch ist jenes Vorbringen dazu geeignet eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, welchem es bis zur Ausreise möglich war, sich den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Hinweise darauf, dass in Ihrem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass Sie sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung –welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann– haben sich im Verfahren nicht ergeben. Sie haben Ihren überwiegenden Teil Ihres Lebens in Bangladesch verbracht. Sie kennen die Gepflogenheiten und Sitten. Es ist Ihnen somit ein leichtes, wieder nach Bangladesch zurückzukehren. Mit Ihrer durchaus durchschnittlichen Ausbildung wird es Ihnen auch möglich sein, eine Arbeit zu finden. Bis zu Ihrer Ausreise haben sie gearbeitet. Das Bundesamt geht davon aus, dass dies auch weiterhin möglich sein wird. Zumindest kann das Bundesamt davon ausgehen das Sie bei einer Rückkehr in keine aussichtslose Situation geraten könnten.
Die Feststellung zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland wurde anhand der Länderfeststellungen getroffen.“
Der Beschwerdeführer erhob am 30.01.2024 fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch, bekennt sich zum islamischen Glauben und spricht Bengali als Muttersprache. Er ist ledig. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat neben seiner Mutter noch seine Geschwister sowie weitere Verwandte in Bangladesch. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Eine entscheidungswesentliche soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung im Bundesgebiet liegt nicht vor.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer Verfolgung von staatlicher oder privater Seite unterliegt.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch wird Folgendes festgestellt:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 14.06.2023
COVID-19
Letzte Änderung: 01.06.2023
Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, in Geschäften, Supermärkten, Einkaufszentren und auf Märkten (AA 4.5.2023). Verstöße gegen die Maskenpflicht können rechtlich geahndet werden (GOV.UK o.D.). Unternehmen (darunter Geschäfte, Büros sowie Banken) haben ihren Betrieb mit sehr geringfügigen Einschränkungen größtenteils wieder aufgenommen (GOV.UK o.D.).
Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vgl. WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023).Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vergleiche WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023).
Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19- Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vgl. BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023).Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19- Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vergleiche BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/ 206292, Zugriff 12.5.2023
? BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Reiseinformation: Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/ reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 3.4.2023
? GOV.UK – Regierungswebseite [Vereinigtes Königreich] (o.D.): Foreign travel advice Bangladesh, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/health, Zugriff 12.5.2023
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.7.2022): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 3.4.2023
Politische Lage
Letzte Änderung: 14.06.2023
Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verf